Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Monograph

Persistent identifier:
schubart_verfassung_1918
Title:
Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
Author:
Schubart, Paul
Place of publication:
Breslau
Publisher:
Wilhelm Gottlieb Korn
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
preussen
Publication year:
1918
Edition title:
Sechsundzwanzigste, neu durchgesehene Auflage.
Scope:
273 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Reichsgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis (Siehe auch Sachregister Anhang Seite 34-42).
  • Introduction
  • Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches.
  • II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
  • 1. Reichsgebiet und Kolonialbesitz.
  • 2. Reichsgesetzgebung.
  • A. Reichsangehörigkeit.
  • B. Reichsgesetzgebung.
  • 3. Die Zentralorgane der Reichsgewalt.
  • 4. Zoll- und Handelswesen.
  • 5. Eisenbahnwesen.
  • 6. Post- und Telegraphenwesen.
  • 7. Marine und Schiffahrt.
  • 8. Konsulatswesen.
  • 9. Reichskriegswesen.
  • 10. Reichsfinanzen.
  • 11. Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderungen der Verfassung.
  • III. Die Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
  • V. Geschichte der Preußischen Verfassung.
  • VI. Die Preußische Verfassung vom 31. Januar 1850.
  • VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • I. Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • II. Verfassung für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • III. Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1882.
  • IV. Sachregister.

Full text

24                  II. Verfassung des Deutschen Reiches. 
           Die Frage „wer ist ein Deutscher“ beantwortet seit 
dem 1. Januar 1914 das „Reichs= und Staatsan- 
gehörigkeits-Gesetz" vom 22. Juli 1913 (R.-G. Bl. 
S. 583), das an die Stelle des Gesetzes vom 20. Juni 1870 
getreten ist; es will besonders den Auslandsdeutschen die 
Zugehörigkeit zum Reiche bewahren und deren Erwerb und 
Wiedererwerb erleichtern. Hiernach ist ein Deutscher, wer die 
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate oder die unmittel- 
bare Reichsangehörigkeit besitzt, dabei gelten Elsaß-Lothringen 
als Bundesstaat und die Schutzgebiete als Inland. Erworben 
wird die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate durch 
Geburt, Ehelichkeitserllärung (Legitimation) und Eheschließung. 
Das Wohnen auf deutschem Boden oder in einem Schutz- 
gebiete ist somit kein Erfordernis. Auch eine mehrfache 
deutsche Staatsangehörigkeit ist zulässig, da jedem Deutschen 
bei Niederlassung in einem anderen Bundesstaat auf sein An- 
suchen auch dort die Aufnahme zu erteilen ist. 
             Andererseits wird ein Ausländer, selbst wenn er in 
Deutschland geboren oder eingewandert ist, nur Deutscher, 
wenn er seine Einbürgerung (Naturalisation) ausdrücklich 
nachsucht. Sie erfolgt durch Ausfertigung einer Urkunde 
welche erteilt werden kann, aber nicht erteilt zu werden braucht 
und hat die feste Niederlassung an einem bestimmten Orte innerhalb 
des Deutschen Reiches zur Voraussetzung. Nicht vorgeschrieben 
ist dabei eine bestimmte Niederlassungsfrist wie in vielen 
Staaten — so z. B. in England ein Aufenthalt von 5 Jahren. 
Ehemalige Deutsche oder deren Nachkommen können auch wieder 
Deutsche werden, ohne daß sie sich im Inlande niederlassen; dabei 
können sie nach ihrer Wahl die inländische Staatsangehörigkeit 
oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit erwerben. 
Diese kann in den Schutzgebieten auch an Ausländer oder 
Eingeborene verliehen werden. 
              Der Verlust der Staats= oder Reichsangehörigkeit tritt
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.