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Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

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Monograph

Persistent identifier:
schubart_verfassung_1918
Title:
Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
Author:
Schubart, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltung
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
Wilhelm Gottlieb Korn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1918
Edition title:
Sechsundzwanzigste, neu durchgesehene Auflage.
Scope:
273 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die einzelnen Ministerien:
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Das Ministerium der Justiz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Das gerichtliche Verfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis (Siehe auch Sachregister Anhang Seite 34-42).
  • Introduction
  • Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches.
  • II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
  • III. Die Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
  • V. Geschichte der Preußischen Verfassung.
  • VI. Die Preußische Verfassung vom 31. Januar 1850.
  • VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
  • A. Die Minister.
  • B. Die einzelnen Ministerien:
  • 1. Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten.
  • 2. Das Kriegsministerium.
  • 3. Das Ministerium der Finanzen.
  • 4. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
  • 5. Das Ministerium der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten.
  • 6. Das Ministerium der Justiz.
  • I. Zuständigkeit und Zusammensetzung der Gerichte.
  • II. Das gerichtliche Verfahren.
  • III. Der Richterstand.
  • 7. Das Ministerium des Innern.
  • 8. Das Ministerium für Handel und Gewerbe.
  • 9. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • I. Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • II. Verfassung für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • III. Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1882.
  • IV. Sachregister.

Full text

6. Das Justizministerium. 187 
Zahlung, auf Anerkennung eines Rcechtes, auf Räumung der 
Wohnung usw.), welche seitens des Klägers in der münd- 
lichen Verhandlung gestellt werden sollen, genau zu bezeichnen, 
und die zur Begründung des Anspruchs dienenden Tatsachen 
anzugeben. Das Gericht beraumt den Tag zur mündlichen 
Verhandlung an und stellt die Klageschrift als Ladung dem 
Beklagten zu. Bleibt der Beklagte im „Termine“ aus, so gelten 
die vom Kläger in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachen 
als zugestanden, und der Beklagte wird infolgedessen auf Ver- 
langen des erschienenen Klägers verurteilt (Versäumnis- 
urteil). Erscheint der Beklagte, so hat der Kläger seine 
Klage mündlich in freier Rede vorzutragen und zu begründen, 
auch die Beweismittel anzugeben, der Beklagte antwortet 
ebenso, das Gericht erhebt erforderlichenfalls den vorgeschlage- 
nen Beweis durch Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen, 
durch Augenschein oder durch Urkunden — auch die Leistung 
eines Eides seitens einer Partei kommt in Frage — und fällt 
dann das Urteil, indem es auf Grund des ganzen Inhaltes 
der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen 
Beweisaufnahme nach freier Überzeugung prüft, ob die streitigen 
Tatsachen für wahr oder für nicht wahr zu erachten sind. 
Bei diesem Ausbau des Verfahrens sind auch im Zivil- 
prozeß, ähnlich wie im Strafprozesse, die wichtigen Grundsätze 
der Mündlichkeit und der freien richterlichen Beweis- 
würdigung zur Durchführung gelangt. 
Das Urteil des Amtsgerichts wird rechtskräftig, wenn 
die unterliegende Partei nicht innerhalb der einmonatlichen 
Berufungsfrist die Berufung an das Landgericht einlegt. Aus 
dem rechtskräftigen Urteile findet die Zwangsvollstreckung 
statt, um den Verurteilten zu nötigen, dem Urteil ein Genüge 
zu leisten; sie liegt entweder dem Amtsgerichte oder dem 
Gerichtsvollzieher ob. 
Böswillige Schuldner pflegen, um den Gläubiger hinzu-
	        

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