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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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Monograph

Persistent identifier:
schlesinger_s_v_recht_schwerin_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
Author:
Schlesinger, Erich
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Wilhelm Süsserott
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1909
Scope:
469 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil: Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
  • Gouvernements-Befehl, betreffend Aufhebung der Hafen- und Meßbrief-Gebühr für einheimische Fahrzeuge.
  • Zoll- und sonstige Einnahmen in Kamerun im Rechnungsjahre 1891/92.
  • Zoll- und sonstige Einnahmen in Kamerun im Rechnungsjahre 1892/93.
  • Statistik der im Kalenderjahre 1892 in das Kamerun-Gebiet eingeführten bezw. von dort ausgeführten Waaren.
  • Statistik der im Kalenderjahre 1892 in das Schutzgebiet Togo eingeführten bezw. von dort ausgeführten Waarenmengen.
  • Zoll- und sonstige Einnahmen in Togo im Rechnungsjahre 1892/93
  • Personalien
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 473 — 
2. Die Verwendung von Mineralölen zu Beleuchtungszwecken irgend welcher Art ist 
— abgesehen von der Ausnahme in § 20 Ziffer 2 Satz 4 — unzulässig. Der Gebrauch 
von Gas ist nur ausnahmsweise für kleinere Theater gestattet. 
3. Für die Bühne und deren Umgebung sowie für den Zuschauerraum und die ihn 
umgebenden Vorräume und Ausgänge ist je eine besondere Lichtleitung mit eigener An- 
schlußvorrichtung herzustellen. 
8 20. 1. Die Notbeleuchtung ist in allen Teilen des Zuschauerhauses und des 
Bühnenhauses derart einzurichten, daß mit ihrer Hilfe die Ausgänge auch dann erreicht 
werden können, wenn die Hauptbeleuchtung vollkommen verlöschen sollte. Die Notlampen 
an den Ausgangstüren müssen sich von den übrigen Lampen deutlich unterscheiden. 
2. Als Notbeleuchtung sind elektrische Lampen anzuwenden, die entweder von einer 
räumlich und elektrisch von der Hauptbeleuchtung getrennten Stromquelle in gewöhnlicher 
Weise den Strom zugeführt erhalten, oder jede für sich durch Einzel-Akkumulatoren gespeist 
werden. Im ersten Falle sind die Stromzuführungen als Steigleitungen auszubilden, die 
von zwei im untersten Geschoß liegenden Ringleitungen abzweigen, in welche die Notlampen 
jedes Raumes wechselnd einzuschalten sind. Einzel-Akkumulatoren müssen vor jeder Vor- 
stellung vollständig geladen werden und eine Brenndauer von mindestens 7 Stunden besitzen. 
Weiter sind zugelassen Lampen, die mit Mineralöl gespeist werden, sofern der Entflammungs- 
punkt des verwendeten Oles bei einem Barometerstand von 760 mm häöher als 120 
des hundertteiligen Thermometers liegt und die Lampen gegen Zugluft unempfindlich sind. 
Rüböllampen und Kerzen dürfen in Ausnahmefällen gleichfalls verwendet werden. 
8 21. 1. Elektrische Lichtanlagen sind unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften 
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker für die Errichtung elektrischer Starkstromanlagen; 
Gaslichteinrichtungen unter Beachtung der Vorschriften des Deutschen Vereins der Gas- 
und Wasserfachmänner für die Herstellung von Privat-Gaseinrichtungen anzulegen. 
2. Kron= und sonstige Hängeleuchter größeren Gewichtes müssen durch zweifache feuer- 
sichere Befestigung gesichert sein. 
3. Alle Lampen und Brenner müssen so angebracht, eingerichtet und geschützt sein, daß 
brennbare Stoffe und Bauteile nicht mit ihnen in Berührung kommen oder durch ihre 
Wärmeabgabe gefährdet werden können. Leicht erreichbare Lampen und Brenner müssen 
vor zufälliger und unberufener Berührung durch geeignete Vorrichtungen geschützt und auch 
so gesichert sein, daß ein Auslöschen von unberufener Hand unmöglich ist. 
4. Die Anwendung von elektrischen Leitungen, die von der Stelle bewegt werden 
können, sowie von Gelenkarmen und Schläuchen für die Gasbeleuchtung ist außerhalb der 
Bühne tunlichst zu vermeiden; die Verwendung einfacher Gummischläuche ist untersagt. Im
	        

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