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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Titel:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Autor:
Rönne, Ludwig von
Bearbeiter / Herausgeber:
Zorn, Philipp
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
preussen
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_2
Titel:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung.
Autor:
Rönne, Ludwig von
Bearbeiter / Herausgeber:
Zorn, Philipp
Bandzählung:
3_2
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Brockhaus
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1916
Umfang:
201 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Erster Abschnitt. Unterrichtswesen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Erstes Kapitel. Das Verhältnis des Staates zur Schule.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§. 136. V. Unterrichtszwang.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)
  • Einband
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835 -in chronologischer Ordnung-
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1835 -in alphabetischer Ordnung-
  • Titelseite
  • Gesetz, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • Verordnung, die Publication der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück. (2)
  • 3. Stück. (3)
  • No. 12.) Verordnung, die Nachweisung über Entrichtung der Personalsteuer betr. (12)
  • No. 13.) Verordnung über die Gleichstellung der Kreislande und der Oberlausitz, soweit sie bisher gegen einander als Ausland betrachtet worden sind. (13)
  • No. 14.) Verordnung, die Anwendung der in der Verordnung vom 7ten November 1834. §. 4. lit. A. und §. 6. befindlichen Bestimmungen auf die Oberlausitz betreffend. (14)
  • No. 15.) Verordnung an sämmtliche Criminalgerichtsbehörden. Die Abfassung der actenmäßigen Notizen bei Einlieferung eines zu Zuchthausstrafe verurtheilten Sträflings in die Strafanstalt betr. (15)
  • No. 16.) Verordnung, die Erlassung innenbemerkter Gesetze betreffend. (16)
  • A. No. 17.) Gesetz über Competenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden; vom 28sten Januar 1835 (17)
  • B. No. 18.) Gesetz, die höheren Justizbehörden und den Instanzenzug in Justizsachen betreffend. (18)
  • C. No. 19.) Gesetz über privilegirte Gerichtsstände und einige damit zusammenhängende Gegenstände. (19)
  • D. No. 20.) Gesetz, das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend. (20)
  • No. 21.) Gesetz, eine Bestimmung über Trennung gemischter Ehen enthaltend. (21)
  • No. 22.) Verordnung, die richterliche Competenz in Ansehung des Erbschaftsstempels betreffend. (22)
  • No. 23.) Bekanntmachung vom 3ten Februar 1835. (23)
  • No. 24.) Generalverordnung an sämmtliche Obrigkeiten der Erblande, die Legitimation der auf dem Lande befindlichen Bankschlächter, zur Ausübung ihres Gewerbes betreffend. (24)
  • 4. Stück. (4)
  • 5. Stück. (27)
  • 6. Stück. (6)
  • 7. Stück. (7)
  • 8. Stück. (8)
  • 9. Stück. (9)
  • 10. Stück. (10)
  • 11. Stück. (11)
  • 12. Stück. (12)
  • 13. Stück. (13)
  • 14. Stück. (14)
  • 15. Stück. (15)
  • 16. Stück. (16)
  • 17. Stück. (17)
  • 18. Stück. (18)
  • 19. Stück. (19)
  • 20. Stück. (20)
  • 21. Stück. (21)
  • 22. Stück. (22)
  • 23. Stück. (23)
  • 24. Stück. (24)
  • 25. Stück. (25)
  • 26. Stück. (26)
  • 27. Stück. (27)
  • 28. Stück. (28)
  • 29. Stück. (29)
  • 30. Stück. (30)

Volltext

( 86) 
1.) In Nichtigkeitsfällen dienen die Landesgesetze, und, wo diese nicht ausreichen, die 
Grundsätze des gemeinen Zechts zur Richtschnur. 
2.) In Scheidungsfällen ist sich nach den Grundsäßen des Rechts der Kirche, zu wel- 
cher der Beklagke gehört und also, wenn Beklagter dem karholischen Glaubensbe- 
kennenisse zugethan ist, nach dem canonischen Reche zu richten. Es gilt aber, wenn 
diesemnach beständige Scheidung vom Tisch und Bette erkannt wird, dieselbe für 
den klagenden evangelischen Theil wie eine Scheidung vom Bande, und eine er- 
kannte Scheidung der letztern Art für den klagenden katholischen Theil nur wie be- 
ständige Scheidung vom Tisch und Bette. Jenes und dieses ist in den Urtheln 
augzudrücken. 
6. 58. Lehnen die Geistlichen (G. 55.) in Fällen, wo nach den Grundsätzen der 
andern Kirche zu entscheiden ist, ihre Theilnahme ab, oder fuspendiren sie ihr Votum, so 
thut dieß der Gültigkeit des gefaßten Beschlusses oder ertheilten Erkennenisses keinen 
Eintrag. 
6. 59. Gegen Erkennrnisse und Resolutionen in Ehesachen, finder eine einmalige, und 
wenn die Entscheidung reformatorisch ist, (vergl. §. 18. und 32. des Gesetzes über die hö- 
hern Justizbehörden) eine nochmalige Appellation, oder, wenn ein Justificationsverfahren 
vorhergegangen, eine Leuterung beim Oberappellationsgericht statt. 
§. 60. Dasselbe gilt in Ansehung der H. 54. erträhnten Streitigkeiten. 
9. 61. In den schönburgischen Receßherrschaften gehören, bis auf weitere Anord- 
nung, Ehesachen vor die Gesammrregierung zu Glaucha. Hiernächst bleiben diesenigen Un- 
tergerichte in der Oberlausitz, vor welchen bisher Ehesachen verhandele wurden, Ehegerichte. 
Won jener Regierung und von diesen Gerichten gilt Alles, was 99. 54. 56. rück- 
sichtlich der Appellationsgerichte bestimmt ist, auch, was 99. 55. und 5 S. enthalten, von 
der Regierung zu Glaucha. Insonderheit haben sie in Appellarionsfällen (99. 59. 60.) 
unmittelbar ans Oberappellationsgericht zu berichten. 
§. 62. Sind beide Ehegarken dem katholischen Glaubensbekennenisse zugerhan, so ist 
rücksichtlich der Ehesachen derselben (§.5 5. flg.) in den Kreislanden das katholische Conststo= 
rium zu Dresden und in der Oberlausitz das Consistorium des Domstifts St. Petri zu 
Budissin die erste, das Vicariaksgericht zu Dresden die zweite Instanz. 
Wenn die Entscheidung in erster Instanz in Folge des dagegen eingewenderen Rechrtsmietels 
in zweiter Instanz abgeändert worden ist, (9. 18. des Gesetzes über die höhern Justiz= 
behörden rc.) so findet eine nochmalige Appellation, oder, wenn ein Jufstificationsverfahren 
vorhergegangen, eine Leuterung statt. 
Nur über Niichtigkeitsbeschwerden gegen Urthel des Vicariaksgerichts kann das Ober- 
appellationsgericht erkennen. (§. 20. 21. des Gesetzes über die höhern Justizbehörden.)
	        

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