Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_005
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
5
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1865
Scope:
437 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Außerdeutsche Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Frankreich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)
  • Title page
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1863.
  • II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • 1. Portugal.
  • 2. Spanien.
  • 3. England.
  • 4. Frankreich.
  • 5. Italien.
  • 6. Schweiz.
  • 7. Belgien.
  • 8. Holland.
  • 9. Schweden und Norwegen.
  • 10. Dänemark.
  • 11. Rußland.
  • 12. Türkei.
  • 13. Griechenland.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Beilagen.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1864.
  • Register.

Full text

Frankreich. 
langt haben, geschützt, würde die päpstliche Regierung sich wieder in eine 
Stellung gesetzt sehen, welche, da ihre Unabhängigkeit und Sicherheit gewahrt, 
uns erlauben würde, der Gegenwart unserer Truppen in den römischen 
Staaten ein Ziel zu setzen. So würden auch die Worte des Kaisers zur 
Wahrheit werden, welche er am 12. Juli 1861 an den K König von JItalien 
richtete: „Ich werde meine Truppen so lange in Rom lassen, als E. M. sich 
nicht mit dem Papst versöhnt hat, oder so lange, als der heilige Vater 
die Staaten, welche ihm bleiben, von einer regulären oder irregulären 
Macht bedroht sieht". Dies sind, Hr. Graf, die Bemerkungen, welche uns 
eine aufmerksame und gewissenhafte Prüfung der gegenwärtigen Verhältnisse 
an die Hand gibt, und welche dem römischen Hof mitzutheilen die kaiserliche 
Regierung für zeitgemäß hält. Der heilige Stuhl sleht gewiß mit uns auf- 
richtig den Augenblick herbei, wo der Schutz unserer Waffen nicht mehr zu 
seiner Sicherheit nöthig sein würde, und er wieder — ohne Gefahr für die 
großen Interessen, welche er repräsentirt — die normale Stellung einer un- 
abhängigen Regierung einnehmen kann. Wir haben daher das Vertrauen, 
daß er den Gefühlen, welche uns leiten, volle Gerechtigkeit widerfahren läßt, 
und in dieser Ueberzeugung bevollmächtige ich Sie, die Aufmerksamkeit des 
Cardinal Antonelli auf die Betrachtungen, welche ich Ihnen auseinander 
gesetzt habe, zu lenken.“ 
145. Sept. Abschluß der Convention zwischen Frankreich und Italien be- 
23. 
züglich Nom: 
„Art. I. Italien verpflichtet sich, das gegenwärtige Gebiet des Papstes 
nicht anzugreifen und selbst mit Gewalt jeden von Außen darauf versuchten 
Angriff zu verhindern. Art. U. Frankreich wird seine Truppen allmälig nach 
Maßgabe der Reorganisation der päpstlichen Armee zurückziehen. Die Räu- 
mung soll in zwei Jahren vollzogen sein. Artikel III. Die ital. Regierung ver- 
zichtet auf jede Reclamation gegen die Bildung einer päpstlichen Armee aus 
einer zur Aufrechthaltung der Autorität des h. Vaters und der Ruhe im 
Innern und an der Grenze genügenden Zahl von katholischen Freiwilligen unter 
der Voraussetzung, daß diese Macht nicht in ein Angriffsmittel gegen die 
italienische Regierung ausarte. Artikel IV. Italien erklärt sich bereit, in ein 
Uebereinkommen zu treten, nach welchem es einen verhältnißmäßigen Theil der 
Schuld der früheren Kirchenstaaten übernimmt. Artikel V. Die gegenwärtige 
Uebereinkunft wird nach Verfluß von vierzehn Tagen ratificirt sein." 
Protocoll vom gleichen Tage: „Die Convention vom 15. September 
wird nur alsdann executorische Kraft haben, wenn der König die Verlegung 
der Hauptstadt des Königreichs in eine später durch den König zu bestim- 
mende Stadt decretirt haben wird. Die Verlegung soll in einer Frist von 
sechs Monaten vom Abschluß der Convention an stattfinden. Das gegenwär- 
tige Protocoll hat die gleiche Wirksamkeit wie die Convention.“ 
„ Dep. Drouyn de l'Huys an den französ. Gesandten in Turin 
über die Convention v. 15. d. M.: 
u. Die Convention vom 15. September entspricht unseres Erachtens 
allen Ersordernissen der respektiven Lage Italiens und Roms. Sie wird, wir 
hoffen es, dazu beitragen, eine Versöhnung zu beschleunigen, welche wir von 
ganzem Herzen herbeiwünschen, und die der Kaiser selbst im gemeinsamen 
Interesse des heiligen Stuhles wie Italiens anzuempfehlen nicht aufgehört hat. 
Sobald der Fortschritt der Unterhandlungen die Hoffnung auf Erfolg recht- 
fertigte, habe ich Sorge getragen, dem römischen Hofe die Erwägungen mit- 
zutheilen, denen wir in dieser Angelegenheit gefolgt sind, und ich habe an den 
Gesandten J. M. die in Abschrift beiliegende Depesche gerichtet. Ich habe mich 
beeilt, ihm die Unterzeichnung der Convention anzukündigen und ihm Kenntniß 
von deren Paragraphen zu geben, um die Regierung Seiner Heiligkeit hiervon 
zu unterrichten.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.