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Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

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Monograph

Persistent identifier:
schubart_verfassung_1918
Title:
Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
Author:
Schubart, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltung
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
Wilhelm Gottlieb Korn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1918
Edition title:
Sechsundzwanzigste, neu durchgesehene Auflage.
Scope:
273 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Full text

194 Ausländer. 
satz, daß den inländischen Richter die Thätigkeit des ausländischen nichts angehe, 
und das im Inlande befindliche Vermögen des A. den inländischen Gläubigern 
reservirt bleibe, nicht aufrecht erhalten, vielmehr der ausländischen Gerichtsthätigkeit 
insoweit Anerkennung gezollt worden, als es dem Verwalter der Konkursmasse ge- 
stattet ist, das im Inlande befindliche Vermögen des Kridars zur Masse zu ziehen. 
Ist jedoch bereits eine Zwangsvollstreckung gegen das letztere im Gange, so geht 
das Recht des Verwalters nur auf das, was nach der Befriedigung des die Zwangs- 
vollstreckung betreibenden Gläubigers übrig bleibt. Auch kann er durch eine Be- 
rufung auf § 710 d. CPO. Zwangsvollstreckungen in das Vermögen, so lange es 
sich noch thatsächlich im Inlande befindet, nicht hindern (§ 207 d. KO.). Diese 
Ausnahme zu Gunsten der inländischen Gläubiger und diese Einschränkung der 
vollen Anerkennung ausländischer Gerichtsthätigkeit kann durch einen Beschluß des 
Bundesraths (z. B. in Folge internationaler Verträge) aufgehoben werden. — Ist 
im Auslande der Konkurs nicht eröffnet, so kann dennoch über das im Inlande be- 
findliche Vermögen des A. im Inlande der Konkurs eröffnet werden, ein Verfahren, 
das jedoch das im Auslande befindliche Vermögen des Kridars nicht in Mitleiden- 
schaft zieht (5§ 208 d. KO.). 
Im Strafverfahren ist der A. von der Theilnahme an der Rechtsprechung 
ausgeschlossen. Er kann selbst dann, wenn er im Inlande unbewegliches Vermögen 
besitzt, weder Schöffe noch Geschworener sein, da beide Aemter nur von einem 
Deutschen versehen werden dürfen (§§ 31 u. 84 d. GG.). Dagegen kann gegen 
ihn ein Strafverfahren gerichtet werden, sowol wegen einer im Inlande begangenen 
Verletzung inländischer Strafgesetze (§ 3 d. Straf GB.), wie wegen eines im Aus- 
lande verübten gegen die Integrität des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaates 
oder gegen die Münzhoheit des Reichs gerichteten Verbrechens (§ 4 ibid.). Auch 
wegen einer im Auslande begangenen strafbaren Handlung, deren Folgen sich im 
Inlande geltend machen, wie bei Preßvergehen, Nachdruck u. dgl., ist ein Verfahren 
gegen einen A., bzw. gegen die Produkte seiner Handlung möglich. 
Hat der A. eine strafbare Handlung im Inlande begangen, so erfordert nicht 
blos die Sicherung der künftigen Strafvollstreckung, sondern auch das im Straf- 
verfahren geltende Prinzip der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten in der 
Hauptverhandlung ein sofortiges Einschreiten gegen ihn und ein Festhalten seiner 
Person. Sobald ein gegründeter Zweifel darüber besteht, daß er der Vorladung 
oder dem Urtheil Folge leisten werde, gilt er als der Flucht verdächtig, und seine 
Verhaftung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn die strafbare Handlung sich als eine 
Uebertretung qualifizirt. Wird er gegen Sicherheitsleistung aus der Untersuchungs- 
haft entlassen, was nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn die That nur mit Geld- 
strafe und Einziehung bedroht ist und somit zu den im § 231 d. StrafPO. ge- 
dachten gehört, so ist er behufs Ermöglichung seiner Ladung zur Hauptverhandlung 
verbunden, einen im Bezirk des Gerichts wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu 
bestellen. Hat er eine im Inlande verfolgbare That im Auslande verübt, so kann 
eine Strafverfolgung nur eintreten, wenn er im Inlande ergriffen wird, und ist 
dann dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgt ist, oder 
in der Form des Verfahrens gegen Abwesende, im welchem Falle das Reichsgericht 
das zuständige Gericht zu bestimmen hat (5 9 l. c.). Dieselbe Thätigkeit des 
Reichsgerichts tritt auch dann ein, wenn das Strafverfahren nicht gegen die Person 
des A., sondern gegen die Produkte seiner Handlung gerichtet werden soll. Eine 
Auslieferung des verurtheilten A. an das Inland behufs Vollstreckung der Strafe 
findet nicht statt und kann auch in internationalen Verträgen nicht bedungen 
werden, weil sie einen Eingriff in Souveränitätsrechte enthalten würde. Ebenso- 
wenig erfolgt die Vollstreckung inländischer Strafurtheile im Auslande oder aus- 
ländischer im Inlande schon deshalb, weil bei anderen als Geldstrafen das richtige 
Verhältniß zwischen dem im Urtheile bestimmten Uebel und dem durch die Voll— 
streckung zur Ausführung zu bringenden fehlt.
	        

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