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Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_002
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
2
Place of publication:
Nördlingen
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1862
Scope:
368 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Oesterreich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Länder der ungarischen Krone.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ungarn.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • I. Chronologische Uebersicht der wichtigsten Ereignisse des Jahres 1861.
  • II. Deutschland.
  • III. Oesterreich.
  • 1. Gesammtstaat und Länder des engeren Reichsraths.
  • 2. Länder der ungarischen Krone.
  • Ungarn.
  • Croatien.
  • Siebenbürgen.
  • IV. Außerdeutsche Länder.
  • V. Außereuropäische Staaten.
  • VI. Erzählende Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1861.
  • VII. Uebersicht der Börsencurse in London, Paris und Wien im Laufe des Jahres 1861.

Full text

Oesterreich — Ungarn. 153 
Urtheile Ew. ... die Entscheidung der Frage, ob es unter solchen Verhält- 
nissen möglich ist, das Land derart zu regieren, daß einerseits die unge- 
trübte gesetzliche Freihelt, andererseits die dieselbe garantirende Ordnung auf- 
recht erhalten werde.. 
26. Aug. Die Comitatsversammlung von Pesih beschließt den Protest 
27. 
28. 
29. 
31. 
29. 
des Landtags gegen seine Auflösung zu dem seinigen zu machen 
und sämmtliche Municipien des Landes davon in Kenntniß zu setzen. 
„ Die Hoflkanzlei verlangt vom Pesther Comitat die Annullirung 
seines Protestes gegen die Auflösung des Landtags. Dieses ver- 
schiebt einen Entscheid darüber auf den 30. Sept. 
„ Die Hofkanzlei verfügt die Suspension der Commissionssitzungen 
des Pesther Comitats. K. Commissäre sollen die Leitung der 
widerspänstigen Comitate übernehmen. 
„ Die k. Statthalterei in Ofen richtet eine Repräsentation gegen 
die Suspension der Commissionssitzungen des Pesther Comitats an 
den Kaiser. 
„ Die Repräsentation der k. Statthalterei wird durch k. Rescript 
abschlägig beschieden. 
Sept. Ein k. Commissär erklärt die Stadtrepräsentanz von Pesth 
für aufgelöst und droht im Weigerungsfalle mit Anwendung von 
Gewalt. 
„ Die k. Commissäre werden durch Instruktion des Hofkanzlers er- 
mächtigt, Municipalbeamte jeder Art ab= und einzusetzen, nöthigen- 
falls an die Spitze der Comitats= oder städtischen Verwaltung zu 
treten und ihren Befehlen durch Anwendung von Militärgewalt 
Gehorsam zu verschaffen. Sie haben indessen zugleich die Wei- 
sung, zu erklären, daß Se. Maj. nicht die Absicht hege, „die ver- 
fassungsmäßigen Justitutienen aufzuheben oder die gesetzliche admi- 
nistrative und politische Unabhängigkeit Ungarns zu hindern“. 
. , Der Pesther Comitatsausschuß wird für aufgelöst erklärt. Die 
amtl. Wiener Ztg. stellt eine neue Composition des Ausschusses, 
auf Interessen-Vertretung berühend, in Aussicht. 
„ Um die auf den 30. Sept. angesetzte Versammlung des Pesther 
Comitatsausschusses zu verhindern, wird das Comitatshaus von 
Truppen besetzt. Die Beamten des Comitats resigniren in cor- 
porc, indem sie (130 an Zahl) folgende Erklärung niederlegen: 
„Als es die Gewalt aus Gründen, die ihr bekannt sind, für gut fand, 
von dem durch viele Jahre befolgten System des Absolutismus abzuweichen 
und die Fahne des Constitulionalismus auszustecken, wurde durch das ge- 
heiligte Wort des Monarchen erklärt, daß die Comitate in ihren früheren 
gesetzlichen Zustand wieder hergestellt werden. Der Heiligkeit dieses Wertes 
vertrauend, organisirten sich die Comitate auf der unzerstörbaren Basis der 
voterländischen Gesetze; in kurzer Zeit überzeugten sie sich aber, daß die 
Constitution, welche zum Losungswort erhoben worden war, nur ein äußer- 
liches Zeichen sei, unter welchem die Regierung das zur Gewohnheit gewor- 
dene absolute System beizubehalten und dasselbe unter jenem äußeren An- 
strich nur erträglicher zu machen beabsichtigte. Seit der Auflösung des
	        

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