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Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Titel:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Autor:
Rönne, Ludwig von
Bearbeiter / Herausgeber:
Zorn, Philipp
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
preussen
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_2
Titel:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung.
Autor:
Rönne, Ludwig von
Bearbeiter / Herausgeber:
Zorn, Philipp
Bandzählung:
3_2
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Brockhaus
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1916
Umfang:
201 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Erster Abschnitt. Unterrichtswesen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Erstes Kapitel. Das Verhältnis des Staates zur Schule.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§. 137. VI. Organisation und Beaufsichtigung des Unterrichtswesens.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen.
  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Berichtigungen.
  • Viertes Buch. Geschichte des Königreichs Sachsen von 1806-1866.
  • Erste Abtheilung. Von der Erhebung Sachsens zum Königreiche bis zur Theilung des Landes. 1806-1815.
  • Erstes Hauptstück. Vom Frieden zu Posen bis zum Ende des russischen Feldzugs. 1803-1813.
  • Zweites Hauptstück. Sachsen während des Befreiungskriegs von 1813.
  • Drittes Hauptstück. Sachsen unter dem fremden Gouvernement und der wiener Congreß. 21. October 1813 bis 8. Juni 1815.
  • Anhang zur ersten Abtheilung.
  • Zweite Abtheilung. Von der Rückkehr des Königs Friedrich August I. im Jahre 1815 bis zum Frieden mit Preußen am 21. October 1866.
  • Register.
  • Werbung

Volltext

826 Das fremde Gouvernement und der wiener Congreß. 
Dienstherrn (Art. 8). Die Schulden ungetheilter Provinzen 
bleiben auf diesen haften, bei getheilten folgen sie den Ein- 
künften, auf welche sie fundiert sind oder hätten fundiert werden 
sollen. Derselbe Maßstab gilt für die außenstehenden Forde- 
rungen (Art. 9). Die von der Central-Steuercommission ein- 
gegangenen Verpflichtungen werden gegenseitig garantiert und 
von beiden Regierungen erfüllt (Art. 10). Von den Cassen- 
billets übernimmt Preußen den ihm nach dem Größenverhältniß 
zufallenden Theil; zur Aufrechthaltung ihres Credits wird eine 
wenigstens bis zum 1. September fortzusetzende gemeinschaftliche 
Verwaltung derselben niedergesetzt (Art. 11). Preußen verspricht 
alles, was das Eigenthum und das Interesse der beiderseitigen 
Unterthanen betrifft, nach den liberalsten Grundsätzen bestimmen 
zu lassen; dieser Artikel soll besonders anwendbar sein auf die 
Verhältnisse derjenigen Individuen, welche Besitzungen unter 
beiden Regierungen behalten, auf den Handel von Leipzig 2c.; 
den Einwohnern der abgetretenen Provinzen bleibt das Recht, 
vorbehaltlich der Verpflichtung zum Kriegsdienst, ohne Abzugs-= 
geld von einem Gebiete in das andere auszuwandern (Art. 13). 
Behufs Ordnung aller dieser Gegenstände, besonders auch der 
abgelaufenen Einkünfte des cottbusser Kreises und der demselben 
gemachten Vorschüsse (Art. 12) wird in Dresden unverzüglich 
eine Commission zusammentreten (Art. 14), bei deren Arbeiten, 
da beide Theile die vom Kaiser von Osterreich angebotene Ver- 
mittlung annehmen, ein österreichischer Commissar mitwirken 
wird (Art. 15). Alle Gemeinden, Corporationen, Stiftungen 
und Unterrichtsanstalten behalten ihre Besitzungen und Einkünfte 
(Art. 16). Die allgemeinen Grundsätze, welche der Congreß 
für die freie Schiffahrt angenommen hat, sollen auch für Sachsen 
und Preußen zur Richtschnur dienen (Art. 17). Da Sachsen 
seine sämtlichen Salinen verliert, so verpflichtet sich Preußen 
demselben jährlich aus den Salinen Dürrenberg und Kösen 
150000, erforderlichenfalls 250000 Ctr. Salz ohne Ausgangs- 
zoll und zu einem Preise zu liefern, der dem Könige von Sachsen 
seine bisherige Salzsteuer verhältnißmäßig sicher stellt ohne 
den Verkaufspreis zu steigern (Art. 19). Gegenseitige Freiheit
	        

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