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Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

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Monograph

Persistent identifier:
schubart_verfassung_1918
Title:
Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
Author:
Schubart, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltung
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
Wilhelm Gottlieb Korn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1918
Edition title:
Sechsundzwanzigste, neu durchgesehene Auflage.
Scope:
273 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Verwaltung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis (Siehe auch Sachregister Anhang Seite 34-42).
  • Introduction
  • Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches.
  • II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
  • III. Die Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
  • V. Geschichte der Preußischen Verfassung.
  • VI. Die Preußische Verfassung vom 31. Januar 1850.
  • VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • I. Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • II. Verfassung für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • III. Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1882.
  • IV. Sachregister.

Full text

104 III. Verwaltung des Deutschen Reiches. 
ihrer Reichsstellen, wie in Preußen die einzelnen Minister, be- 
stehen also bisher im Reiche nicht. Durch Gesetz vom 17. März 1878 
(Rul. S.7) ist ferner zugelassen, daß für den ganzen Umfang 
der Obliegenheiten des Reichskanzlers ein Stellvertreter all- 
gemein ernannt werden kann. Auch können die Vorstände der 
einzelnen Reichsämter mit der Stellvertretung des Reichskanzlers 
bezüglich ihres Amtszweiges betraut werden. Dabei ist jedoch 
dem Kanzler unbenommen, auch während der Dauer der Stell- 
vertretung jederzeit in die Verwaltung einzugreifen. Die Reichs- 
kanzlei mit einem Unterstaatssekretär an der Spitze hat als 
Zentralbureau des Reichskanzlers dessen amtlichen Verkehr mit 
den einzelnen Reichsämtern zu vermitteln. 
Der Reichskanzler hat im Namen des Kaisers die Vorlagen 
an den Reichstag zu bringen; seiner Gegenzeichnung bedürfen 
auch alle Anordnungen und Verfügungen des Kaisers. Der 
Reichskanzler ist zugleich der Vertreter der Preußischen Staats- 
regierung im Bundesrate, dessen Vorsitz er führt und dessen 
Geschäfte er leitet (Art. 15). 
Die einzelnen Reichsämter, die übrigens zum größten 
Teile bereits Erwähnung gefunden haben, sind: 
1. das Reichsamt des Innern, mit einem „Staatssekretär 
des Innern“ an der Spitze. Als „Bundeskanzleramt“ bezw. 
seit 1871 „Reichskanzleramt“ diente es zunächst für die Leitung 
der gesamten dem Kanzler unterstehenden Obliegenheiten, mit 
alleiniger Ausnahme der Auswärtigen Angelegenheiten. Das 
Bedürfnis, für die einzelnen Gebiete der Reichsverwaltung be- 
sondere Reichsämter zu schaffen, ließ im Laufe der Jahre die 
nachstehend unter 3 bis 14 aufgeführten Reichsämter entstehen. 
Dem Amt verblieb somit der umfassende Kreis aller Reichs- 
angelegenheiten, für welche nicht besondere Reichsämter bestanden. 
Es wurde aber damit eine diesen Reichsämtern gleichgeordnete 
Behörde und erhielt dementsprechend 1879 seinen nunmehrigen 
Namen.
	        

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