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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Titel:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Autor:
Rönne, Ludwig von
Bearbeiter / Herausgeber:
Zorn, Philipp
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
preussen
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Titel:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Autor:
Rönne, Ludwig von
Bearbeiter / Herausgeber:
Zorn, Philipp
Bandzählung:
2
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Brockhaus
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1906
Umfang:
815 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Erster Titel. Die Grundpflichten.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§. 54. Die Wehrpflicht.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
D. Der Militärersatz im Frieden. (Wehrordnung: Erster Teil §§. 1---94.)
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)
  • Titelseite
  • I. Übersicht über die im Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen im Jahre 1913 erschienen Gesetze,Verordnungen etc nach der Zeitfolge.
  • II. Sachverzeichnis zu dem Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen.
  • Regierungsblatt Nr. 1. (1)
  • Regierungsblatt Nr. 2. (2)
  • Regierungsblatt Nr. 3. (3)
  • Regierungsblatt Nr. 4. (4)
  • Regierungsblatt Nr. 5. (5)
  • Regierungsblatt Nr. 6. (6)
  • Regierungsblatt Nr. 7. (7)
  • Regierungsblatt Nr. 8. (8)
  • Regierungsblatt Nr. 9. (9)
  • Regierungsblatt Nr. 10. (10)
  • Regierungsblatt Nr. 11. (11)
  • Regierungsblatt Nr. 12. (12)
  • Regierungsblatt Nr. 13. (13)
  • Regierungsblatt Nr. 14. (14)
  • Regierungsblatt Nr. 15. (15)
  • Regierungsblatt Nr. 16. (16)
  • Regierungsblatt Nr. 17. (17)
  • Regierungsblatt Nr. 18. (18)
  • Regierungsblatt Nr. 19. (19)
  • Regierungsblatt Nr. 20. (20)
  • Regierungsblatt Nr. 21. (21)
  • Regierungsblatt Nr. 22. (22)
  • (Nr. 68.) Ministerialbekanntmachung über die Bewilligung von Strafaufschub, Strafteilung und Strafunterbrechung. (68)
  • (Nr. 69.) Ministerialbekanntmachung über die Ergänzung bezw. Abänderung des Statuts über die Errichtung der Handwerkskammer für das Großherzogtum, vom 30. März 1900. (69)
  • (Nr. 70.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung. (70)
  • (Nr. 71.) Ministerialbekanntmachung über die dem Vermessungsamt Eisenach erteilten Ermächtigung zur stellvertretungsweisen Führung von Grundbuchkatastern solcher Bezirke, die zwar nicht zu seinem Dienstbereich gehören, hinsichtlich deren aber eine Grundstückszusammenlegung bei der Königl. Preuß. Spezialkommission in Eisenach anhängig ist. (71)
  • (Nr. 72.) Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Herdbuchverein Kaltenwestheim. (72)
  • Regierungsblatt Nr. 23. (23)
  • Regierungsblatt Nr. 24. (24)
  • Regierungsblatt Nr. 25. (25)
  • Regierungsblatt Nr. 26. (26)
  • Regierungsblatt Nr. 27. (27)
  • Regierungsblatt Nr. 28. (28)
  • Regierungsblatt Nr. 29. (29)
  • Regierungsblatt Nr. 30. (30)
  • Regierungsblatt Nr. 31. (31)
  • Regierungsblatt Nr. 32. (32)
  • Regierungsblatt Nr. 33. (33)
  • Regierungsblatt Nr. 34. (34)
  • Regierungsblatt Nr. 35. (35)
  • Regierungsblatt Nr. 36. (36)
  • Regierungsblatt Nr. 37. (37)
  • Regierungsblatt Nr. 38. (38)
  • Regierungsblatt Nr. 39. (39)
  • Regierungsblatt Nr. 40. (40)
  • Regierungsblatt Nr. 41. (41)
  • Regierungsblatt Nr. 42. (42)
  • Regierungsblatt Nr. 43. (43)

Volltext

114 
urteilten andererseits zu entscheiden. Die Einreichung eines Gnadengesuchs ist an 
sich kein Grund zur Bewilligung von Strafaufschub. 
3. Der Endpunkt der bewilligten Fristen ist durch Angabe des Kalender- 
tages zu bezeichnen. 
Handelt es sich um Vergünstigungen bei der Zahlung von Geldstrafen, so ist 
in der Entscheidung zu bestimmen, welche Folgen eintreten, wenn der Verurteilte 
bei der Erfüllung der Zahlungsbedingungen säumig ist. 
4. Die Gewährung längerer Fristen, als in Nr. 2 bestimmt, bleibt dem 
Staatsministerium, Departement der Justiz, vorbehalten, ebenso bei Freiheitsstrafen 
die Bewilligung von Strafteilung und Strafunterbrechung. 
5. Unberührt bleiben die Bestimmungen in § 84 Abs. 1 und 3 der Dienst= und 
Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse des Großherzogtums Sachsen vom 22. No- 
vember 1898 (Regierungsblatt 1899 S. 37). Der zweite Absatz dieses Para- 
graphen und die Ministerialbekanntmachung vom 15. Juni 1880 (Regierungsblatt 
S. 83) werden aufgehoben. 
Weimar, den 9. Juni 1913. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Justiz. 
Kotbe. 
  
(Nr. 69.) Ministerialbekanntmachung über die Ergänzung bezw. Abänderung des Statuts über die 
Errichtung der Handwerkskammer für das Großherzogtum, vom 30. März 1900. 
In der Vollversammlung vom 22. Mai 1913 hat die Handwerkskammer für das 
Großherzogtum Sachsen zu ihrem Statut — Regierungsblatt 1900 S. 298 flgd. — 
folgende Ergänzung bezw. Abänderung beschlossen: 
1. Als Zusatz zu § 14: 
Zum Kassenführer kann auch der Sekretär der Handwerkskammer gewählt 
werden. Weiter kann der Vorstand außer dem Kassenführer noch einen 
besonderen Vermögensverwalter (Schatzmeister) aus seiner Mitte wählen. 
2. In Abänderung des § 30 Satz 1:: 
Der Vorsitzende und die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von 
der Handwerkskammer in der ersten Sitzung, welche jeweils auf die 
gemäß § 2 dieses Statuts alle 3 Jahre stattfindenden Neuwahlen zu
	        

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