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Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_005
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
5
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1865
Scope:
437 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

supplement

Title:
Beilagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
supplement

supplement

Title:
II. Friedenspräliminarien zwischen Oesterreich und Preußen einerseits und Dänemark andererseits v. 1. Aug. 1864.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
supplement

supplement

Title:
Friedensvertrag zwischen Oesterreich und Preußen einerseits und Dänemark andererseits v. 30. Oct. 1864.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)
  • Title page
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1863.
  • II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Beilagen.
  • I. Die Enthüllungen des englischen Blaubuches über die Politik Hannovers in der Schleswig-Holsteinischen Frage Januar bis März 1864.
  • II. Friedenspräliminarien zwischen Oesterreich und Preußen einerseits und Dänemark andererseits v. 1. Aug. 1864.
  • Friedensvertrag zwischen Oesterreich und Preußen einerseits und Dänemark andererseits v. 30. Oct. 1864.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1864.
  • Register.

Full text

342 Brilage II. 
linie des Kirchspiels Hiortlund bilden. Von hier angefangen soll die Gränze dieser 
selben Endlinie und deren Verlängerung bis zu dem im Norden des Dorfes Obekjär 
vorspringenden Winkel und ferner der östlichen Gränze des Dorfes bis zur Gjels-Ag folgen. 
Von hier an sollen die östlichen Gränzen des Kirchspiels Seem und die südlichen 
Gränzen des Kirchspiels Seem, Ripe und Vester-Vedsted die neue Gränze bilden, 
welche in der Nordsee in gleicher Entfernung zwischen den Inseln Manoe und Romoe 
fortzulaufen hat. In Folge dieser neuen Abgränzung werden von einer und der 
andern Seite alle gemischten Ansprüche und Rechte sowohl weltlicher als geistlicher 
Art, welche bisher in den Enclaven, auf den Inseln und in den gemischten Kirch- 
spielen bestanden haben, als erloschen erklärt. In Folge dessen soll die neue souveräne 
Macht in jedem der durch die neue Gränze getrennten Gebiete ihre dießfälligen Rechte 
in vollem Umfange genießen. Art. 6. Eine aus Vertretern der hohen vertragschlie- 
ßhenden Theile zusammengesetzte internationale Commission soll beauftragt werden, 
unmittelbar nach dem Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags, an 
Ort und Stelle die neue Gränzlinic, den Bestimmungen des vorstehenden Artikels 
gemäß, herzustellen. Diese Commission soll auch die Kosten des Baues der neuen 
Straße von Ripe nach Tondern, im Verhältniß der Ausdehnung des auf beiden 
Seiten von ihr durchlaufenen Gebiets, zwischen dem Königreich Dänemark und dem 
Herzogthum Schleswig zu vertheilen haben. Endlich wird dieselbe Commission die 
Vertheilung der Güter, Fonds und Capitalien leiten, welche bisher solchen Districten 
oder Gemeinden, die durch die neue Gränze von einander getrennt werden, gemein- 
schaftlich angehört haben. Art. 7. Die Bestimmungen der Art. 20, 21 und 22 des 
zwischen Oesterreich und Rußland am 3. Mai 1815 abgeschlossenen Vertrags, welcher 
einen integrirenden Theil der Schlußacte des Wiener Congresses bildet, welche Be- 
stimmungen sich auf die Besitzer gemischter Gründe, auf die von ihnen auszuübenden 
Rechte, auf die Nachbarschaftsverhältnisse in den von den Gränzen durchschnittenen 
Grundstücken beziehen, sollen auf die Grundbesitzer, so wie auf jene Grundstücke, 
welche sich in Schleswig und in Jütland in dem durch die obenerwähnten Bestimm- 
ungen der Acten des Wiener Congresses vorgesehenen Falle befinden werden, ihre 
Anwendung finden. Art. 8. Um eine billige Vertheilung der Staatsschuld der däni- 
schen Monarchie im Verhältnisse zu der bezüglichen Volkszahl des Königreichs und 
der Herzogthümer" zu erzielen, um zu gleicher Zeit den unübersteiglichen Schwierig- 
keiten vorzubeugen, welche eine detaillirte Liquidation der gegenseitigen Rechte und 
Ansprüche darbieten würde, haben die hohen vertragschließenden Theile die Quote der 
Staatsschuld der Monarchie, welche den Herzogthümern zur Last fallen soll, auf die 
runde Summe von neun und zwanzig Millionen (dänischer) Thaler festgestellt. Art. 9. 
Jener Theil der Staatsschuld der dänischen Monarchie, welchen in Gemäßheit des 
vorhergehenden Artikels die Herzogthümer zu tragen haben, soll unter Garantie Ihrer 
Majestäten des Kaisers von Oesterreich und des Königs von Preußen, als Schuld 
der drei obenbenannten Herzogthümer an das Königreich Dänemark, innerhalb eines 
Jahres, oder wo möglich früher, von der definitiven Organisirung der Herzogthümer 
an gerechnet, beglichen werden. Zur Begleichung dieser Schuld können sich die 
Herzogthümer im ganzen oder theilweise einer oder der andern der nachfolgend an- 
geführten Arten bedienen: 1) Zahlung in Baarem (75 preußische Thaler gleich 100 
Thalern dänischer Münze). 2) Uebergabe an den dänischen Staatsschatz von unein- 
lösbaren vierprocentigen, zur innern Schuld der dänischen Monarchie gehörigen Obli- 
gationen. 3) Uebergabe an den dänischen Staatsschatz von neuen von den Herzog- 
thümern zu emittirenden Staatsobligationen, deren Werth in preußischen Thalern 
(30 auf das Pfund gerechnet) oder in Hamburger Mark Banco auszudrücken ist, 
und deren Liquidirung mittelst halbjähriger Zahlung von 3 Procent vom ursprüng- 
lichen Betrag der Schuld stattfinden soll, wovon 2 Procent die bei jedem Termin 
fälligen Interessen darstellen, während der Rest zum Behuf der Amortisirung einzu- 
zahlen ist. Die obenerwähnte Zahlung der halbjährigen Rate von 3 Procent soll 
sowohl durch die Staatscassen der Herzogthümer als durch Bankhäuser in Berlin 
und Hamburg stattfinden. Die unter 2 und 3 angeführten Obligationen sollen von 
dem dänischen Staatsschatz zu ihrem Nominalwerth angenommen werden. Art. 10.
	        

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