Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
schubart_verfassung_1918
Title:
Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
Author:
Schubart, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltung
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
Wilhelm Gottlieb Korn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1918
Edition title:
Sechsundzwanzigste, neu durchgesehene Auflage.
Scope:
273 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Verfassung für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis (Siehe auch Sachregister Anhang Seite 34-42).
  • Introduction
  • Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches.
  • II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
  • III. Die Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
  • V. Geschichte der Preußischen Verfassung.
  • VI. Die Preußische Verfassung vom 31. Januar 1850.
  • VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • I. Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • II. Verfassung für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • III. Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1882.
  • IV. Sachregister.

Full text

19 
n. 
Bie Verfassungs-Arkunde für den Preußischen Staat 
vom 31. Januar 1850“) (GS. 1850 S. 17 Nr. 3212). 
Wir Friedrich Wilhelm 2c. N. tun kund und fügen zu wissen, daß 
Wir, nachdem die von Uns unterm 5. Dezember 1848 vorbehaltlich der 
Revision im ordentlichen Wege der Gesetzgebung verkündigte und von 
beiden Kammern Unseres Königreichs anerkannte Verfassung des 
Preußischen Staats der darin angeordneten Revision unterworfen ist, 
die Verfassung in Ubereinstimmung mit beiden Kammern endgültig 
Festgestellt haben. 
Wir verkünden demnach dieselbe als Staatsgrundgesetz wie folgt: 
Titel I. Vom Staatsgebiete. 
Art. 1. Alle Landesteile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen 
Umfange bilden das Preußische Staatsgebiet. 
Art. 2. Die Grenzen dieses Staatsgebietes können nur durch ein 
Gesetz verändert werden. 
Titel II. Von den Rechten der Preußen. 
Art. 3. Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen 
Bedingungen die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen 
Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden. 
Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvor- 
rechte finden nicht statt. Die öffentlichen Amter sind, unter Ein- 
baltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu 
Befähigten gleich zugänglich. 
Art. 5. Dic persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedin- 
hungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, ins- 
beeindene eine Verhaftung, zulässig ist, werden durch das Gesetz 
estimmt. 
Art. 6. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in die- 
selbe und Haussuchungen, sowie die Beschlagnahme von Briefen und 
en sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen 
gestattet. 
Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. 
Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft. 
Art. 8. Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht 
oder verhängt werden. 
Art. 9. Das Eigentum ist unverletzlich. Es kann nur aus 
Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden 
Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung nach Maß- 
gabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden. 
6% Die späteren Underungen der Verfassung sind mit gesperrter Schrift gedruckt. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment