Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_1
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3_1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1915
Scope:
252 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 119. Das Steuerbewilligungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)
  • Cover
  • Blank page
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Erste Abteilung..
  • Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • §. 109. Begriff und allgemeine Grundsätze.
  • §. 110. Der Weg der Gesetzgebung.
  • §. 111. Das Verordnungsrecht.
  • §. 112. Notverordnungen.
  • §. 113. Ausführungsverordnungen.
  • §. 114. Das Polizeiverordnungsrecht.
  • §. 115. Sanktion und Publikation der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 116. Prüfung der Rechtsgültigkeit der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 117. Die besonderen Garantien der Verfassung.
  • §. 118. Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung.
  • §. 119. Das Steuerbewilligungsrecht.
  • §. 120. Anleihen und Garantien.
  • Sechster Abschnitt. Staat und Kirche.
  • Verlagsanzeige von F. A. Brockhaus in Leipzig, betr. Ergänzungsband zu von Rönne-Zorn, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.

Full text

162 Die Gesetzgebung. (8. 120.) 
2. Das der Volksvertretung in betreff neuer Steuern sowie der Erhöhung oder 
Abänderung bestehender Steuern zustehende Steuerbewilligungsrecht enthält die Be— 
fugnis, nicht bloß vor der Bewilligung den Nachweis zu verlangen, daß die verfassungs- 
mäßig zur Bestreitung der Staatsausgaben bestimmten primären Deckungsmittel, sowie 
die früher bewilligten Steuern, unzureichend seien, um den Staatsbedarf zu bestreiten, 
sondern auch zu verlangen, daß der Gegenstand der Besteuerung, die Höhe des 
aufzubringenden Steuerbetrages und seine Verteilung auf die steuerpflichtigen 
Personen und Gegenstände 1 mit ihr vereinbart werden. 
3. Das Bewilligungsrecht der Kammern bezieht sich nach Art. 100 der Verfassungs- 
urkunde auf alle Arten der Steuern, mithin auf direkte und indirekte Auflagen, 
ohne Unterschied des Gegenstandes der Besteuerung, und ohne Unterschied, ob die 
Steuer für einen bestimmten bzw. vorübergehenden Zweck, oder dauernd für Staatszwecke 
überhaupt entrichtet werden soll. Das Recht bezieht sich aber nicht allein auf Steuern 
im eigentlichen Sinne, sondern auch auf Abgaben, die nicht unter den Begriff wirk- 
licher Steuern fallen.? In betreff der Gebühren (Sporteln) ist dies in Art. 102 der 
Verfassungsurkunde noch besonders ausgesprochen worden. 
4. Dagegen bezieht sich das Bewilligungsrecht der Kammern nach Art. 100 der 
Verfassungsurkunde nur auf solche Steuern und Abgaben, welche für die Staats- 
kassen erhoben werden, mithin nicht auf Steuern und Abgaben, welche zu Zwecken 
der Gemeinden und Kreise im Staate bestimmt sind, ebensowenig auf solche, 
welche lediglich die Kommunalzwecke einer Provinz betreffen und zu deren Bestreitung 
erforderlich sind. 
III. Über die Ausübung des Besteuerungsrechtes enthält die Verfassungsurkunde 
(Art. 101) folgende Grundsätze: 
1. Bezüglich der Steuern können Bevorzugungen nicht eingeführt werden, also auch 
nicht durch Gesetz. 
2. Die bestehende Steuergesetzgebung soll einer Revision unterworfen und dabei 
jede Bevorzugung abgeschafft werden." 
Das Nähere siehe unten im Abschnitt über das Finanz= und Steuerrecht. 
§. 120. 
Anleihen und Garantien.“ 
Wenngleich dem Staate unzweifelhaft die Befugnis zusteht, zur Deckung dringender 
Staatsbedürfnisse sowie zur Förderung des allgemeinen Besten, insbesondere alsdann, 
  
1 Dies ist das Recht der Bestimmung des v. 23. April 1906. S. über die ganze Materie 
sog. Besteuerungsfußes, welches stets in dem Schön, Recht der Kommunal-Verbände, S. 262fff. 
Steuerbewilligungsrechte enthalten ist, nach den und die dort angegebene Literatur. 
Grundsätzen der Preuß. Verf. Urk. aber nur in 4 Die 1. K. hatte bei der Revision des Art. 101 
bezug auf neue Steuerbewilligungen oder Er= beschlossen, in denselben (in Abs. 2) die Worte 
höhung und Abänderung bestehender Steuern einzuschalten: „vorbehaltlich der Entschädigungs- 
ausgeübt werden kann. frage“, um der Auffassung vorzubeugen, als solle 
2 Auch dies bestimmt der Art. 100 ausdrück= jede Entschädigung ausgeschlossen sein. Die 2. K. 
lich. Es dürfen daher z. B. Wege-, Brücken= trat diesem Beschlusse indes nicht bei, weil die 
und Chausseegelder, sowie andere Kommunikations= Aufnahme des gedachten Zusatzes überflüssig sei 
abgaben, Konzessionsabgaben usw. nicht ohne Zu= und die Frage der Entschädigung nicht in die 
stimmung der Kammern neu eingeführt oder Verfassung gehöre, sondern in den Steuergesetzen 
erhöht werden, sofern nicht der Staatsregierung selbst ihre Erledigung finden müsse (Stenogr. 
durch besondere Gesetze das Recht eingeräumt Ber. der 1. K. 1849—50, S. 1175, 2036, und 
worden ist, die Tarife nach bestimmten gesetz= 2. K., S. 1703 u. 1738, vgl. v. Rönne, Verf. 
lich geregelten Normen festzustellen. Urk., S. 192—193). Über die Grundsätze, nach 
* Über die Befugnis der Gemeinden zur welchen die Frage zu beurteilen, vgl. Zachariä, 
Besteuerung ihrer Mitglieder enthält die gesetz= D. St. u. B. R., 3. Aufl., Bd. II, S. 537 ff. 
lichen Sonderbestimmungen das Kommunal-Ab= und die dort angef. Schriften. 
gabengesetz v. 14. Juli 1893, über das Besteue- 5* Vgl. Klüber, Offentl. R. des D. B., 8§. 339, 
rungsrecht der Kreise und Provinzen das Ges. 340, 401; Zachariä, D. St. u. B. R., 3. Aufl., 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment