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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

Monografie

Persistenter Identifier:
schimpff_carola_1898
Titel:
Aus dem Leben der Königin Carola von Sachsen.
Autor:
Schimpff, Georg von
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Hinrichs'sche Buchhandlung
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1898
Umfang:
225 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Zur fünfundzwanzigjährigen Regierungs-Jubelfeier Seiner Majestät des Königs und Ihrer Majestät der Königin.

Kapitel

Titel:
III. Königin. 1873-1898.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)
  • Einband
  • Titelseite
  • errata
  • Titelseite
  • Deckblatt
  • Quellen und Litteratur.
  • Register
  • Erster Abschnitt. Uebersicht der geschichtlichen Entwickelung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und die Unterthanen.
  • I. Kapitel. Das Staatsgebiet.
  • II. Kapitel. Die Unterthanen.
  • § 7. Die Staatsangehörigen und die sog. Nichtbayern. Das Staatsbürgerrecht im engeren Sinne.
  • § 8. Die Pflichten der Unterthanen.
  • § 9. Die Pflichten der Unterthanen. (Fortsetzung.)
  • Werbung Verlagsangebot
  • § 10. Die Rechte der Unterthanen.
  • § 11. Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung.)
  • Werbung Verlagsangebot
  • Werbung Verlagsangebot

Volltext

8 11. Die Rechte der Unterthanen. 161 
IV. Gewissensfreiheit. Die Anerkennung der Gewissensfreiheit in dem 
Sinne der individuellen Bekenntnißfreiheit, insbesondere der Unabhängigkeit 
der Rechtsstellung des Unterthanen dem Staate gegenüber vom religiösen Be- 
kenntniß, ist in Bayern zuerst, wenn auch nicht ohne sehr wesentliche Beschränkungen 
der praktischen Geltung des letzteren Grundsatzes, am Anfange dieses Jahrhunderts, bald 
nach dem Regierungsantritt Max Joseph's erfolgt 7. 
Unter den in den ersten Negierungssahren Max Joseph's I. in dieser Hinsicht erlassenen 
Verordnungen ist die V.-O. vom 10. Jan. 1803 hervorzuheben. Indem hier „diejenigen Ver- 
ordnungen, welche Wir bber RNeligiot#freihen und Duldung für Unsere alten 
und neuen Staaten erLasi#en haben, auch auf Unsere neuen in Franken 
und Schwaben erstreckt werdensy), wird eine Reihe von Bestimmungen gegeben, 
die sich insgesammt als Folgerungen aus der Anerkennung jener Grundsätze darstellen. Jus- 
besondere wird den Angehörigen der (im Deutschen Reiche eingeführten drei) christlichen 
Confessionens) der volle Genuß der bürgerlichen Rechte (vgl. oben S. 76 Anm. 2) 
und die gleichmäßige Berücksichtigung bei der Besehung der Staatsämter und jedem Unterthau, 
„von welcher Confession er sei“ die Freiheit von jeder Zumuthung, welche „seiner Religions- 
oder Gewissensfreiheit entgegen wäre", „daher" denjenigen, „welche noch in keiner eigenen kirch- 
lichen Gemeinde vereinigt sind", die ungestörte „Hausandacht“ zugesichert!). In dieser 
V.-O. und der sie ergänzenden vom 18. Mai 1803 „die Religionsverhälknisse der Kinder bei 
vermischten Ehen betr.“ (R.-Vl. 1803 S. 132 zn daraus. bei Döllinger Bd. VIII Th. 1 S.38 ff.) 
sind die Grundlagen gegeben, von denen aus sich der gegenwärtig in Bayern in den hier frag- 
lichen Bchieluungen bestehende Rechtszustand entwickelt hat. 
Nach der Constitution von 1808 ist „allen Staatsbürgern“ „vollkommene Gewissensfreiheit"“ 
gewährt (Art. 1 § 7). Das zur Ergänzung rderselben erlassene Neligionsedikt. vom 24. März 1809 
(oben S. 15, 39 Anm. 2, 76 Anm. 2) ist dann auch in dem hier einschlagenden Theil seiner 
Bestimmungen unmittelbar grundlegend für die entsprechenden Anordnungen der V-U. von 1818 
geworden. Von wesentlicher Bedeutung für die Gestaltung der Gesetzgebung über die Gewissens- 
freiheit ist endlich auch das Edikt vom 10. Juni 1813, die Verhältnisse der jüdischen 
Glaubensgenossen im Königreich Baiern betr. (oben S. 14). 
Den vorläufigen Abschluß fand diese Gesetzgebung in den Bestimmungen der V.-U. 
von 1818 Tit. IV § 9 und der zweiten Beilage zur V.-U. (dem sogen. Religions- 
g. von Gareis in Hirth's Annalen des Deutschen Reichs 1879 S. 335 ff. und Schwarze, 
38 ff. Mit der eben im Texte erwähnten Verschiedenheit hängt es zusammen, daß das von 
"st. Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer der bei demselben vorzugsweise bethei- 
ligten und demselben gegenüber zur Beschwerde berechtigten Personen (Verleger oder Herans- 
geber lbei dem Verbote einer nich! periodisch erscheinenden Druckschrist auch dem auf der- 
selben benannten Verfasser.), soferne diese Personen im Inlande vorhanden sind, durch schrift- 
liche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen ist. Daß andererseits das 
Verbot von ausländischen periodischen Druckschriften nur deren fernere Ver- 
breitung, nicht auch, wie es bei dem Verbote inländischer der Fall sein lamn, deren 
ferneres Erscheinen zum Zwecke haben kann, wird auf Grund von § 12 Abs. 1 des Ges. von 
. Me a. O. S. 170 Anm. 16 gegenüber den Bemerkungen v. Liszt's, Preßrecht 
. 115 ff. mit Recht ausgeführt. 
gl. Über die Einführung der Gewissenefreiheit in Bayern und die Entwickelung der auf 
viese . hurherern HGesetgebung bis zur Erlassung der V.-U. außer v. Sicherer, Staat und 
Kirche in Bayer —1821, München 1874 S. 24 ff., nunmehr die beiden in München. 88 
Wuichiennen Srt 5 e Sihrboeitreäl des Königs von Bayern“ von E. 
1 ff. u nha S. 93 ff. und Seydel, Bayer. Staatsrecht 1 S. 331 % a 
5% oben 2“ 
S. 12erwähnte) V.-O. istauchgedruckt bei Döllinger Bd. VIII Abth. 1 S. 29 f.. 
3 E es sich hier nur um die ngedorigen der im Texte erwähnten Confessionen handelt, 
ergibt der ganze Zusammm#nhange von Ziff. 2) und 3) des Ediktes und die Art, wie in 8 28 des 
Religionsediktes von 1809 auf die V.-O. vom o Januar 1803 verwiesen wird; vgl. auch Rein- 
hard a a. O. S. 94. 
Daß auch hier zunächst, wenn auch wohl nicht #s au Angehörige christlicher 
nelenndss gedacht ist, zeigen die folgenden Bestimmungen: „auch soll ihnen kein Hinderniß in 
den Weg gelegt werden, wenn sie Kochhen hrer Confession in der Nohbarschalt besuchen oder durch 
Geistliche daher in ihren Häusern in der Stille die Sacramente sich administriren lassen wollen; 
jedoch werden fie in allem, was ihre Gewissensfreiheit nicht beschränkt, zu der gewöhnlichen Orts- 
pfarrei gerechnet, und müssen dahin die hergebrachten Stolge bühren entrichten.“ 
Handkuch des Oessentlichen NRechts. III. 1. 1. 11 
 
	        

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