Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Monograph

Persistent identifier:
schubart_verfassung_1918
Title:
Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
Author:
Schubart, Paul
Place of publication:
Breslau
Publisher:
Wilhelm Gottlieb Korn
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
preussen
Publication year:
1918
Edition title:
Sechsundzwanzigste, neu durchgesehene Auflage.
Scope:
273 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Verfassung für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis (Siehe auch Sachregister Anhang Seite 34-42).
  • Introduction
  • Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches.
  • II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
  • III. Die Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
  • V. Geschichte der Preußischen Verfassung.
  • VI. Die Preußische Verfassung vom 31. Januar 1850.
  • VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • I. Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • II. Verfassung für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • III. Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1882.
  • IV. Sachregister.

Full text

 
                                                II: 
            Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat 
           vom 31. Januar 1850*) (GS. 1850 S. 17 Nr. 3212). 
   Wir Friedrich Wilhelm königl. ect.. tun kund und fügen zu wissen, daß 
Wir, nachdem die von Uns unterm 5. Dezember 1848 vorbehaltlich der 
Revision im ordentlichen Wege der Gesetzgebung verkündigte und von 
beiden Kammern Unseres Königreichs anerkannte Verfassung des 
Preußischen Staats der darin angeordneten Revision unterworfen ist, 
die Verfassung in Ubereinstimmung mit beiden Kammern endgültig 
Festgestellt haben. 
    Wir verkünden demnach dieselbe als Staatsgrundgesetz wie folgt:
 
                            Titel I. Vom Staatsgebiete. 
   Art. 1. Alle Landesteile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen 
Umfange bilden das Preußische Staatsgebiet. 
   Art. 2. Die Grenzen dieses Staatsgebietes können nur durch ein 
Gesetz verändert werden. 
                    Titel II. Von den Rechten der Preußen. 
  Art. 3. Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen 
Bedingungen die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen 
Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden. 
    Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvor- 
rechte finden nicht statt. Die öffentlichen Amter sind, unter Ein- 
baltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu 
Befähigten gleich zugänglich. 
   Art. 5. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedin- 
gungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, ins- 
beeindene eine Verhaftung, zulässig ist, werden durch das Gesetz 
bestimmt. 
   Art. 6. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in die- 
selbe und Haussuchungen, sowie die Beschlagnahme von Briefen und 
Papieren sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen 
gestattet. 
   Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. 
Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft. 
   Art. 8. Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht 
oder verhängt werden. 
   Art. 9. Das Eigentum ist unverletzlich. Es kann nur aus 
Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden 
Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung nach Maß- 
gabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden. 
*) Die späteren Änderungen der Verfassung sind mit gesperrter Schrift gedruckt. 
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.