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Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

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Bibliographic data

Object: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Monograph

Persistent identifier:
schlotter_s_v_recht_reuss_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.
Author:
Schlotter, Paul
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
reussael
reussjl
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß jüngerer Linie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Das Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Das Staatsvolk.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Allgemeiner Teil.
  • Besonderer Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß jüngerer Linie.
  • Erstes Kapitel. Das Staatsrecht.
  • I. Das Staatsoberhaupt.
  • II. Das Staatsgebiet. Staatsgut. Kammergut.
  • III. Das Staatsvolk.
  • IV. Die Staatsregierung.
  • V. Die Gewähr der Verfassung.
  • Zweites Kapitel. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Nachtrag zu § 43.
  • Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

24 Besonderer Teil. 
gewiesenen Orte. Das Bürgerrecht gilt in beiden Fällen 
als erworben, sobald die betreffende Person den durch die 
Staatsverfassung vorgeschriebenen Bürgereid: ‚Ich 
schwöre Treue dem Landesfürsten, Gehorsam dem Gesetze 
und Beobachtung der Landesverfassung“ geleistet und da- 
bei dem Gemeindevorstand durch Handschlag getreue Er- 
füllung der Bürgerpflicht angelobt hat. 
Die Namen der Bürger werden in ein Bürgerbuch 
eingetragen; über den Erwerb des Bürgerrechts wird ein 
Bürgerschein dem Erwerber unentgeltlich zugefertigt; 
von ihm ist für die Erteilung des Bürgerrechts ein Bürger- 
geld zu entrichten, dessen Höhe 30 Mk. im allgemeinen 
und 6 Mk. bei den unterstützungswohnsitzberechtigten so- 
wie den in einem öffentlichen Amte angestellten Personen 
nicht übersteigen darf und in jeder Gemeinde durch Orts- 
statut festzusetzen ist. 
Das Bürgerrecht kann von Männern und Frauen so- 
wie in mehreren Gemeinden erworben und in diesen gleich- 
zeitig besessen werden, wenn sie rechtlich selbständig sind, 
also nicht unter Vormundschaft oder elterlicher Gewalt 
stehen, sich selbständig den Unterhalt verdienen und, so- 
weit es sich um eine Aufnahme handelt, einen guten Leu- 
mund hinsichtlich der letzten fünf Jahre nachweisen 
können. 
Der Erwerb des Bürgerrechts setzt im allgemeinen 
einen darauf gerichteten Antrag voraus; seine Erteilung 
kann 'nicht auf dem Rechts-, sondern nur auf dem Ver- 
waltungswege erzwungen werden, falls nicht etwa ein 
privatrechtlicher Anspruch darauf besteht. Die endgültige 
Entscheidung darüber steht dem Ministerium, Abteilung für 
das Innere, zu. Das Bürgerrecht muß erteilt werden, wenn 
die gesetzlichen Voraussetzungen dazu vorliegen. 
Es besteht eine Verpflichtung zum Erwerb des Bürger- 
rechts für solche, die im Gemeindebezirk ein Wohnhaus 
eigentümlich besitzen, und für alle Gewerbetreibenden, die 
drei Jahre lang ihr Gewerbe ununterbrochen selbständig 
im Gemeindebezirk ausgeübt haben, wenn sie nicht hier 
alsbald nach einer ihnen zugegangenen Aufforderung zum 
Erwerbe des. Bürgerrechts den Gewerbebetrieb aufgeben.
	        

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