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Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_002
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
2
Place of publication:
Nördlingen
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1862
Scope:
368 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Oesterreich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Länder der ungarischen Krone.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ungarn.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • I. Chronologische Uebersicht der wichtigsten Ereignisse des Jahres 1861.
  • II. Deutschland.
  • III. Oesterreich.
  • 1. Gesammtstaat und Länder des engeren Reichsraths.
  • 2. Länder der ungarischen Krone.
  • Ungarn.
  • Croatien.
  • Siebenbürgen.
  • IV. Außerdeutsche Länder.
  • V. Außereuropäische Staaten.
  • VI. Erzählende Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1861.
  • VII. Uebersicht der Börsencurse in London, Paris und Wien im Laufe des Jahres 1861.

Full text

152 Oesterreich — Ungarn. 
dem Urbarialwesen verwandten Besitzverhältnisse, ohne Verletzung des Eigen- 
thumsrechts, auf der Basis der Billigkeit gegen beide Parteien, und da 
Entschädigung respektive der Ablösung, — zu den ersten und wichtigstm 
Aufgaben eines zur Creirung neuer Gesetze befähigten Reichstages zählt". 
Das Oberhaus tritt dem Proteste des Unterhauses ebenfalls ein- 
stimmig bei. Rede Majlaths. 
21. Aug. K. Rescript zu Auflösung des ungarischen Landtags: 
„Nachdem der nun schon belnahe seit fünf Monaten in Thätigkeit befind- 
liche ungarische Reichstag, Unseren Erwartungen, welche in Unseren an 
denselben gerichteten Aufforderungen enthalten waren, nicht entsprochen hat. 
und da wir zu Unserem tiefen Bedauern im Interesse Unseres Königreiches 
Ungarn keine nützliche Thätigkeit mehr von einem solchen Reichstage er- 
warten können, welcher seine erhabene Aufgabe in der gegenwärtigen ent- 
scheidenden Zeit zum größten Schaden Aller betreffenden Parteien so sehr 
verkannte, daß er den Faden des möglichen Ausgleiches deshalb offen für 
zerrissen erklärte, weil solche Forderungen nicht erfüllt wurden, deren Trag- 
weite die Gränzen dessen, was bewilligt werden kann, weit überschritten: 
fühlen Wir Uns gezwungen, den am 2. April 1861 einberufenen Reichstag 
aufzulösen, wie Wir ihn denn auch hiemit auflösen. indem Wir Uns, je 
nach Möglichkest, die Einberufung eines neuen Reichstags innerhalb des 
Verlaufes von sechs Monaten vorbehalten“. 
„ „ Der neue Hofkanzler erklärt es in einem Rundschreiben an die 
sämmtlichen Obergespäne für geboten, auf die unmittelbar nach 
dem 20. Okt. 1860 von seinem Vorgänger Baron Vay erlassenen, 
von den Coemitaten aber damals „mit Achtung bei Seite gelegten“ 
Instruktionen zurückzugehen: · 
«...EsliegtqußerZweifel,daßdemNichtbefolgendermitsotgfältis 
ger Vorsicht ausgearbeiteten und mit Allerhöchster Bestätigung versehenen 
Instruktion für die Obergespäne und dem bei der Bildung der Comitats- 
Commissionen befolgten, mit dieser Instruktion schnurstraks in Widerspruch 
stehenden Modus jener ungeordnete und aufgeregte Zustand hauptsächlich 
zugeschrieben werden muß, an welchem auch jetzt noch mehrere Comitate in 
größerem oder geringerem Maße leiden. In mehreren solchen Comitaten 
wurden bei Gelegenheit der Neubildung der Commission nüchterne und in- 
telligente, oder durch alte Verdienste ausgezeichnete Männer, größere Grund- 
besitzer und höher stehende Würdenträger von der versammelten Volksmasse 
deshalb aus der Commission ausgeschlossen, weil die zur momentanen 
Führerschaft gelangten Gegner der Ordnung auf die Förderung ihrer Ab- 
sichten durch jene Männer nicht zählen kounten. Die Wahl der Comitats- 
becamten wurde an vielen Orten ebenfalls von dieser ertremen Partei, ohne 
Rücksicht auf Befähigung, geleitet. Der Berathungssaal der Commissienen 
ist an wenigen Orten ausschließlich den gewählten Mitgliedern und Comi- 
tatsbeamten reservirt, sondern er steht den Bolksmassen offen. Auf diese 
Art ist es natürlich, daß die Fragen nicht unter nüchterner Berathung und 
nicht nach dem Gewicht der Gründe entschieden werden, sondern die wilde 
Leidenschaftlichkeit der Ruhestörer schreckt die Intelligenz zurück, schlägt die 
freie Meinung zu Boden und die Willkür entscheidet. Wenn nun jetzt die 
Comitate unter solchen Verhältnissen die Rolle der Parlamente übernehmen, 
wenn sie dies mit der improvisirten politischen Gerichtsbarkeit und mit einem 
provocirenden Briefwechsel mit den übrigen Mitjurisdiktionen verbinden, 
folglich zu gleicher Zeit drei solche Gewalten ausüben, welche in der gebil- 
deten Welt nirgends vereinigt gefunden werden; wenn sie dabei sich noch 
weigern, höhere Verordnungen anzuerkennen; so überlasse ich dem weisen
	        

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