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Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Monografie

Persistenter Identifier:
schlesinger_s_v_recht_schwerin_1909
Titel:
Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
Autor:
Schlesinger, Erich
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Wilhelm Süsserott
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
schwerin
Erscheinungsjahr:
1909
Umfang:
469 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Werbung

Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Werbung

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Teil: Staatsrecht.
  • Erster Abschnitt: Geschichtliche Entwickelung.
  • Zweiter Abschnitt: Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit.
  • Dritter Abschnitt: Das Hausrecht des landesherrlichen Hauses.
  • Vierter Abschnitt: Die landständische Verfassung.
  • Fünfter Abschnitt: Landesgesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt: Die Behördenorganisation.
  • Siebenter Abschnitt: Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Achter Abschnitt: Auswärtige Angelegenheiten.
  • Neunter Abschnitt: Militärwesen.
  • Zehnter Abschnitt: Finanzwesen
  • Zweiter Teil: Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt: Die Rechtspflege.
  • Zweiter Abschnitt: Landespolizeiangelegenheiten.
  • Dritter Abschnitt: Kirchenwesen.
  • Vierter Abschnitt: Unterrichtswesen.
  • Fünfter Abschnitt: Wirtschaftspflege.
  • Sachverzeichnis.
  • Register
  • Werbung

Volltext

— 27 — 
Atmosphäre eines gesunden und farbigen Volks— 
lebens, eines unbewußten Schönheitssinnes im 
Volke, wie er sich z. B. in den einzig schönen 
Bauernhäusern des bayerischen Gebirges und 
der Vorberge ausspricht, einer zwanglosen und 
nicht durch allzu starre Standesunterschiede ein— 
geschnürten Geselligkeit. Auf unsere Feste darf 
man das Wort des Dichters anwenden, daß die 
Zauber der Freude wieder binden, was die Mode 
streng geteilt. In dem gemütlichen München, sagt 
Knapp, haben die Berufe das Schöne, daß sie 
ihren Trägern nicht das Mark aussaugen. „Ein 
festlich heiteres Volk“ hat Treitschke die Bayern 
genannt und ein solches wird in der Kunstpflege 
vor den arbeitsameren und ernsteren, aber pro— 
saischeren Stämmen des Nordens immer viel 
voraus haben. Dazu kommt die engere Fühlung 
Münchens mit Italien, dem ewigen Lande der 
Kunst. 1830 schrieb Montgelas: München ist 
ein wahrer Leichnam, bedeckt mit einem Tuche 
von Goldbrokat, der, ohne selbst fetter zu werden, 
die Kräfte der Provinzen aufsaugt. Jetzt lächeln 
wir darüber, nicht nur wegen der kühnen Schief— 
heit des Bildes. Wir lächeln ebenso über die 
Prophezeiung Lewalds von 1835, daß es zur
	        

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