Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
schubart_verfassung_1918
Title:
Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
Author:
Schubart, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltung
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
Wilhelm Gottlieb Korn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1918
Edition title:
Sechsundzwanzigste, neu durchgesehene Auflage.
Scope:
273 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis (Siehe auch Sachregister Anhang Seite 34-42).
  • Introduction
  • Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches.
  • II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
  • III. Die Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
  • V. Geschichte der Preußischen Verfassung.
  • VI. Die Preußische Verfassung vom 31. Januar 1850.
  • VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • I. Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • II. Verfassung für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • III. Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1882.
  • IV. Sachregister.

Full text

110 !V. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. 
im allgemeinen gleich, nur ist die Stimmabgabe der Wähler 
an die Forderung eines einjährigen Wohnsitzes und einer 
dreijährigen Staatsangehörigkeit gebunden. Auch findet 
— abweichend vom Reichswahlrecht (s. S. 57) — keine 
Stichwahl, sondern am 7. Tage nach der Hauptwahl eine Neu- 
wahl statt, bei der neue Kandidaten aufgestellt werden können; 
gewählt ist hierbei, wer die meisten gültigen Stimmen hat. 
Die Wahlen erfolgen stets an Sonntagen; Einsprüche gegen 
die Gültigkeit der Wahlen entscheidet des Oberlandesgericht Col- 
mar, während der Reichstag die Wahlprüfungen selbst vornimmt. 
Die näheren Bestimmungen über die Rechte der Kammern 
und die Stellung ihrer Mitglieder sind im wesentlichen die gleichen 
wie für Preußen (s. S. 127); nur ist ihnen das in Preußen 
bestehende Recht, aus sich heraus Sachprüfungen (Enqusten) zu 
veranstalten (s. S. 127), nicht zugestanden. Jede Kammer hat wie 
der Kaiser das Recht, Gesetze vorzuschlagen. Die Geschäftssprache 
des Landtages, der Behörden und öffentlichen Körperschaften ist 
wie die Unterrichtssprache in den Schulen deutsch; es kann 
jedoch in Gebieten mit überwiegend französisch sprechender 
Bevölkerung in dem bisherigen Umfange das Französische 
im amtlichen Geschäftsverkehr und im Unterricht zugelassen 
werden. 
Elsaß-Lothringen ist völlig schuldenfrei an das Deutsche 
Neich abgetreten worden, auch wurde für die Lasten und Schäden, 
welche der Krieg verursacht hatte, reicher Ersatz gewährt. Anderer- 
seits gehören die Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen nicht dem 
Reichslande, sondern dem Reiche, das sie aus Mitteln der Kriegs- 
entschädigung für sich erworben hat; auch dürfen Eisenbahnen, die 
dem öffentlichen Verkehr dienen, nur vom Reiche oder mit dessen 
Zustimmung gebaut werden (8 24 der E. L. Verfassung). Der 
Ertrag der Reichseisenbahnen (s. S. 75) fließt also in die 
Reichskasse, und die zu ihrem Ausbau erforderlichen Mittel werden 
durch Reichsanleihen beschafft. Elsaß-Lothringen erhält jedoch von
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment