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Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Monograph

Persistent identifier:
schlesinger_s_v_recht_schwerin_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
Author:
Schlesinger, Erich
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Wilhelm Süsserott
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1909
Scope:
469 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
Monograph
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Teil: Staatsrecht.
  • Erster Abschnitt: Geschichtliche Entwickelung.
  • Zweiter Abschnitt: Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit.
  • Dritter Abschnitt: Das Hausrecht des landesherrlichen Hauses.
  • Vierter Abschnitt: Die landständische Verfassung.
  • Fünfter Abschnitt: Landesgesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt: Die Behördenorganisation.
  • Siebenter Abschnitt: Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Achter Abschnitt: Auswärtige Angelegenheiten.
  • Neunter Abschnitt: Militärwesen.
  • Zehnter Abschnitt: Finanzwesen
  • Zweiter Teil: Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt: Die Rechtspflege.
  • Zweiter Abschnitt: Landespolizeiangelegenheiten.
  • Dritter Abschnitt: Kirchenwesen.
  • Vierter Abschnitt: Unterrichtswesen.
  • Fünfter Abschnitt: Wirtschaftspflege.
  • Sachverzeichnis.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

— 143 — 
IV. Desinfektion. 
8 199. 
(1) Die Räumlichkeiten, in denen seuchenkranke oder der Seuche verdächtige 
Tiere gestanden haben, sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie 
sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff ent- 
halten (§ 20 Abs. 2 bis 5 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu 
desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwertung nach § 20 
Abs. 5 der genannten Anweisung gestattet ist. Der beamtete Tierarzt hat die Des- 
infektion abzunehmen. 
(2) Auch die Personen, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in 
Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
8 200. 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
aufzuheben, wenn 
a) der ganze Rindviehbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) das erkrankte und der Seuche verdächtige Rindvieh beseitigt und unter dem 
der Ansteckung verdächtigen Vieh (§ 185 Abs. 2) während einer Zeit von 
mindestens 6 Monaten nach der Beseitigung des letzten Krankheitsfalls eine 
Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, 
und 
J) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den 
beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. 
6. Pockenseuche der Schafe. 
I. Ermittlung. 
8 201. 
(1) Ist der Ausbruch der Pockenseuche der Schafe oder der Verdacht dieser Seuche 
festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich 
Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon 
bestanden haben, und ob seit dem vermutlichen Bestehen der Seuche oder der ver-
	        

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