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Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Bibliographic data

fullscreen: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Monograph

Persistent identifier:
schmeisser_einfluss_1915
Title:
Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Author:
Schmeißer, Herbert
Place of publication:
Berlin
Publisher:
J. Guttentag Verlagsbuchhandlung GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Unter besonderer Berücksichtigung des Dienstvertrages.

Chapter

Title:
B. I. Der Einfluß des Krieges auf die Verträge im allgemeinen:
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Title page
  • Widmung
  • Inhaltsangabe
  • Quellen
  • Zeitschriften:
  • A. Art.23h des Haager Abkommens über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs und das englische Recht
  • B. I. Der Einfluß des Krieges auf die Verträge im allgemeinen:
  • 1. Die Einwirkung auf die Begründung des Vertrages.
  • 2. Die Einwirkung auf die Erfüllung des Vertrags.
  • II. Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuch.
  • 1. Der Veräußerungsvertrag. Kauf.
  • 2. Der Gebrauchsüberlassungsvertrag. Miete.
  • 3. Arbeitsvertrag.
  • 4. Gesellschaftsvertrag.
  • C. Die Kriegsnotgesetze
  • 1. Mietvertrag.
  • 2. Kauf.
  • 3. Dienstvertag.
  • 4. Gesellschaft.
  • Werbung
  • Prozeßrechtlicher Schutz der Kriegszeit.
  • Kriegs=Zivil= und Finanzgesetze
  • Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz

Full text

— 8 — 
bestellt, sondern nur zu Hause angeordnet, daß ihm die geschäft- 
lichen Postsachen nachgeschickt werden — nehmen wir an, er sei 
zur Bewachung eines Gefangenenlagers oder zur Besatzung 
einer Inlandsfestung abkommandiert, habe also einen festbestimmten 
Aufenthaltsort —, so sind ihm die Briefe schon in dem Zeit- 
punkte zugegangen, in dem sie ihm zugegangen wären, wenn er 
zu Hause gewesen wäre). Denn daß der Antragende solange 
gebunden sei, bis die Postsachen tatsächlich zugegangen sind, wird 
man nicht annehmen können, auch dann nicht, wenn er die An- 
ordnung des Empfängers gekannt hat. Sonst würde er, wenn 
infolge Säumigkeit des Vermittlers die Briefe nicht unverzüglich, 
sondern erst nach einiger Zeit nachgeschickt würden, auch diesen 
Umstand zu tragen haben, und das wäre unbillig. 
Anders ist die Frage zu beurteilen, wenn der Antragsteller 
den anderen in seiner Wohnung oder in seinem Geschäft aufsucht, 
um ihm da seinen Antrag zu machen, und dabei Kenntnis von 
dessen Einberufung erlangt. Gibt er nun die Erklärung einem 
Angestellten oder Hausgenossen mündlich ab mit der Aufforderung, 
sie dem Geschäftsherrn zu übermitteln, so ist sie im Gegensatz 
zur. Meinung des Reichsgerichts) erst dann als zugegangen an- 
zusehen, wenn sie einem vom Geschäftsherrn Bevollmächtigten 
oder diesem selbst gegenüber abgegeben ist. Der Antragende ist 
so lange gebunden, als unter diesen Umständen die Antwort ein- 
treffen kann. Es soll nicht verkannt werden, daß gerade unter 
den veränderten Umständen des Kriegszustandes die Gebunden- 
heit für den Antragenden manchen Verlust zur Folge haben kann, 
da die Absatzmöglichkeiten für Waren außerordentlich beschränkt 
sind. Doch muß betont werden, daß der, welcher ein Geschäft 
machen will, auch die Gefahr zu tragen hat. Zudem kann ja 
der Antragende durch besondere Klauseln, z. B. „ohne Verbind- 
lichkeit“, „ohne Obligo“, „freibleibend“, „Zwischenkäufe vorbehalten“, 
seine Gebundenheit ausschließen. In diesem Falle liegt dann 
allerdings kein wirklicher Antrag mehr vor, sondern nur eine 
Aufforderung an den anderen, seinerseits einen Antrag zu machen. 
„Vertragsanträge werden mit Rücksicht auf die jeweilige 
Lage der dem Wechsel unterworfenen Verhältnisse, nicht für 
12) RG. 59 S. 296. 
1) RG. 60 S. 334, 61 S. 125. 
  
 
	        

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