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Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Monograph

Persistent identifier:
schimpff_carola_1898
Title:
Aus dem Leben der Königin Carola von Sachsen.
Subtitle:
Zur fünfundzwanzigjährigen Regierungs-Jubelfeier Seiner Majestät des Königs und Ihrer Majestät der Königin.
Author:
Schimpff, Georg von
Buchgattung:
Biographie
Keyword:
Carola
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Hinrichs'sche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1898
Scope:
225 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Der Geschäftsgang im Bundesrat.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Der Bundesrat.
  • I. Seine historische Grundlage.
  • II. Sein staatsrechtlicher Charakter.
  • B. Der Geschäftsgang im Bundesrat.
  • I. Rechtsquellen.
  • II. Der Geschäftsgang im Plenum.
  • III. Der Geschäftsgang in den Ausschüssen.
  • Schlußbemerkung / Lebenslauf

Full text

e 5 — 
Die Inhaber der Staatsgewalt in den einzelnen Territorien 
waren also gerade wie heute in dieser Körperschaft vertreten 
und so an der Reichsreglerung beteiligt. 
vb. Gerade wie heute waren die Bevollmächtigten der 
Fürsten nicht in der Lage, nach freier individueller llber- 
zougung ihr Stimmrecht auszuüben, sondern sie richteten sich 
lediglich nach der ihnen von ihrer Regierung gegebenen In- 
struktion. Nicht sie selbst stimmen, sondern ihre Auftraggeber 
stimmen durch sie, sodaß auch in dieser Beziehung sowohl der 
alte Reichstag als auch der moderne Bundesrat von einer 
parlamentarischen Körperschaft die tiefgreifendsten Unterschiede 
zeigen. 
c. Auch die Funktionen beider Versammlungen stimmen 
im allgemeinen überein; so nehmen beide teil an der Gesetz- 
gebung und einterpretation, Beschlußfassung über Krieg und 
Frieden, Besteuerung und manchmal auch an der Gerichts- 
barkeit (IPPO. Art. 8 F 2) 13), sodaß sie prinzipiell eine weiter- 
gehende Kompetenz als ein Parlament haben. . 
d) Schließlich hat der Bundesrat mit dem altdeutschen 
Reichstage das Merkmal gemeinsam, daß sich in ihnen eine 
Doppelnatur zeigt. Einerseits sind sie als Vertretungsorgan 
der Fürsten in ihrer Macht zugute kommender, die Reichs- 
gewalt aber beschränkender Körper, anderseits sind sie Reichs- 
organe und als solche Mitträger der Souveränität des Reiches. 
Und weiter stimmen beide Einrichtungen darin miteinander 
überein, daß ihre Tätigkeit insofern vom Kaiser abhängig ist, 
als sie auf sein Geheiß hin zusammentreten und wirksam 
werden. Und gerade wie der Bundesrat seit dem Jahre 1883 
ständig tagt, so war auch der Reichstag seit dem jüngsten 
Reichsabschied von 1654 in Regensburg (Diete de Ratis- 
bonne) permanent geworden. #) « 
  
13) Brunner, S. 282. 
14) Wie sehr der frühere Reichstag (und der Bundestag) auf den 
Bundesrat eingewirkt haben, ist aus Art. 10 der Reichsverfassung klar er- 
sichtlich, der in der Gewährung des diplomatischen Schutzes für die Bundes- 
ratsmitglieder durch den Kaiser (richtiger König von Preußen) ihren früheren 
diplomatischen Charakter wieder aufleben läßt.
	        

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