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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_2
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3_2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1916
Scope:
201 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Das Recht der Wirtschaftspflege.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Bergbau.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 168. II. Erwerb, Betrieb und Verwaltung des Bergwerkseigentums.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)
  • Cover
  • Blank page
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Zweite Abteilung.
  • Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt. Unterrichtswesen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der Wirtschaftspflege.
  • Erstes Kapitel. Landwirtschaft. Forstwirtschaft. Jagd. Fischerei.
  • Zweites Kapitel. Bergbau.
  • §. 167. I. Entwicklung der Gesetzgebung.
  • §. 168. II. Erwerb, Betrieb und Verwaltung des Bergwerkseigentums.
  • §. 169. III. Bergarbeiter.
  • §. 170. IV. Rechtsverhältnisse der Mitbeteiligten eines Bergwerkes.
  • §. 171. V. Bergbehörden.
  • §. 172. VI. Bergpolizei.
  • §. 173. VII. Knappschaftsvereine und Bergbauhilfskassen.
  • Drittes Kapitel. Eisenbahnen.
  • Viertes Kapitel. Wasser und Wasserstraßen.
  • Verlagswerbung.

Full text

Bergarbeiter. (S. 169.) 401 
oder dessen Zubehörungen durch den unterirdisch oder mittels Tagesbaues geführten Be- 
trieb des Bergwerkes zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten (§§. 148—152). 
Gegen die Ausführung von Chausseen, Eisenbahnen, Kanälen und andern öffentlichen 
Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternehmer das Enteignungsrecht beigelegt ist, 
steht dem Bergbautreibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu; er hat jedoch gegen den 
Unternehmer der Anlage den Anspruch auf Schadenersatz (S8§. 153—155). 
IV. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, das Bergwerk zu betreiben, wenn der 
Unterlassung oder Einstellung des Betriebes nach der Entscheidung des Oberbergamtes 
überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen; das Oberbergamt hat in 
diesem Falle die Befugnis, den Eigentümer zur Inbetriebsetzung des Bergwerkes oder 
zur Fortsetzung des unterbrochenen Betriebes binnen einer Frist von sechs Monaten auf- 
zufordern und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Entziehung des 
Bergwerkseigentums nach Maßgabe der Vorschriften des Tit. 6 des Berggesetzes anzu- 
drohen (§. 65). Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, der Bergbehörde von der beab- 
sichtigten Inbetriebsetzung mindestens vier Wochen vorher Anzeige zu machen (§. 66). 
Der Betrieb darf nur auf Grund eines Betriebsplans geführt werden, welcher der 
Prüfung durch die Bergbehörde unterliegt und ihr zu diesem Zwecke vor der Ausführung 
vorgelegt werden muß; die Prüfung hat sich indes auf die polizeilichen Gesichtspunkte 
(§. 196) zu beschränken (§. 67). Dasselbe gilt von späteren Abänderungen der Betriebs- 
pläne (§. 69). Wird ein Betrieb den Vorschriften der Bergbehörde zuwider geführt, so 
ist diese befugt, einen solchen Betrieb einzustellen (§S. 70). Der Betrieb darf nur unter 
Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit von Personen geführt werden, deren Befähigung 
hierzu anerkannt ist (Aufsichtspersonen, §. 73). Der Bergwerksbesitzer hat die zur Lei- 
tung und Beaufsichtigung des Betriebes angenommenen Personen (Betriebsführer, Steiger, 
technische Aufseher usw.) unter Angabe des einer jeden zu übertragenden Geschäftskreises 
der Bergbehörde namhaft zu machen; diese Personen sind verpflichtet, ihre Befähigung 
nachzuweisen und sich zu diesem Zwecke einer Prüfung durch die Bergbehörde zu unter- 
werfen; erst nachdem diese die Befähigung anerkannt hat, dürfen sie die Geschäfte über- 
nehmen (§. 74). Die Personen, welche die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes 
übernommen haben, sind für die Innehaltung der Betriebspläne, sowie für die Befolgung 
aller im Gesetze enthaltenen oder auf Grund desselben ergangenen Vorschriften und An- 
ordnungen verantwortlich (§. 76); auch sind sie verpflichtet, die Bergbeamten, welche im 
Dienste das Bergwerk befahren, zu begleiten und ihnen auf Erfordern Auskunft über den 
Betrieb, über die Ausführung der Arbeitsordnung und über alle sonstigen, der Aufsicht 
der Bergbehörde unterliegenden Gegenstände zu geben (§. 77). 
8. 169. 
III. Bergarbeiter.7 
Das Vertragsverhältnis zwischen den Bergwerksbesitzern und den Bergarbeitern ist 
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen? zu beurteilen, soweit das Allgemeine Berggesetz 
nicht anderes bestimmt (A. B. G., §. 80). In der Regels soll für jedes Bergwerk eine 
Arbeitsordnung erlassen werden, die Angaben enthalten muß über Arbeitszeit, Schichten- 
lohn, Abnahme des Gedinges, Abrechnung und Zahlung des Lohns, Kündigung, Strafen 
und Beschwerdeweg, Verwendung des verwirkten Lohnes (§. 80, Abs. 2), Arbeitsaus- 
schuß und Sicherheitsmänner. Mit Zustimmung des ständigen Arbeitsausschusses können 
  
1 Über die allgem. Arbeiterschutzbestimmungen vertrag. — Die zivilrechtlichen Ansprüche werden 
vgl. Gewerbepolizei im dritten Teil dieses Bandes. vor den Gewerbegerichten, wo deren Geschäftsbereich 
2 Dies sind namentlich die Bestimmungen der auf den Bergbau ausgedehnt ist, geltend gemacht, 
Gewerbeordnung, soweit ie auch für die Bergarbeiter sonst vor den ordentlichen Gerichten. Es können 
gelten (Sonntagsruhe, Lohnzahlung, Beschäftigung besondere Berggewerbegerichte errichtet werden. 
jzugendlicher Arbeiter und Arbeiterinnen, Koali= * Ausnahmen auf Antrag zugelassen in ein- 
tionsrecht) und des B. G. B. über den Dienst= fachen Betrieben. A. B. G., §. 80 a, Abf. 5. 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht. 5. Aufl. III. 26
	        

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