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Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

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Monograph

Persistent identifier:
roth_kriegsanordnungen_1b
Title:
Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kriegsanordnungen
Place of publication:
München
Publishing house:
Carl Gerber
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1918
Scope:
269 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Wirtschaftliche Maßnahmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • I. Wirtschaftliche Maßnahmen.
  • 1. Maßnahmen auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiete.
  • 2. Heu und Stroh.
  • 3. Bier.
  • 4. Verkehrsmaßnahmen.
  • 5. Maßnahmen aus Anlaß der Kohlennot.
  • 6. Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen.
  • II. Anordnungen polizeilicher Natur.
  • 1. Verschiedenes.
  • 2. Post und Ausfuhr.
  • 3. Paßwesen und Grenzübertritt.
  • Aufgehobene Anordnungen.
  • Nachtrag.
  • Verzeichnis der Anordnungen in zeitlicher Reihenfolge.
  • Sachverzeichnis.

Full text

108 Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel. 
6. Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen. 
(Nr. 160522.) Anordnung betreffend Fernhaltung 
unzuverlässiger Personen vom Handel 7. 
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des 
Korpsbezirks (in München den Stadtmagistrat). 
Nach 8 1 der Bekanntmachung des Bundesrats 
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Pressenotiz. Nach der Bekanntmachung des Bundesrats vom 
23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel 
kann der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs oder des Kriegs- 
bedarfs untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit 
des Handeltreibenden in Bezug auf den Handelsbetricb dartun. Um nun 
eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen für den ganzen Korpsb zirk 
berbeizuführen und hiedurch den leider immer mehr überhand nehmenden 
Kriegswucher wirksam zu bekämpfen, hat das stellv. Generalkommando den 
Vollzug selbst in die Hand genommen. Die Veranlassung dazu boten vor 
allem die günstigen Erfahrungen, welche das stellv. Generalkommando durch 
die strenge Anwendung der Bundesratsbekanntmachung auf dem Gebiete 
des Butter= und Käsehandels gemacht hat. Die Distriktsverwaltungsbehörden 
sind angewiesen, über jeden Fall von Kriegswucher oder sonstiger unlanterer 
Machenschaften im Verkehr mit Gegenständen des täglichen= oder Kriegs- 
bedarfs an das stellv. Generalkom ando zu berichten. Dieses wird von den 
Bestimmungen rücksichtslosen Gebrauch machen. Die Bekanntmachung sieht 
zwar die Möglichkeit vor, nach Ablauf von 3 Monaten nach der Untersagung 
die Wiederaufnahme des Betriebs zu gestatten. Doch darf in der Regel 
keiner der Betroffenen darauf rechnen, daß ihm die Wiederaufnahme des 
Betriebs nach Ablauf dieser Frist wieder gestattet wird. Die Untersagung 
wird wie bisher öffentlich in der Presse bekannt gemacht. Die zur Beit der 
Untersaaung vorhandenen Vorräte können vom stellv. Generalkommando 
auf Grund des Art. 4 Nr. 2 Kriegszustandsgesetzes dem Kommunalverband 
überwiesen werden » 
Pressenotiz. Kriegswucher. Die wirksame Bekämpfung des 
Kriegswuchers erfordert, daß alle damit befaßten Stellen Hand 
in Hand und in ständiger Fühlung mitetnander arbetten. Zu 
diesem Zweck fand am 29. September 1916 beim stellv Generalkommando 
lb A.-K. eine Besprechung statt, an der die beteiliaten staatlichen und 
städtischen Behörden und Stellen und für die Lebensmittelkommission des 
soztaldemokratischen Vereins und des Gewerkschaftsvereins München der 
Landtagsabgeordnete Timm teilnahmen. Das wichiigste Ergebnis der 
eingehenden Aussprache i!, daß für München an Stelle der bisherigen 
Zersplitterung und des vielfachen Nebeneinanderarbeitens der verschiedenen 
Stellen eine vollkommene Einheitlichkeit im Vorgehen gegen den Kriegswucher 
erzielt wurde. In der Hauptsache sollen in Zukunft alle Verfahren wegen 
Kriegswuchers von der K. Polizeidirektion eingeleitet und vorbereitet werden. 
Der K. Poltzeidirektion steht zu diesem Zwecke ein Stab besonders geschulter 
Beamter zur Verfügung. Für etne ständige Fühlungsnahme mit dem 
Stadtmagistrat München ist Sorge getragen. In allen Fällen wird auch das 
stellv. Generalkommando von den anhängigen Verfahren Kennnis erhalten
	        

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