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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Bibliographic data

Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
schreyer_landeskunde
Title:
Landeskunde des Königreiches Sachsen. Ausgabe A.
Subtitle:
Ein methodisches Handbuch.
Author:
Schreyer, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Erzgebirge
Dresden
Leipzig
Vogtland
Elbsandsteingebirge
Place of publication:
Meißen
Publishing house:
H. W. Schlimpert
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1904
Scope:
227 Seiten
DDC Group:
Kultur
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
34. Meißen, die Wiege des sächsischen Staates und seiner Kultur.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassungsurkunde 8§ 110. 211 
sich als politisch notwendig bezeichnen und bilden, ohne 
daß die Grenzlinie sich immer sicher erkennen läßt, den Uebergang zu 
den nützlichen Ausgaben, von deren Verwilligung der Grad der För- 
derung des öffentlichen Wohls und der Güte der Verwaltung abhängt. 
Kommt es zwischen der Regierung und den Ständen zu einem 
Streit über die Anerkennung einer Ausgabe, so kann im Bereiche 
der gerichtlich geschützten Verbindlichkeiten eine Entscheidung der 
zuständigen Gerichte herbeigeführt werden, im übrigen ist die Re- 
gierung in der Lage, durch Auflösung der Ständeversammlung an 
das Urteil der Wähler zu appellieren, auch können beide Teile ge- 
mäß Art. 76 Abs. 2 der Reichsverfassung die Intervention des 
Bundesrats anrufen. 
3. Der Nachweis der ordnungsmäßigen Verwen- 
dung der früheren Staatseinnahmen geschieht durch 
die Uebergabe der Staatsrechnungen an die Stände zu deren Ein- 
sicht und Prüfung. In dieser Beziehung zeigt die Regierung ein 
weitgehendes Entgegenkommen: den Ständen werden seit 1877/78 
gedruckte Nachweisungen der vollständigen Rechnungsergebnisse von 
jedem Etatsjahr mitgeteilt und außerdem alle weiter gewünschten 
Aufschlüsse gegeben. Die Staatsrechnungen beziehen sich nicht nur 
auf die laufende Verwaltung, sondern auch auf die Grundstocks- 
verwaltung, die Restverwaltung und den außerordentlichen Dienst 
und geben einen umfassenden Ueberblick über den Vermögensstand 
der Finanzverwaltung; daneben enthalten sie eine Vergleichung der 
wirklichen Einnahmen und Ausgaben mit den Voranschlägen des 
Etats und eine ziffermäßige Darlegung und Erläuterung der Ueber- 
schreitungen und Wenigerbeträge bei den Ausgaben und Ein- 
nahmen. 
Gemäß § 188 Abs. 2 Vl. hat der ständische Ausschuß am Ende 
der in die Zwischenzeit fallenden Finanzjahre die richtige, der Ver- 
abschiedung angemessene Verwendung der verwilligten Steuern in 
dem verflossenen Jahre zu prüfen. Bei den derzeitigen zweijährigen 
Etatsperioden gestaltet sich die Sache so, daß die Rechnungen des 
der Etatsberatung nächst vorangegangenen Rechnungsjahres, die 
noch nicht abgeschlossen und daher einer Prüfung noch nicht zu- 
gänglich sind, außer Betracht bleiben und erst bei der folgenden 
14•
	        

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