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Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_005
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
5
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1865
Scope:
437 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

supplement

Title:
Beilagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
supplement

supplement

Title:
II. Friedenspräliminarien zwischen Oesterreich und Preußen einerseits und Dänemark andererseits v. 1. Aug. 1864.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
supplement

supplement

Title:
Friedensvertrag zwischen Oesterreich und Preußen einerseits und Dänemark andererseits v. 30. Oct. 1864.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)
  • Title page
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1863.
  • II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Beilagen.
  • I. Die Enthüllungen des englischen Blaubuches über die Politik Hannovers in der Schleswig-Holsteinischen Frage Januar bis März 1864.
  • II. Friedenspräliminarien zwischen Oesterreich und Preußen einerseits und Dänemark andererseits v. 1. Aug. 1864.
  • Friedensvertrag zwischen Oesterreich und Preußen einerseits und Dänemark andererseits v. 30. Oct. 1864.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1864.
  • Register.

Full text

344 Gcilage II. 
respectiven Entschädigungen festzusetzen hat, und in Kopenhagen spätestens sechs 
Wochen nach Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags zusammen- 
treten soll. Diese Commission wird sich bemühen, ihre Aufgabe innerhalb dreier Monate 
zu erfüllen. Wenn sie nach Ablauf derselben nicht im Stande war, sich über alle ihr 
vorliegenden Reclamationen zu einigen, so werden die bis dahin noch nicht geordneten 
einer schiedsrichterlichen Entscheidung unterzogen werden. Zu diesem Zweck werden 
Ihre Majestäten der Kaiser von Oesterreich, der König von Preußen und der König 
von Dänemark sich über die Wahl eines Schiedsrichters einigen. Die Entschädigungen 
werden spätestens vier Wochen nach ihrer definitiven Feststellung gezahlt werden. Art. 
14. Die dänische Regierung wird die Rückerstattung aller jener Summen zu tragen 
haben, welche von den Unterthanen der Herzogthümer, von den Gemeinden, öffent- 
lichen Anstalten und Körperschaften unter dem Titel von Cautionen, Depositen oder 
Hinterlagen in den öffentlichen Cassen Dänemarks eingelegt worden sind. Ueberdieß 
sollen den Herzogthümern übergeben werden: 1) das zur Amortisirung der holsteini- 
schen Cassenscheine zu verwendende Depositum; 2) der zum Bau der Gefängnisse 
bestimmte Fonds; 3) die Fonds für Feuerversicherungen; 4) die Depositencasse; 
5) die Capitalien, die von solchen Vermächtnissen herrühren, welche Gemeinden oder 
öffentlichen Instituten in den Herzogthümern angehören; 6) die aus den besonderen 
Einnahmen der Herzogthümer herrührenden Cassenbehalte, welche sich bona fide in 
deren Staatscassen zur Zeit der Bundesexecution und der Occupation dieser Länder 
befunden haben. Eine internationale Commission soll mit der Liquidirung der ob- 
gedachten Summen, von welchen die aus der besonderen Verwaltung der Herzog- 
thümer hervorgehenden Auslagen abzuziehen sind, beauftragt werden. Die Antiken- 
sammlung zu Flensburg, welche mit der Geschichte Schleswigs im Zusammenhang 
stand, allein während der letzten Ereignisse großentheils zerstreut wurde, soll daselbst 
mit Beihülfe der dänischen Regierung aufs neue zusammengestellt werden. Deßgleichen 
sollen den dänischen Unterthanen, Gemeinden, öffentlichen Anstalten und Körperschaften, 
welche Summen unter dem Titel von Cautionen, Depositen oder Hinterlagen in die 
Staatscassen der Herzogthümer eingelegt haben, dieselben durch die neue Regierung 
richtig rückerstattet werden. Art. 15. Die Pensionen, welche auf den Specialbudgets des 
Königreichs Dänemark und der Herzogthümer haften, werden auch in Zukunft von 
den betreffenden Ländern ausbezahlt werden. Es nird den Berechtigten freistehen, 
ihren Aufenthalt, sei es im Königreich, sei es in den Herzogthümern, zu nehmen. 
Alle übrigen Civil= und Militärpensionen (mit Einschluß der Pensionen der Beamten 
der Civilliste Sr. Maj. des verewigten Königs Friedrich VII., Se. k. Hoh. des 
verewigten Hrn. Prinzen Ferdinand und I. k. Hoh. der verewigten Landgräfin Char- 
lotte von Hessen, geb. Prinzessin von Dänemark, sowie der Pensionen, welche bis 
jetzt durch das Secretariat der Gnaden (Naades-Secretariat) ausbezahlt worden 
sind) werden zwischen dem Königreich und den Herzogthümern nach dem Maßstab 
der bezüglichen Bevölkerungen vertheilt werden. Zu diesem Ende ist man überein 
gekommen, eine Liste sämmtlicher Pensionen anfertigen zu lassen, deren Werth nach 
Maßgabe der Leibrente in Capital zu verwandeln, und alle Berechtigten zu der 
Erklärung einzuladen: ob sie den Wunsch hegen, ihre Pensionen zukünftig im König- 
reich oder in den Herzogthümern zu erheben. Im Fall in Folge dieser Wahl das 
Verhältniß zwischen den beiden Quoten, d. i. jener, welche den Herzogthümern zur 
Last fällt, und derjenigen, welche bei dem Königreich verbleibt, dem angenommenen 
Grundsatze der Bevölkerungsziffer nicht entsprechen sollte, wird der Unterschied durch 
den bezüglichen Theil ausgeglichen werden. Die Pensionen, welche an die allgemeine 
Wittwencasse und an den Pensionsfonds für untergeordnete Militärpersonen angewiesen 
sind, werden, insoweit diese Fonds reichen, wie in der Vergangenheit ausgezahlt 
werden. Was die Zuschußbeträge anbetrifst, welche der Staat zu diesen Fonds zu 
leisten haben wird, so werden die Herzogthümer davon nach dem Verhältniß der 
beiderseitigen Bevölkerungen eine entsprechende Quote übernehmen. Den Einwohnern 
der Herzogthümer, welche wohlerworbene Rechte in Bezug auf die Anstalt für Leib- 
renten und Lebensversicherungen besitzen, die 1842 in Kopenhagen begründet worden 
ist, bleiben diese Rechte ausdrücklich erhalten. Eine internationale Commission,
	        

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