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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_2
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3_2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1916
Scope:
201 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Unterrichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die einzelnen Unterrichtsanstalten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Die höheren Schulen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 145. I. Begriff und Wesen der höheren Schulen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)
  • Cover
  • Blank page
  • Short title page
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  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Zweite Abteilung.
  • Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt. Unterrichtswesen.
  • Erstes Kapitel. Das Verhältnis des Staates zur Schule.
  • Zweites Kapitel. Die einzelnen Unterrichtsanstalten.
  • Erster Titel. Die niederen Schulen.
  • Zweiter Titel. Die höheren Schulen.
  • §. 145. I. Begriff und Wesen der höheren Schulen.
  • §. 146. II. Aufsicht über die höheren Schulen.
  • §. 147. III. Die Lehrer.
  • §. 148. IV. Lehreinrichtung der höheren Schulen.
  • §. 149. V. Höhere Mädchenschulen.
  • Dritter Titel. Die Fachschulen.
  • Vierter Titel. Die Universitäten.
  • Fünfter Titel. Anhang: Andere Anstalten zur Förderung der Bildung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der Wirtschaftspflege.
  • Verlagswerbung.

Full text

318 Unterrichtswesen. (8. 146.) 
hiervon erfordert das Ministerium vor Erteilung seiner Genehmigung von der Gemeinde 
die Gewährleistung einer angemessenen Dotation der Schule, sowie den Nachweis eines 
zweckmäßig eingerichteten Lokals und die Vorlegung eines Statuts, worin die Anstalt 
als selbständige juristische Person qualifiziert und unter anderem auch ihr, konfessioneller 
Charakter bestimmt ist, sowie seitens des städtischen Schulpatronats die Übernahme der 
Verpflichtung, jederzeit nach Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde zu beurteilenden Er- 
fordernisses für Anstellung gualifizierter Lehrer Sorge zu tragen und deren Pensions- 
ansprüche gemäß den darüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sicher zu stellen. 
Das Schulstatut und der Etat, sowie die Instruktion für das Schulkuratorium bedürfen 
der Genehmigung des Provinzialschulkollegiums. 1 
III. Höhere Schulen, d. h. „Schulen und Gymnasien, in welchen die Jugend zu 
höheren Wissenschaften oder auch zu Künsten und Gewerben durch die dabei nötigen oder 
nützlichen wissenschaftlichen Kenntnisse vorbereitet werden soll“, haben nach §. 54 des 
Allgemeinen Landrechtes, II, 12 die äußeren Rechte der Korporationen; diese Rechte 
werden durch die Schulkollegien, nach der eingeführten Schulordnung, ausgeübt (das. 
§. 550.2 
S. 146. 
II. Aufsicht über die höheren Schulen. 
I. Die oberste Aufsicht über das gesamte höhere Schulwesen führt die zweite Ab- 
teilung des Ministeriums der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten. In den Pro- 
vinzen stehen die höheren Schulen einschließlich der Schullehrerseminare unter der Aufsicht 
und Leitung der Provinzialschulkollegien." 
II. Neben und unter den Provinzialschulkollegien besteht eine Mitwirkung der ört- 
lichen Verwaltungsorgane. 
1. Bei königlichen oder vom Staate unterhaltenen Lehranstalten besteht 
zwischen dem Direktor und dem Provinzialschulkollegium in der Regel keine vermittelnde 
Lokalbehörde; für den Fall, daß der Provinzialschulrat verhindert ist, den Abiturienten- 
prüfungen beizuwohnen, führt dabei statt seiner ein am Orte oder in der Nähe wohnen- 
der, für diesen Fall zum stellvertretenden Prüfungskommissar ernannter höherer Beamter 
den Vorsitz oder dieser wird dem Direktor übertragen. 
2. Was die sog. städtischen, d. h. von den Städten unterhaltenen, höheren Lehr- 
anstalten betrifft, so wurden durch die Städteordnung v. 19. Nov. 1808 die früher er- 
wähnten Schuldeputationen als allgemeine städtische Schulaufsichtsbehörden eingesetzt. 
„Für ihre Einrichtung und Geschäftsführung erging die Instruktion v. 26. Juni 18117, 
wonach die städtischen Schulen aller Arten und Grade zum Wirkungskreise der Schul- 
deputationen gehören. In den meisten Städten sind jedoch die Schuldeputationen all- 
mählich außer Beziehung zu den höheren Lehranstalten getreten; sie beschränken sich meistens 
darauf, von dem Lektionsplane der höheren Schulen des Ortes Kenntnis zu nehmen und 
die Gesuche um Erlaß des Schulgeldes bei dem Magistrate zu begutachten; in einigen 
Städten werden auch alle Kassen-, Bau= und Anstellungssachen einer Vorberatung bei 
ihnen unterzogen, auf Grund deren alsdann der Magistrat seine Entscheidung trifft. 
  
1 Vgl. Min. Erl. v. 2. März 1867 (M. Bl. d. 
i. Verw. 1867, S. 112), v. 30. Dez. 1876 (3. U. 
V. 1877, S. 29), v. 23. Mai 1901 (3. U. V. 1901, 
S. 577). 
2 Näheres bei Hauck, Der staatsrechtliche 
Charakter der höheren Schulen, 1914. 
3 A. L. R., II, 12, §. 56. 
4 9gl. Bd. II, §. 86, S. 489 ff. 
5 v. Kamptz, Ann., Bd. XVII, S. 659; 
v. Rönne, Unterrichtswesen, Bd. I, S. 333 ff. 
  
4 Der Min. Erl. v. 11. Dez. 1868 (M. Bl. d. 
i. Verw. 1868, S. 97) führt unter Bezugnahme 
auf den §. 12 der Instr. v. 26. Juni 1811 aus, 
daß den städtischen Schuldeputationen keine Be- 
fugnis zusteht, sich in die inneren Angelegen- 
heiten der höheren Schulen einzumischen und 
Revisionen des inneren Zustandes derselben vor- 
zunehmen, sondern daß die Leitung der gesamten 
inneren Angelegenheiten der höheren Schulen 
ausschließlich zum Wirkungskreise der Dirigenten
	        

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