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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_2
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3_2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1916
Scope:
201 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Unterrichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die einzelnen Unterrichtsanstalten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Fachschulen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 151. II. Landwirtschaftliche Lehranstalten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)
  • Cover
  • Blank page
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Zweite Abteilung.
  • Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt. Unterrichtswesen.
  • Erstes Kapitel. Das Verhältnis des Staates zur Schule.
  • Zweites Kapitel. Die einzelnen Unterrichtsanstalten.
  • Erster Titel. Die niederen Schulen.
  • Zweiter Titel. Die höheren Schulen.
  • Dritter Titel. Die Fachschulen.
  • §. 150. I. Technische und gewerbliche Lehranstalten.
  • §. 151. II. Landwirtschaftliche Lehranstalten.
  • §. 152. III. Forstschulen.
  • §. 153. IV. Bergwerksschulen.
  • §. 154. V. Medizinische Schulen und Unterrichtsanstalten für einzelne Klassen des Heilpersonals.
  • Vierter Titel. Die Universitäten.
  • Fünfter Titel. Anhang: Andere Anstalten zur Förderung der Bildung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der Wirtschaftspflege.
  • Verlagswerbung.

Full text

336 Unterrichtswesen. (§. 152.) 
in der Fachlehre und allgemein bildenden Fächern aber nur nebenbei erteilten, entwickelten 
sich mit der Zeit Anstalten, welche den praktischen Unterricht einschränkten und an dessen 
Stelle den theoretischen Unterricht setzten, bis schließlich die Verbindung mit der land- 
wirtschaftlichen Praxis ganz aufgegeben, das Erlernen derselben einer besonderen Lehrzeit 
überlassen und die rein theoretische Landwirtschaftsschule ausgebildet wurde. In dem 
Maße, wie man hierbei einen höheren Grad landwirtschaftlicher Fachbildung erstrebte, 
mußte man auch den Unterricht in den allgemein bildenden Fächern ausdehnen, um die 
geistige Fassungskraft der Schüler auf eine höhere Stufe zu heben. Dies erforderte jedoch 
wiederum einen längeren Kursus und einen größeren Kostenaufwand. Die Einzelheiten 
des Schulplans und der Prüfungsordnung sind sodann im Reglement v. 10. Aug. 1875 
(15. Nov. 1892, 3. Juni 1896) geordnet worden. Die Landwirtschaftsschulen haben 
durch den Erlaß v. 9. Juni 1887 das Recht erhalten, Befähigungszeugnisse für den 
einjährig-freiwilligen Dienst auszufertigen. Ihre Reifezeugnisse sind durch königlichen 
Erlaß v. 8. Mai 1895 hinsichtlich der Zulassung zum mittleren Beamtendienst den Reife- 
zeugnissen der sechsklassigen höheren Lehranstalten gleichgestellt worden. Die Rangver- 
hältnisse der Direktoren und Lehrer der Landwirtschaftsschulen regelte der Allerhöchste Er- 
laß v. 27. Mai 1895.1 Für die Ausbildung und Prüfung der Lehrer ist jetzt der 
Ministerialerlaß v. 29. Febr. 1908, für die pädagogische Ausbildung der Kandidaten des 
landwirtschaftlichen Lehramtes ein weiterer Erlaß v. 29. Febr. 1908 maßgebend. Die 
Landwirtschaftsschulen? sind keine Staatsanstalten, sondern Unternehmungen von Städten, 
Kreisen, Provinzen und landwirtschaftlichen Vereinen, welche vom Staate subventioniert 
werden. Sie gehören zum Ressort des Landwirtschafts= und Kultusministers und unter- 
stehen den Bezirksregierungen. » 
Fast gleichzeitig mit der Reform der Landwirtschaftsschulen fand die Überweisung 
der niederen landwirtschaftlichen Schulen an die Provinzialverwaltungen gelegentlich der 
Neuordnung der Provinzialverwaltung statt. Durch das Dotationsgesetz v. 8. Juli 1875 
(8. 14) wurde die Pflege des niederen landwirtschaftlichen Unterrichts den Provinzen über— 
wiesen. Zu dieser Maßregel veranlaßte die landwirtschaftliche Verwaltung die Erwä— 
gung, daß diese niederen Schulen — Acker-, Obst- und Wiesenbauschulen oder land— 
wirtschaftliche Winterschulen? — je nach den örtlichen Bedürfnissen und Verschieden— 
heiten der Bevölkerung, für welche sie berechnet sind, auch verschieden organisiert und 
verwaltet werden müssen. Zu diesem Erkennen und Befriedigen der örtlichen Eigentüm— 
lichkeiten und Bedürfnisse war aber die Provinzialverwaltung besser geeignet als die land- 
wirtschaftliche Zentralverwaltung. Letztere behielt sich indes bei der Uberweisung das 
allgemeine staatliche Schuloberaufsichtsrecht vor." Die Schulen werden von den Land- 
wirtschaftskammern, landwirtschaftlichen Vereinen, Städten, Kreisen oder der Provinz 
selbst errichtet und unterhalten. 
S. 152. 
III. Forstschulen. 
Zur Ausbildung junger Leute, welche sich dem Staatsdienste im Forstfache widmen 
wollen, bestehen die dem Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten unter- 
  
1 G. S. 1895, S. 264. u. 1877, S. 71 zu III; Nachweisung der solcher- 
2 Im Jahre 1908 bestanden in Preußen 18 gestalt an die Provinzen übergegangenen Schulen, 
landwirtschaftliche Mittelschulen. sowie Näheres über ihre speziellen Verhältnisse 
# Näheres über die Ackerbauschulen, landwirt= im Anhang dazu, Abschn. IV, Anlage Nr. 3 zu 
schaftlichen Winterschulen, ländlichen Fortbildungs- C, D, E 
schulen, allgemeinen Vortragszyklen und Spezial- 5 Schw appach, Art. Forstwesen, D. Forstl. 
kurse für praktische Landwirte bei Wohltmann Verwaltungsdienst, in v. Stengel-Fleischmanns 
im W. St. V. R. 2, Bd. II, S. 749 f. W. St. V. R.?, Bd. I, 1911, S. 838—840. 
  
4 Immediatbericht für die Jahre 1875, 1876
	        

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