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Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
rosenthal_reichsregierung_1911
Title:
Die Reichsregierung.
Subtitle:
Eine staatsrechtliche und politische Studie.
Author:
Rosenthal, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Jena
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Erweiterter Abdruck aus der Festschrift für A. Thon.
Scope:
100 Seiten
DDC Group:
Recht
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
9.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

Die vier kirchlichen Gesetzentwürfe Fatks. 81 
Ein weiterer Gesetzentwurf über die kirchliche Disziplinargewalt und die 
Errichtung eines königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegen- 
heiten emhielt folgende Bestimmungen: 
„Die kirchliche Disziplinargewalt darf nur von dentschen Behörden ausgeübt werden. 
Strafen gegen Freiheil und Vermögen dürfen nur nach Anhörung des Beschuldigten verhängt 
werden. Der Entfernung aus dem Amte muß ein geordnetes Prozeßverfahren vorausgehen. 
Körperliche Züchtigung ist unzulässig. Geldstrasen dürfen den Betrag von 30 Thalern oder des 
Verweisung in eine Demeritenanstalt bestehen, die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen 
und nicht gegen den Willen des Betrosfenen vollstreckt werden. Diese Demeritenanstalten, weiche 
auf deutschem Gebiet liegen müssen, sind der Aufsicht und Visitation der Oberpräsidenten der 
Provinz unterworfen, und von der Ansnahme von Demeriten, sowie von anderen kirchlichen 
Disziplinarentscheidungen ist dem Oberpräsidenten sofort Milteilung zu machen, unter Angabe 
der Enischeidungsgründe. Die Mitwirkung des Staates an der Vollstreckung solcher Diszipli- 
narentscheidungen hängt von der Billigung derselben seitens des Oberpräsidenten ab. Gegen 
Entscheidungen der kirchlichen Behörden steht jedem Betrossenen Bernsung an den löniglichen 
Gerichtshof für lirchliche Angelegenheiten offen, falls bei der verhängten Strafe die gesetzlichen 
Bestimmungen nicht eingehalten sind, oder dieselbe auns Gründen ausgesprochen wurde, welche 
gegen die bürgerlichen Gesetze verstoßen. Doch kann die Berufung auch vom Oberpräsidenten 
im Interesse der öskentlichen Ordnung eingelegt werden, und der Gerichtshof kann auch ohne 
Berufung sich zum Einschreiten veranlaßt sehen. Kirchendiener, welche die Vorschriften der 
Staatsgesetze und die obrigkeitlichen Anordnungen verletzen, können auf Antrag der Slaats. 
behörde durch gerichtliches Urteil aus ihrem Amte entlassen werden, wenn ihr Verbleiben in dem- 
selben mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar erscheint. Die Anrufung des lirchlichen Gerichts- 
hofs erfolgt, wenn die der lirchlichen Instanz ohne Erfolg geblieben ist.“" Der Gerichtshof fällt 
die Entscheidungen nach freiester Beweiswürdigung, hat feinen Sitz in Berlin und „besteht aus 
els Mitgliedern, von denen der Präsident und wenigstens fünf andere Mitglieder ekatmäßig an- 
gestellte Richter sein müssen“. 
Der letzte dieser Gesetzentwürse handelte vom „Austritt aus der Kirche“, 
hob alle bis dahin noch bestehenden gesetzlichen Erschwerungen dieses Schrittes, wie kirch- 
liche Abmahnungen 2c., auf, und bestimmte, daß jeder, der mit bürgerlicher Wirkung aus der 
Kirche austreten will, welcher er bisher angehörte, dies persönlich dem Richter seines Wohnortes 
zu erklären habe, welcher ein Protokoll darüber aufnimmt, auf Verlangen eine Bescheinigung 
erleilt und dem beteiligten Kirchenvorstande eine Abschrist des Protokolles zustellt. 
Die wichtigsten dieser neuen Vorlagen waren unzweifelhaft diejenigen über die 
Vorbildung der Geistlichen und über die kirchliche Disziplinargewalt. Deun dadurch 
wurde in Zukunft der katholische Geistliche in seiner Erziehung und Bildung wie in 
seinem Amte als „Kirchendiener“ zu einem nationalen deutschen Manne gemacht, nicht 
zu cinem Nömling, welcher vor ausländischer Willkür zittern mußte, wenn er nicht 
sein Vaterland verlengnete und gegen dessen Gesetze sich empörte. Falk selbst betonte 
das bei Vorlegung der Gesetze im Abgeordnetenhause am H. Januar, nachdem er nach- 
drücklich darauf hingewiesen hatte, „daß die preußische Negierung in ihrer höchsten 
Spitze nicht gespalten ist, und daß diese Gesetzentwürfe in freier, voller und ganzer Ein- 
mütigleit der Minister der Allerhöchsten Sanktion unterbreitet wurden“. 
Glum, Das Deutsche Neich zur Zeit Viemarcke. 6 
 
	        

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