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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
schubart_verfassung_1918
Title:
Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
Author:
Schubart, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltung
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
Wilhelm Gottlieb Korn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1918
Edition title:
Sechsundzwanzigste, neu durchgesehene Auflage.
Scope:
273 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen. §§ 52-85
  • Zweiter Abschnitt. Von den Schulhäusern und anderen örtlichen Schulbedürfnissen. §§ 86-91
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel V. 2. Von den Schulhäusern 2c. 2c. § 91. 213 
Gerätschaften und den der Aufgabe der Volksschule entsprechenden Lehr- 
mitteln auszustatten, sowie auch sonst mit allem zu versehen, was zu ihrer 
zweckdienlichen Benützung erforderlich ist. 
Die Schulräume sind in einer den Bedürfnissen des Unterrichts ent- 
sprechenden Weise mit Lüftungsvorrichtungen zu versehen, zu heizen, zu be- 
leuchten, zu reinigen und in Stand zu halten. 
Hinsichtlich der Bestreitung des Aufwandes für die vorbezeichneten, der 
Gemeinde obliegenden Leistungen finden die Bestimmungen in § 89 ent- 
sprechende Anwendung. 
Für unbemittelte Kinder hat die Gemeinde des Schulortes die erforder- 
lichen Lehrbücher, sowie sonstige Bedürfnisse, insbesondere auch das für den 
Unterricht in den einfachsten weiblichen Handarbeiten nötige Rohmaterial zu 
beschaffen. 
  
1. Vollzugsvorschriften: 
Schulordnung für die Volksschulen, vom 27. Februar 1894, 88§ 33—37 (in 
Abschnitt V, 1.). 
Verordnung vom 14. November 1898, die Schulhausbaulichkeiten betreffend, 
&8 6, 8, 11 (in Abschnitt V, 2.). 
2. Bezüglich der auf Privatrechtstitel beruhenden Verpflichtungen zur An- 
schaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch, der Ablösbarkeit solcher Verpflichtungen 
und der für derartige Anschaffungen verwendbaren Mittel aus Stiftungen (§ 89 
Abs. 2 d. G.) vgl. die Zusätze 1—4 zu §8 89 (S. 208 ff.). 
3. Die im vierten Absatz des § 91 der Gemeinde des Schulortes auf- 
erlegte Verpflichtung zur Beschaffung der Schulbedürfnisse für unbemittelte 
Kinder ist dahin zu verstehen, daß die Kosten der Beschaffung nur unter der Voraus- 
setzung der Schulgemeinde ohne Ersatz zur Last bleiben, wenn diese Gemeinde zugleich 
der Armenverband ist, welchem nach dem Unterstützungswohnsitzgesetz in Ansehung des 
betreffenden Schulkindes die Unterstützungspflicht obliegt. Andernfalls wäre die Ge- 
meinde des Schulortes berechtigt, von dem unterstützungspflichtigen Armenverband 
Erstattung ihrer bezüglichen Auslagen zu fordern. Vgl. Zusätze zu § 5 d. G. — S. 77. 
Die Ubernahme der Beschaffung der Schulbedürfnisse für alle die Volksschule 
besuchenden Kinder (oder etwa nur für die Schüler und Schülerinnen der unteren 
Jahrgäuge) seitens der Gemeinde des Schulortes — mit Verzicht auf Ersatz durch 
die Eltern und deren Stellvertreter, bezw. durch den unterstützungspflichtigen Armen- 
verband — wäre eine Freigebigkeitshandlung, welche den bezüglichen Bestimmungen 
der Gemeindeordnung (§ 56 a, Ziffer 4, § 172 d, Ziffer 7) unterläge. 
 
	        

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