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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_2
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3_2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1916
Scope:
201 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Unterrichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die einzelnen Unterrichtsanstalten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Die niederen Schulen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 138. I. Volksschule und Mittelschule.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)
  • Cover
  • Blank page
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Zweite Abteilung.
  • Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt. Unterrichtswesen.
  • Erstes Kapitel. Das Verhältnis des Staates zur Schule.
  • Zweites Kapitel. Die einzelnen Unterrichtsanstalten.
  • Erster Titel. Die niederen Schulen.
  • §. 138. I. Volksschule und Mittelschule.
  • §. 139. II. Die Gesetzgebung über das Volksschulwesen.
  • §. 140. III. Aufsicht über Volksschule und Mittelschule.
  • §. 141. IV. Die Schullehrer.
  • §. 142. V. Innere Einrichtung der Volksschule.
  • §. 143. VI. Schulvermögen und Schulunterhaltung.
  • §. 144. VII. Nebenanstalten der Volksschule.
  • Zweiter Titel. Die höheren Schulen.
  • Dritter Titel. Die Fachschulen.
  • Vierter Titel. Die Universitäten.
  • Fünfter Titel. Anhang: Andere Anstalten zur Förderung der Bildung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der Wirtschaftspflege.
  • Verlagswerbung.

Full text

Volksschule und Mittelschule. (8. 138.) 283 
lichen Seite, so daß auch sie in ausreichender Weise dazu nicht imstande ist. Daraus 
ergab sich, wie a. a. O. weiter bemerkt wird, die Notwendigkeit einer zwischen der 
eigentlichen Volksschule und der höheren Schule stehenden Schuleinrichtung, die unter 
Vermeidung auch des Scheines wissenschaftlichen Betriebes die Kinder in ihrem Lebens- 
kreis heimisch macht und sie befähigt, sich in ihrem späteren Lebensberuf zurechtzufinden. 
Als solche konnten die Mittelschuleinrichtungen, wie sie durch den oben dargelegten Erlaß 
v. 15. Okt. 1872 vorgesehen wurden, nicht mehr ganz gelten. Ihr Lehrplan war für 
höchstens sechs aufsteigende Klassen berechnet, und seine Anforderungen nahmen keine aus- 
reichende Rücksicht auf das praktische Leben; er vermochte daher nicht mehr den unter- 
richtlichen Bedürfnissen der Gegenwart voll zu entsprechen. Hatte doch schon die Ent- 
wicklung ganz von selbst dazu geführt, die Mittelschuleinrichtungen tunlichst neunklassig 
zu gestalten; so war es allein möglich, daß sie ihren eigentümlichen Aufgaben gerecht 
wurden. Auf Grund dieser Erwägungen ist die Einrichtung der Mitttelschulen heute 
wie folgt gestaltet worden. 
1. Die vollausgestaltete Mittelschule umfaßt neun aufsteigende Jahreskurse, in der 
Regel in neun gesonderten Klassen, von denen je drei die Unter-, Mittel= und Ober- 
stufe bilden. 
2. Die Mittelschule darf sich auf die Volksschule in der Weise aufbauen, daß sie 
die Unterstufe mit ihr gemeinsam hat. Befähigten Kindern von Volksschulen, die nach 
dem Urteil ihrer Lehrer das Lehrziel der Unterstufe einer Mittelschule gut erreicht haben, 
soll gestattet sein, ohne Prüfung versuchsweise in die Mittelstufe (VI. Klasse) einer 
Mittelschule überzutreten. Die unterste Klasse der Mittelstufe dient dann dazu, Ver- 
schiedenheiten in der Vorbereitung der Kinder auszugleichen. Lehr= und Stundenplan 
dieser Klassen nehmen darauf Rücksicht. 
3. Die vielfach vorhandenen Mittelschulklassen, die erst nach dem fünften Schul- 
jahrgang von Volksschulen sich abzweigen, sind geeignet, eine über die Volksschule hinaus- 
gehende Bildung zu vermitteln, wenn sie auch das Ziel einer voll ausgestalteten Mittel- 
schule nicht zu erreichen vermögen. 
4. Es ist gestattet, Mittelschulen einzurichten, die nur Mittel= und Oberstufe ent- 
halten. 
5. Ein Zwang, neunstufige Mittelschulen einzurichten oder vorhandene Rektorats-., 
Ober-, Lateinschulen usw. in Mittelschulen umzuwandeln, besteht nicht. 
6. In den zu Mittelschuleinrichtungen gehörenden Klassen wird ein Schulgeld? 
erhoben, für dessen Höhe die Genehmigung der Regierung einzuholen ist. Um die bessere 
Bildung, welche die Mittelschule gewähren will, nicht lediglich von der wirtschaftlichen 
Lage der Eltern abhängig sein zu lassen, wird bei jeder Mittelschule eine angemessene 
Zahl von Freistellen für solche unterstützungsbedürftigen Kinder festzusetzen sein, die für 
den Besuch dieser Schule geeignet sind und sich durch Fleiß und Begabung auszeichnen. 
7. Das Mindestalter für den Eintritt in die IX. Klasse einer voll entwickelten 
Mittelschule beträgt in der Regel sechs, für den Eintritt in die VI. Klasse neun Jahre. 
8. Die Höchstzahl der Schüler (Schülerinnen) in den Klassen der Unter= und 
Mittelstufe beträgt 50, der Oberstufe 45. 
9. Ist die Kinderzahl gering, so dürfen zwei Jahrgänge zu einer Klasse vereinigt 
werden; doch ist dann die Höchstzahl 40 in der Regel nicht zu überschreiten. 
10. Die Mittelschuleinrichtungen werden grundsätzlich für Knaben oder Mädchen 
getrennt eingerichtet. 
11. Wo die erforderliche Zahl von Schülern oder Schülerinnen nicht vorhanden 
ist, um nach Geschlechtern getrennte Mittelschulen zu bilden, ist es gestattet, Knaben 
und Mädchen zu vereinigen. Auch an Mittelschulen, in denen die Geschlechter grund- 
sätzlich getrennt sind, dürfen in einzelnen Klassen Knaben und Mädchen gemeinsam unter- 
richtet werden, wenn die Zahl der Schüler oder Schülerinnen einzelner Jahrgänge zur 
Bildung getrennter Knaben= oder Mädchenklassen nicht ausreicht. 
1 Vgl guch Z. U. 2. 1912, S. 258. 1890, S. 212; Entsch. d. O. V. G., Bd. XII, 
„ 39V. 19 i0, S. 919ff. 1891, S. 485. S. 157. - 
 
	        

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