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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_2
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3_2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1916
Scope:
201 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Das Recht der Wirtschaftspflege.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Bergbau.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 173. VII. Knappschaftsvereine und Bergbauhilfskassen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)
  • Cover
  • Blank page
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Zweite Abteilung.
  • Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt. Unterrichtswesen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der Wirtschaftspflege.
  • Erstes Kapitel. Landwirtschaft. Forstwirtschaft. Jagd. Fischerei.
  • Zweites Kapitel. Bergbau.
  • §. 167. I. Entwicklung der Gesetzgebung.
  • §. 168. II. Erwerb, Betrieb und Verwaltung des Bergwerkseigentums.
  • §. 169. III. Bergarbeiter.
  • §. 170. IV. Rechtsverhältnisse der Mitbeteiligten eines Bergwerkes.
  • §. 171. V. Bergbehörden.
  • §. 172. VI. Bergpolizei.
  • §. 173. VII. Knappschaftsvereine und Bergbauhilfskassen.
  • Drittes Kapitel. Eisenbahnen.
  • Viertes Kapitel. Wasser und Wasserstraßen.
  • Verlagswerbung.

Full text

408 Das Recht der Wirtschaftspflege. (8. 174.) 
streichen, wogegen dem Vorstande binnen drei Wochen der Rekurs an den Minister zu- 
steht (J. 5). Durch das Statut können die in §. 5 den Generalversammlungen über- 
wiesenen Funktionen ganz oder teilweise dem Vorstande übertragen werden (§. 6). Das. 
Oberbergamt ernennt zur Ausübung des Aufsichtsrechtes einen Kommissar, der befugt ist, 
allen Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung der Beteiligten beizuwohnen. 
und statutenwidrige Beschlüsse zu suspendieren, worauf das Oberbergamt, unter Vorbe- 
halt des Rekurses an den Minister, über die Aufrechthaltung der Suspension zu ent- 
scheiden hat (§. 7). Der Vorstand ist jederzeit verpflichtet, dem Oberbergamte und dessen 
Kommissar auf Verlangen die Einsicht der zu führenden Protokolle, der Kassenbücher 
und Rechnungen, sowie die Revision der Kasse zu gestatten (8§. 8).1 
Drittes Kapitel. 
Eisenbahnen.? 
F. 174. 
I. Entwicklung der Gesetzgebung. 
I. Der preußische Staat hat die Notwendigkeit eines vollständigen Eisenbahnnetzes. 
für sein Gebiet in wirtschaftlicher und politischer Beziehung von der Entstehung der 
Schienenwege an stets anerkannt. Die Staatsregierung ging ursprünglich davon aus, daß 
die Erbauung von Eisenbahnen zunächst Privatgesellschaften zu überlassen und nicht für 
Rechnung des Staates zu unternehmen sei. Durchschlagend war, daß die zum Bau 
von Eisenbahnen unerläßliche Kontrahierung neuer Staatsschulden durch die Verordnung 
v. 17. Jan. 1820 (G. S., S. 9) an die Zustimmung der zu berufenden reichsständischen 
Versammlung gebunden, eine Verfassung aber zu der Zeit, in der der Eisenbahnbau in 
Deutschland begann, in Preußen noch nicht zustande gekommen war. Die Rechts- 
verhältnisse der Eisenbahngesellschaften aber wurden durch das Gesetz über die Eisenbahn- 
unternehmungen v. 3. Nov. 1838 (Eisenbahngesetz) 3, das noch gegenwärtig die 
Grundlage des preußischen Eisenbahnrechts bildet, geordnet. Durch alle Bestimmungen 
dieses Gesetzes zieht sich der Gedanke, daß die neue Einrichtung eine Ausdehnung und 
eine komplizierte Gestalt annehmen werde, die sich zurzeit noch gar nicht übersehen lasse, 
und die Besorgnis, daß der Staat einen verhängnisvollen Schritt tue, indem er die Lei- 
tung dieses Zweiges menschlicher Tätigkeit außer Händen lasse. Daher zeigte sich auch 
in dem Gesetze das lebhafte Bestreben, den Gefahren, welche die Zukunft in dieser 
Hinsicht in sich bergen könne, möglichst vorzubeugen. Dies ergibt sich, wenn man aus. 
dem Eisenbahngesetz die Hoheitsrechte hervorhebt, welche der Staat sich über die von ihm 
konzessionierten Bahnen neben der Aufsicht und Einwirkung auf den Betrieb und das 
Tarifwesen vorbehalten hat, insbesondere der Vorbehalt, die Bahnen nach einem bestimmten. 
Zeitablaufe gegen Entschädigung zu erwerben. Die Staatsregierung beschränkte sich 
daher anfangs darauf, die von ihr als zweckmäßig erachteten Eisenbahnlinien, insbesondere 
durch Übernahme von Aktien, indirekt zu unterstützen. Obschon die Privatspekulation 
einen beträchtlichen Teil der Strecken des projektierten Eisenbahnnetzes gebaut hatte, stand- 
doch nicht zu erwarten, daß das Werk ohne Hilfe des Staates vollständig ausgeführt 
werden würde, da auf manchen Strecken die Rentabilität zweifelhaft erschien. Das Ein- 
  
1 Die Bergbaukasse zu Clausthal ist nicht dem Bd. III, S. 819 und in den verschiedenen Ar- 
Ges. v. 5. Mai 1863 unterworfen und wird vom 
Dkerhegeng Clausthal verwaltet. 
2 Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung 
in Preußen und dem Deutschen Reiche?, 1912. 
— Literaturangaben bei Meyer-Dochow 1913), 
§. 74, Fritsch, Art. Eisenbahnrecht, H. d. St.), 
  
tikeln des Wörterbuchs von v. Stengel-Fleisch- 
mann. 
3 Das Ges. über die Eisenbahnunterneh- 
mungen v. 3. Nov. 1838 (G. S., S. 505) wird 
in Text und Anmerkungen als Eisenbahn- 
gesetz bezeichnet.
	        

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