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Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_005
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
5
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1865
Scope:
437 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

supplement

Title:
Beilagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
supplement

supplement

Title:
II. Friedenspräliminarien zwischen Oesterreich und Preußen einerseits und Dänemark andererseits v. 1. Aug. 1864.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
supplement

supplement

Title:
Friedensvertrag zwischen Oesterreich und Preußen einerseits und Dänemark andererseits v. 30. Oct. 1864.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)
  • Title page
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1863.
  • II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Beilagen.
  • I. Die Enthüllungen des englischen Blaubuches über die Politik Hannovers in der Schleswig-Holsteinischen Frage Januar bis März 1864.
  • II. Friedenspräliminarien zwischen Oesterreich und Preußen einerseits und Dänemark andererseits v. 1. Aug. 1864.
  • Friedensvertrag zwischen Oesterreich und Preußen einerseits und Dänemark andererseits v. 30. Oct. 1864.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1864.
  • Register.

Full text

Cellage II. 343 
Bis zu dem Zeitpunkt, wo die Herzogthümer definitiv jene Summe übernommen 
haben werden, welche sie in Gemäßheit des Art. 8 des gegenwärtigen Vertrags, statt 
ihres Antheils an der gemeinschaftlichen Schuld, der dänischen Monarchie zueentrichten 
haben, werden dieselben halbjährig 2 Procent von der genannten Summe, nämlich 
580,000 Thlr. (dänisches Geld), bezahlen. Diese Zahlung wird auf die Weise 
bewerkstelligt werden, daß jene Interessen und Abschlagszahlungen der dänischen Schuld, 
welche bisher auf die Staatscassen der Herzogthümer angewiesen waren, auch ferner- 
bin durch diese selben Cassen beglichen werden. Diese Zahlungen sollen mit jedem 
Halbjahr liquidirt werden, und für den Fall, daß sie obgenannte Summe nicht 
erreichen, werden die Herzogthümer den Restbetrag den dänischen Finanzen in baarem Geld 
zurückzuerstatten haben; im entgegengesetzten Fall wird denselben der Ucberschuß gleicher- 
weise in baarem Geld zurückerstattet. Die Liquidirung wird zwischen Dänemark und 
den mit der Oberverwaltung der Herzogthümer beauftragten Behörden auf die im 
gegenwärtigen Artikel festgesetzte Weise oder mit jedem Quartal, insofern dieses von 
beiden Seiten nöthig erachtet würde, stattfinden. Der Gegenstand der ersten Liqui- 
dirung werden insbesondere alle Interessen und Abschlagszahlungen der gemeinschaft- 
lichen Schuld der dänischen Monarchie sein, welche nach dem 23. Dec. 1863 entrichtet 
worden sind. Art. 11. Die Summen, welche das sogenannte Holstein-Ploen'sche 
Aequivalent darstellen, der Rest der Entschädigung für die vormaligen Besitzungen 
des Herzogs von Augustenburg, mit Einschluß der darauf haftenden Prioritätsfeorderung, 
und die Domanialebligationen von Schleswig und Holstein werden ausschließlich von 
den Herzogthümern getragen. Art. 12. Die Regierungen von Oesterreich und Preußen 
werden sich von den Herzogthümern die Kriegskosten zurückerstatten lassen. Art. 13. 
Se. Maj. der König von Dänemark verpflichtet sich, unmittelbar nach Auswechslung 
der Natisicationen des gegenwärtigen Vertrags, alle österreichischen, preußischen und 
deutschen während des Kriegs aufgebrachten Handelsschiffe sammt ihren Ladungen 
zurückzugeben; ingleichen die den österreichischen, preußischen und deutschen Unterthanen 
gehörigen und auf neutralen Schiffen in Beschlag genommenen Ladungen; endlich alle 
von Dinemark aus einem militärischen Grund in den Herzogthümern mit Beschlag 
belegten Fahrzeuge. Die vorgenannten Gegenstände werden in dem Zustand heraus- 
gegeben werden, in welchem sie sich bona füde zur Zeit ihrer Zurückstellung befinden. 
Für den Fall, daß die zurückzustellenden Gegenstände nicht mehr vorhanden wären, 
wird man deren Werth erstatten, und wenn dieselben seit ihrer Beschlagnahme eine 
namhafte Verringerung des Werths erlitten haben, so sollen deren Eigenthümer ver- 
hältnißmäßig entschädigt werden. Deßgleichen wird die Verpflichtung anerkannt, die 
Rheder und die Mannschaft der Schiffe und die Eigenthümer der Ladungen für 
alle Auslagen und direkten Verluste zu entschädigen, von welchen bewiesen wird, daß 
sie durch die Beschlagnahme der Fahrzeuge verursacht worden, als da sind Hafen= oder 
Liegegelder, Gerichtskosten, Auslagen für Erhaltung oder Heimsendung der Schiffe und 
Mannschaften. Hinsichtlich der Fahrzeuge, welche nicht in natura zurückgestellt 
werden können, wird als Vasis der zuzugestehenden Entschädigung der Werth dieser 
Fahrzeuge zur Zeit ihrer Beschlagnahme angenommen werden. In Betreff der hava- 
rirten oder nicht mehr vorhandenen Ladungen wird die Entschädigung dafür, nach 
dem Werth, den sie am Ort ihrer Bestimmungen zur Zeit, wo das Fahrzeug daselbst 
eingetroffen wäre, nach einer Wahrscheinlichkeitsrechnung gehabt hätten, festgestellt 
werden. Ihre Majestäten der Kaiser von Oesterreich und der König von Prcußen 
werden deßgleichen die von ihren Truppen oder ihren Kriegsschiffen genommenen 
Handelsschiffe, sowie die Ladungen, soweit dieselben Privateigenthum sind, zurück- 
stellen lassen. Wenn die Rückstellung nicht in natura geschehen kann, wird die Ent- 
schädigung nach den oben angeführten Grundsätzen festgestellt werden. Ihre genannten 
Majestäten verpflichten sich gleichzeitig den Betrag der von ihren Truppen in Jütland 
in klingender Münze erhobenen Kriegscontributionen in Gegenrechnung bringen zu 
lassen. Diese Summe soll von den Entschädigungen abgezogen werden, welche Däne- 
mark nach den im gegenwärtigen Artikel aufgestellten Grundsätzen zu zahlen hat. 
Ihre Majestäten der Kaiser von Oesterreich, der König von Preußen und der König 
von Dänemark werden eine Specialcommission ernennen, welche den Betrag der
	        

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