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Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Monografie

Persistenter Identifier:
schlesinger_s_v_recht_schwerin_1909
Titel:
Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
Autor:
Schlesinger, Erich
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Wilhelm Süsserott
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
schwerin
Erscheinungsjahr:
1909
Umfang:
469 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Erster Teil: Staatsrecht.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Erster Abschnitt: Geschichtliche Entwickelung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Teil: Staatsrecht.
  • Erster Abschnitt: Geschichtliche Entwickelung.
  • Zweiter Abschnitt: Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit.
  • Dritter Abschnitt: Das Hausrecht des landesherrlichen Hauses.
  • Vierter Abschnitt: Die landständische Verfassung.
  • Fünfter Abschnitt: Landesgesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt: Die Behördenorganisation.
  • Siebenter Abschnitt: Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Achter Abschnitt: Auswärtige Angelegenheiten.
  • Neunter Abschnitt: Militärwesen.
  • Zehnter Abschnitt: Finanzwesen
  • Zweiter Teil: Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt: Die Rechtspflege.
  • Zweiter Abschnitt: Landespolizeiangelegenheiten.
  • Dritter Abschnitt: Kirchenwesen.
  • Vierter Abschnitt: Unterrichtswesen.
  • Fünfter Abschnitt: Wirtschaftspflege.
  • Sachverzeichnis.
  • Register
  • Werbung

Volltext

4 
Heinrich V. wurde das (seit 1471) geeinte Land 
wieder geteilt. Da die Stände jedoch, die sich im 
Jahre 1523 zur sogen. landständischen Union zu- 
sammengeschlossen hatten, einer Realteilung wider- 
sprachen, wurde zwischen den Herzogen Johann 
Albrecht I. und Ulrich im Wismarischen Gemein- 
schaftsvertrag vom 11. März 1555 vereinbart, dass 
sie gemeinschaftlich regieren und nur »die 
Nutzungen und Einkünfte der Lande Mecklenburg 
in zwei gleiche Teile... sondern« wollten. Durch 
den »Ruppiner Machtspruch« vom 1. August 1556 
wurde von dem zum Schiedsrichter angerufenen 
Markgrafen Joachim Il. von Brandenburg die 
Nutzungsteilung vollzogen: Dem Herzog Johann 
Albrecht verblieb »Haus und Amt Schwerin«, 
während der Herzog Ulrich »Haus und Amt 
Güstrow« erhielt. Nachdem vorübergehend (seit 
1610) das Land Mecklenburg wieder geeint war, 
kam es, nach Beseitigung des Widerspruches der 
Stände, 1621 zur zweiten Hauptteilung 
zwischen den Herzogen Adolf Friedrich I. und 
Johann Albrecht Il. Durch Erbvertrag vom 
3. März 1621 wurde das Land in zwei Herzog- 
tümer zerlegt, Mecklenburg-Schwerin und Mecklen- 
burg-Güstrow. Adolf Friedrich I. erhielt das 
Herzogtum Mecklenburg-Schwerin, bestehend aus 
dem alten Stammlande Mecklenburg, einem Teile 
des Fürstentums Wenden und der Herrschaft 
Rostock, und den Grafschaften Schwerin und 
Dannenberg (letztere 1372 erworben). An Johann 
Albrecht II. fiel das aus dem übrigen Teile des 
Fürstentums Wenden und der Herrschaft Rostock' 
nebst der Herrschaft Stargard gebildete Herzog- 
tum Mecklenburg-Güstrow. Ausgenommen von der
	        

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