Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Monograph

Persistent identifier:
schubart_verfassung_1918
Title:
Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
Author:
Schubart, Paul
Place of publication:
Breslau
Publisher:
Wilhelm Gottlieb Korn
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
preussen
Publication year:
1918
Edition title:
Sechsundzwanzigste, neu durchgesehene Auflage.
Scope:
273 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Reichsgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis (Siehe auch Sachregister Anhang Seite 34-42).
  • Introduction
  • Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches.
  • II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
  • 1. Reichsgebiet und Kolonialbesitz.
  • 2. Reichsgesetzgebung.
  • A. Reichsangehörigkeit.
  • B. Reichsgesetzgebung.
  • 3. Die Zentralorgane der Reichsgewalt.
  • 4. Zoll- und Handelswesen.
  • 5. Eisenbahnwesen.
  • 6. Post- und Telegraphenwesen.
  • 7. Marine und Schiffahrt.
  • 8. Konsulatswesen.
  • 9. Reichskriegswesen.
  • 10. Reichsfinanzen.
  • 11. Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderungen der Verfassung.
  • III. Die Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
  • V. Geschichte der Preußischen Verfassung.
  • VI. Die Preußische Verfassung vom 31. Januar 1850.
  • VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • I. Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • II. Verfassung für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • III. Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1882.
  • IV. Sachregister.

Full text

22                    II. Verfassung des Deutschen Reiches. 
anderen als Ausländer. Die Folge davon war, daß die dauernde 
Niederlassung in einem anderen als dem Heimatstaate von 
seiten der Regierungen und der Gemeinden nur unter mancherlei 
lästigen Bedingungen gestattet wurde. 
         Diese Schranken sind durch die im Artikel 3 geschaffene 
gemeinsame Staatsangehörigkeit (das Bundesindigenat) 
beseitigt worden. (Indigenat bedeutet das „Recht der Ein- 
geborenen“, „Bürgerrecht“.) Hiernach ist jeder Staatsbürger 
eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als 
Inländer zu behandeln. 
         Dadurch hat jeder Deutsche das Recht erlangt, sich inner- 
halb des Reichsgebietes aufzuhalten oder niederzulassen, wo er 
sich eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen zu verschaffen 
imstande ist, an jedem Orte Grundeigentum zu erwerben 
und umherziehend oder an dem Orte des Aufenthaltes Gewerbe 
aller Art wie die Einheimischen zu treiben. Jeder Deutsche 
ist ferner in jedem deutschen Staate zu öffentlichen Amtern, 
zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller 
sonstigen bürgerlichen Rechte zugelassen. 
         Erst durch diese Bestimmungen sind die Deutschen wirklich 
zu Bürgern eines gemeinsamen Staates und zu Söhnen eines 
gemeinsamen Vaterlandes geworden. 
        Dieses Recht des freien Wegzuges und der freien Nieder- 
lassung wird Freizügig keit genannt. 
          Das Gesetz vom 1. November 1867 (BGBl. S. 55) 
über die Freizügigkeit stellt die hierfür geltenden Grund- 
sätze näher fest. Hiernach ist eine Gemeinde zur Abweisung 
eines neu Anziehenden nur befugt, wenn sie nachweisen kann, 
daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen 
Angehörigen den notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen. 
Um des Glaubensbekenntnisses willen darf daher keinem Reichs- 
angehörigen die Niederlassung verweigert werden. Ebensowenig 
berechtigt die Besorgnis vor künftiger Verarmung zur Zurück-
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.