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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der Regierungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Betreffend die Oberforstmeister.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • §. 83. Einleitung.
  • §. 84. I. Die Oberpräsidenten.
  • §. 85. II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
  • §. 86. III. Die Provinzialschulkollegien.
  • §. 87. IV. Die Medizinalkollegien.
  • §. 88. V. Die Oberbergämter.
  • §. 89. VI. Die Generalkommissionen.
  • §. 90. VII. Die Eisenbahndirektionen.
  • §. 91. VIII. Die Militärintendanturen.
  • §. 92. IX. Die Bezirksregierungen.
  • A. Allgemeines.
  • B. Von dem Geschäftskreise der Regierungen, ihren Abteilungen und dem Bezirksausschusse.
  • C. Von den Geschäften des Bezirksausschusses als Beschlußbehörde.
  • D. Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Abteilungen in dem ihnen angewiesenen Geschäftskreise.
  • E. Von dem Geschäftsgange bei den Regierungen.
  • F. Von der besonderen amtlichen Stellung der einzelnen Beamten der Regierungen.
  • 1. Allgemeine Vorschriften.
  • 2. Betreffend die Stellung des Präsidenten.
  • 3. Betreffend die Stellung der Abteilungsdirigenten.
  • 4. Betreffend die Stellung der Räte und Assessoren überhaupt.
  • 5. Betreffend die Oberforstmeister.
  • 6. Betreffend die Justitiarien.
  • 7. Betreffend die Kassenräte.
  • 8. Betreffend die Schulräte.
  • 9. Betreffend die Medizinalräte.
  • 10. Betreffend die Bauräte.
  • 11. Betreffend die Gewerbe- und Gewerbeschulräte.
  • G. Die Organe der Regierungen.
  • §. 93. X. Sondervorschriften für die Organisation der Verwaltung in einzelnen Landesteilen der Monarchie.
  • §. 94. XI. Die Konsistorien.
  • §. 95. XII. Gemischte Verwaltungsbehörden.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

(§. 92.) 587 
bei deren Eingang zur Einsicht vorgelegt werden sollen, auch die darauf erlassenen Dekrete, 
Verfügungen und Berichte sämtlich von ihm sowohl im Konzepte, als auch in der Aus- 
fertigung mit vollzogen werden müssen. 
Dem Ocberforstmeister sind Regierungs= und Forsträte beigeordnet, die die Rechte 
der technischen Mitglieder des Kollegiums haben. 
Die Bezirksregierungen. 
6. Betreffend die Justitiarien. 
Den Justitiarien sind im 8. 44 der Instruktion v. 23. Okt. 1817, außer den all- 
gemeinen Pflichten der Räte und neben der Bearbeitung der ihnen besonders übertragenen 
Departements, noch besondere Obliegenheiten vorgeschrieben, worin die neuere Gesetz- 
gebung keine Veränderungen getroffen hat. Es liegt ihnen nämlich, als Rechtskonsulenten 
der Regierung, ob, dahin zu sehen, daß nichts Gesetzwidriges beschlossen werde und daß 
die Prozesse des Fiskus mit Gründlichkeit geführt werden. Sie haben ferner für die 
gehörige Form aller rechtlichen Verhandlungen des Kollegiums zu sorgen und die Kon- 
trakte oder andere Ausfertigungen, wodurch das Kollegium Verbindlichkeiten eingeht oder 
Rechte erwirbt, im Konzepte wie in der Ausfertigung" mitzuzeichnen.* Die Geschäfts- 
anweisung v. 31. Dez. 1825 " verordnet deshalb auch, daß in Prozeß= und anderen 
Rechtssachen der Justitiarius, wenn solche ihm nicht ganz zugeschrieben werden, stets zum 
Korreferenten ernannt werden muß', und die Kabinettsorder von demselben Datum (sub 
D, Nr. VIII) bestimmt gleichfalls aus diesem Grunde, daß bei Verträgen und anderen 
Urkunden, deren Ausfertigung bei einer Abteilung erfolgt, nicht nur des Prüäsidenten, 
sondern auch eines Justitiarius Mitunterschrift, sowohl des Entwurfs, als der Aus- 
fertigung, erforderlich ist.8 — Die Bestellung solcher „Justitiarien“, d. i. solcher Regierungs- 
mitglieder, die die Befähigung zum Richteramt haben, ist alte preußische Tradition. Ob 
dieselbe heute noch irgendwelche Berechtigung hat, ist zweifelhaft. „Daß nichts Gesetz- 
widriges beschlossen werde“, ist nicht besondere Aufgabe der Justitiarien, sondern aller 
Regierungsmitglieder; im übrigen setzen die den Justitiarien gestellten Aufgaben keine 
Rechtskenntnisse voraus, die die Verwaltungsbeamten nicht haben; Prozesse für den Fiskus 
müssen doch von Rechtsanwälten geführt werden. 
7. Betreffend die Kassenräte. 
Die Stellung des Kassenrates ist im §. 45 der Instruktion v. 23. Okt. 1817 näher 
bestimmt worden; indes haben die Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 und die Geschäfts- 
anweisung von demselben Datum hierüber wesentlich abweichende Anordnungen getroffen. 
Die Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 (D, Nr. II, 5) verordnet nämlich, daß der Kassen- 
rat die Kassen-, Etats= und Rechnungsangelegenheiten, soweit sie ihm nach der Geschäfts- 
anweisung zugewiesen sind, selbständig unter dem Präsidenten bearbeiten soll, und zu 
  
1 Wegen der Mitzeichnung der Holzanweisungen 
insbes. durch den Oberforstmeister vgl. §. 24 der 
Instr. v. 23. Okt. 1817. 
2 Zirk. Verf. v. 24. Febr. 1851 (M. Bl., S. 72), 
Allerh. Kab. O. v. 14. Okt. 1891 (M. Bl., S. 216), 
Schlieckmann a. a. O., S. 31 ff. 
2 In dieser Beziehung bestimmt der §. 44 der 
Instr. v. 23. Okt. 1817, daß sie die Prüfung 
der Information, welche die Mandatarien des 
Fiskus anzufertigen haben, und die Konwolle der- 
selben bei der Führung der Prozesse, allenfalls 
durch Einsehung ihrer Handakten, besorgen sollen. 
Die auf die Staatskasse anzuweisenden Gebühren 
der Rechtsanwälte haben sie zu prüfen und zu 
bescheinigen. Verf. v. Z. Febr. 1882, M. Bl. 
S. 61.) Zugleich wird bestimmt, daß, wenn die 
Justitiarien den Depart.-Räten die Umstände be- 
merklich machen, worauf es ihnen bei den Pro- 
zessen ankommt, diese verbunden sind, ihnen die 
nötigen Nachrichten und Tatsachen mitzuteilen 
  
und die Ouellen zu bezeichnen, woraus sie das 
Nähere schöpfen können. Auch ist den Justitia- 
rien die Verbindlichkeit auferlegt, für die gehörige 
Anfertigung vollständiger und übersichtlicher Prozeß- 
tabellen und für deren Einreichung zur bestimmten 
Zeit zu sorgen (§. 14, Abs. 1 derselben Reg. Instr.) 
* Kab. O. v. 31. Dez. 1825, VIII, Abs. 2. 
5 Dabei sind sie nach §. 44 a. a. O. zwar 
nicht für das Materielle, welches der Referent zu- 
nächst zu vertreten hat, wohl aber für die deut- 
liche, bestimmte und rechtliche Fassung dieser Ver- 
handlungen, so daß aus der Verletzung rechtlicher 
Formen keine Rechtsstreite entstehen, verant- 
wortlich. 
* Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn. 
III u. IV, Abs. 3 unter den Worten „Ernennungen 
von Korreferenten“. 
7 §. 24 der Instr. v. 23. Okt. 1817 (s. oben, 
E, IIII. 
* Ugl. oben, ebenda.
	        

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