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Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Titel:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Autor:
Rönne, Ludwig von
Bearbeiter / Herausgeber:
Zorn, Philipp
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
preussen
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Titel:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Autor:
Rönne, Ludwig von
Bearbeiter / Herausgeber:
Zorn, Philipp
Bandzählung:
2
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Brockhaus
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1906
Umfang:
815 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Zweiter Titel. Von den Rechten der Preußen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§. 57. Freiheit und Sicherheit der Person.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
V. Freie Wahl des Aufenthaltsortes und Freizügigkeit.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Titelseite
  • Mitarbeiterliste.
  • Register
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Volltext

32 Advokatur, freie — ager publicus. 
numerus clausus verschonte, nur ihrer 
eigenen Disziplinargerichtsbarkeit unter- 
stellte Anwaltschaft. 
Siehe Rechtsanwalt. 
Affatomie s. adoptio. 
Affekt ist die Erregung des Gemütes; 
man unterscheidet sthenische A, z. B. 
Kampfeseifer, Mut, Erregtheit, von den 
asthenischn A, Furcht, Bestürzung, 
Schrecken. 
Die Unterscheidung ist für die Beurtellung des Not- 
wehrexzesses wichtig; siehe Notwehr. 
Affektionsinteresse, Affektionswert, 
ist ein Interesse (Wert), dessen Berech- 
nung unter Berücksichtigung der gerade 
für den Einzelfall (nicht allgemein) bedeu- 
tenden Wertbildungsfaktoren erfolgt; 
z. B. ein antiquarisches Buch, dessen ge- 
meiner Wert nach der Zahl der vorhande- 
nen Exemplare usw bemessen wird, er- 
hält einen Affektionswert durch die Tat- 
sache, daß es der Bibliothek eines (gerade 
von diesem Bibliophilen geschätzten) 
Sammlers entstammt. Rechtlich wird das 
A im allgemeinen nicht berücksichtigt. 
Biehe Interesse, Wert. P. 
Affidavit (englR) ist die beeidigte 
schriftliche Aussage über Tatsachen; aus- 
nahmsweise ist das A nach richterlichem 
Ermessen oder bei Übereinstimmung der 
Parteien im Prozesse zugelassen. 
affinitas, Schwägerschaft, ist die 
Rechtsbeziehung eines Ehegatten zu den 
Verwandten des anderen. 
Affirmative Rechte sind Rechte po- 
sitiven Inhaltes; Gegensatz: negative 
Rechte. 
Biehe Dienstbarkeiten, Servituten. 
Afghanistan ist eine unabhängige 
Monarchie (Emirat) im nordöstlichen 
Teile des iranischen Plateaus. 
Africani lex, schwierige Gesetzes- 
stelle; die Bezeichnung stammt von den 
als schwer zu erläutern geltenden Quästio- 
nen des Africanus (s. d.). 
Africanus, Sextus Caecilius, ein Sa- 
binianer (s.d.) zur Zeit des Antoninus Pius. 
A war Schüler Julians, den er in seinen 
quaestiones (unter Weglassung des Na- 
mens) zitiert, wenn er respondit, ait, putat 
USW Sagpt, 
Buhl Julianus 1 68 ff. 
After ist die Öffnung des Mastdarmes 
(s. d.), welche zur Durchlassung des Kotes 
dient. Die Besichtigung des A ist foren- 
sisch zur Feststellung von Verletzungen, 
insbesondere auch bei widernatürlichen 
Vorgengen (sS. Päderastie), wichtig. 
Afterbürge ist ein Bürge, der für die 
  
Erfüllung der Verpflichtung des ersten 
Bürgen einsteht. Der A wird so behan- 
delt, wie wenn der erste Bürge Haupt- 
schuldner wäre. 
Siehe Bürge. 
Afterlehn s. Lehn. 
Aftermiete s. Miete. 
Afterpacht, sublocatio, Verpachtung 
seitens des Pächters an einen Dritten. 
S. Miete, Pacht. 
Afterpacht, Afterpächter (JagdR) s. 
Weiterverpachtung. 
Afterpfand, subpignus, s. Pfandrecht. 
Agende ist ein Teil der Kirchenord- 
nungen (s. d.) seit dem 16. und 17. Jahr- 
hundert. Sie enthält Vorschriften über die 
Ordnung des Gottesdienstes, die Verfas- 
sung, die Kirchenzucht usw. 
Vgl $46 ALR 2 11. 
Agent s. Handlungsagent. 
agent provocateur ist eine Person, 
welche den Täter zu einer strafbaren 
Handlung verleitet, nicht um den Erfolg 
zu wollen (dann läge an sich Anstiftung 
vor), sondern um ein Eingreifen der staat- 
lichen (oder anderen) Sicherheits- und 
Aufsichtsorgane rechtzeitig vor der Voll- 
endung der Tat zu veranlassen (um z. B. 
eine Belohnung zu erhalten, eine gewisse 
politische Konstellation herbeizuführen). 
Der a ist zu bestrafen, wenn die Tat voll- 
endet wird, denn er stiftet nicht zum Ver- 
such an, sondern zu einer strafbaren 
Handlung, welche, wie er hofft, im Sta- 
dium des Versuches durch äußere Ein- 
griffe abgebrochen werden wird. Der a 
muß aber mit der eventuellen Vollendung 
der Tat rechnen und ist daher gemäß S 48 
im Falle der Begehung der strafbaren 
Handlung deren Anstifter. 
Dagegen nimmt die herrschende Ansicht an, daß der a 
nicht zu trafen ist; so Frank Kommentar’! 92 (anders 
derselbe in den früheren Auflagen); v. Liszt Lehrbuch !! 
226; Wachenfeld beiv. Holtzendorff Enzykl® 2 274. 
Für die Bestrafung des a erklären sich Binding Grundriß 
136, Olshausen Kommentar’ 14. P. 
Agenturwesen (VerwR). Nach Gw 
44 Abs 1 kann der Agent die Ausstellung 
einer Legitimationskarte verlangen. Be- 
treibt der Agent (Unteragent) die Feuer- 
versicherung, so hat er die Verpflichtung, 
den Beginn des Betriebes der Ortspolizei- 
behörde anzuzeigen. 
Siehe Stehender Gewerbebetrieb. 
ager arcifinius s. ager publicus. 
ager occu atorius s. ager publicus. 
ager publicus (römR) ist das rö- 
mische Gemeinland mit seinem aus Er- 
oberungen stammenden Zuwachs; der a 
steht im Eigentume des Staates.
	        

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