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Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Monografie

Persistenter Identifier:
dambitsch_verfassung_DR_1910
Titel:
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Autor:
Dambitsch, Ludwig
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Franz Vahlen
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1910
Umfang:
705 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Register

Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Register

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Berichtigungen.
    Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Volltext

Geschichtliche Einleitung. 
Von den historischen Ereignifsen, die zur Gründung des Deutschen 
Reichs führten, sollen nur diejenigen vorgetragen werden, die für die Aus- 
legung des geltenden Rechts noch von Bedeutung find. 
Der Krieg des Jahres 1866 führte die Auflösung des alten Deutschen 
Bundes herbei und die alsdann in Deutschland entstandene staats- und 
völkerrechtliche Situation wird dadurch charakterisiert, daß Osterreich von 
der neuen Gestaltung Deutschlands ausgeschlossen war (auf Grund des 
Prager Friedensvertrages Art. IV) und daß in Deutschland 25 selbständige 
Einzelstaaten übrigblieben, die durch kein staatsrechtliches und außer dem 
hier nicht in Betracht kommenden Zollverein auch durch kein völkerrecht- 
liches Band vereinigt waren, so daß sie für jede andere Verbindung freie 
Hand hatten. Im Gebrauche dieser ihrer unbeschränkten Freiheit schlossen 
die nördlich des Mains gelegenen Einzelstaaten die Augustbündnisse des 
Jahres 1866. Die Bündnifse wurden eingeleitet (wenn man die bereits 
vorausgegangenen Vorschläge auf Reformierung des alten Bundes außer 
Betracht läßt) durch ein Rundschreiben der preußischen Regierung v. 10 Juni 
1866, in welchem den anderen deutschen Regierungen Grundzüge einer 
neuen Bundesverfassung zur Erwägung mitgeteilt und gleichzeitig die 
Regierungen aufgefordert wurden, sich darüber schlüssig zu machen, „ob sie 
eventuell, wenn in der Zwischenzeit bei der drohenden Kriegsgefahr die 
bisherigen Bundesverhältnisse sich lösen sollten, einem auf der Basis dieser 
Modifikationen des alten Bundesvertrages neu zu errichtenden Bunde bei- 
zutreten geneigt sein würden“ (Staatsarchiv Bd. XI Nr. 2310, 2317 
S. 104 ff.). Diese Grundzüge enthielten ungefähr dasselbe wie die jetzt 
geltende Verfassungsurkunde des Deutschen Reichs, abgesehen davon daß 
nach dem Entwurf die militärischen Befugnisse des Königs von Bayern 
insofern etwas weiter gehen sollten, als seinem Oberbefehl im Frieden nicht 
nur die Truppen des eigenen Kontingents, sondern alle Truppen der 
sogenannten „Südarmee“ unterstellt werden sollten. Auf der Grundlage 
dieses Angebots der preußischen Regierung kam am 18. Aug. 1866 
zwischen Preußen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz- 
burg-Sondershausen, Waldeck, Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, 
Sremen und Hamburg ein Vertrag folgenden Inhalts zustande (Ges.S. 
626): 
Die Regierungen der genannten Staaten schlossen ein Offenfiv= und 
Defensivbündnis zur Erhaltung der Unabhängigkeit und Integrität sowie 
17
	        

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