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Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_005
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
5
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1865
Scope:
437 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Deutschland.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)
  • Title page
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1863.
  • II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
  • I. Deutschland.
  • II. Preußen.
  • III. Oesterreich.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Beilagen.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1864.
  • Register.

Full text

Deutschland. 41 
2. Jan. (Holstein). Der Ausschuß des Landescomité fordert zu Grün- 
dung von Schleswig-Holstein-Vereinen im ganzen Lande auf, da 
„die Lage des Landes dringend die Heranziehung aller Kräfte zu 
der politischen Arbeit für die Selbständigkeit und Freiheit desselben 
erfordert.“ 
3. „ (Bayern). Eine Entschließung des Ministeriums des Innern 
gestattet den Schleswig-Holstein-Verein in Ansbach nur unter der 
ausdrücklichen Bedingung, daß die gesammelten Gelder nicht an den 
36er Ausschuß in Frankfurt abgeliefert werden dürfen. Später 
geschieht dasselbe gegenüber mehreren anderen neu gegründeten 
Schleswig-Holstein-Vereinen. 
„ „ (Sachsen). Die Schl.-H.-Vereine des Landes organisiren sich in 
— Leipzig und bestellen den Leipziger Ausschuß als Vorort in Sachsen. 
4. „ (Holstein). Die gesetzlichen Landesvertretungen beider Dithmar'- 
schen richten eine Adresse an den Bund für den Herzog Friedrich. 
„ „ (Preußen). Hr. v. Bismarck wiederholt in der Anleihe-Commission 
des Abgeordnetenhauses seine Behauptung, daß die Vereinbarungen 
von 185½ Preußen allein das Recht geben, sich um Schleswig zu 
bekümmern und daß der Schutz für die Deutschen Schleswigs davon 
abhänge, daß Preußen diese Vereinbarungen aufrecht erhalte. Er 
bestreitet die Competenz des deutschen Bundes; politische Fragen 
seien keine Rechtsfragen, nur Machtfragen; Preußen könne sich nicht 
majorisiren lassen, etwa durch eine Majorität, die ein paar Millionen 
repräsentire; die deutschen Großmächte seien das Glashaus, das den 
deutschen Bund vor europäischem Zugwind schütze 2c. 
5. „ (Sachsen). Minister von Beust entschuldigt in der II. Kammer 
das Votum Sachsens vom 2. d. M. am Bunde. 
Entschiedene Antwort Beusts auf eine grobe Note des englischen 
Gesandten in Dresden von demselben Tage: 
„ ... Sie werden -die Nothwendigkeit nicht verkennen, in welcher ich 
mich befinde, diejenigen Stellen zu bezeichnen, deren verletzende Sprache nur 
der Flüchtigkeit (gereté) der Behauptungen gleichkommt, welche sich 
sogar nicht scheuen die Ehre unserer Fahnen anzugreifen. Sie 
sagen, daß nach Ansicht der englischen Regierung das Benehmen der deutschen 
Truppen nicht nur den Beschluß des Bundestags, sondern auch die Gerechtig- 
keit verletzt hat, und daß Bayern, Sachsen und Württemberg gemeinschaftlich 
dafür verantwortlich gemacht werden müssen. Es ist das erste Mal, daß ich 
von einem solchen Benehmen unserer Truppen in Holstein sprechen höre. Ich 
würde versucht sein, von Ihnen die Angabe von Thatsachen zur Unterstützung 
einer so gewagten Behauptung zu verlangen. Wenn ich darauf verzichte, so 
geschieht es, weil das Benehmen der Bundestruppen in einem Bundeslande, 
in welchem sie sich in Folge eines Beschlusses des Bundestags befinden, ein 
Gegenstand ist, der eine fremde Regierung durchaus nichts an- 
geht (est un sujet qui ne concerne en rien un gouvernement étranger). 
Dafür die Regierungen von Bayern und Württemberg, die nicht einmal 
Truppen dorthin geschickt haben, verantwortlich machen zu wollen, ist ein 
Beweis mehr von der Unwissenheit (lignorance) über die Dinge, welche 
in Deutschland vorgehen. Sie sagen mir endlich, daß, wenn die Truppen
	        

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