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Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_005
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
5
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1865
Scope:
437 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Deutschland.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)
  • Title page
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1863.
  • II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Beilagen.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1864.
  • Register.

Full text

Deutschland. 43 
Entscheidung einer europäischen Conferenz; mit 74 gegen 1 Stimme 
werden der Regierung überdieß alle Mittel angeboten für den Fall 
einer Mobilmachung des württ. Truppencorps. 
8. Jan. (Reuß j. L.). Der Landtag ermächtigt einstimmig die Regierung, 
sich bei dem schleswig-holstein'schen Anlehen mit 50,000 Thlrn. zu 
betheiligen. 
9. „ (Holstein). Eine Bekanntmachung der Bundescommissäre hebt 
die bisherige Regierung in Plön völlig auf und überträgt die Re- 
gierung einer aus einem Präsidenten und 5 Mitgliedern bestehenden 
Behörde unter dem Namen „herzogl. Landesregierung in Kiel.“ 
10. „ (Oesterreich). Depesche an Bayern gegen die von den Mittel- 
staaten und der öffentlichen Meinung Deutschlands in der schleswig- 
holsteinischen Frage eingenommenen Stellung: 
„ . . Ein Beschluß, wie ihn die Minorität am Bunde am 7. Dezember 
beantragte, hätte uns daher keineswegs als in der Verfassung des Bundes be- 
gründet, vielmehr nur als derselben entschieden widerstreitend erscheinen können. 
Anknüpfend an diese Betrachtung fühlen wir uns in unserem Gewissen als 
deutsche Macht und als aufrichtiger Verbündeter Bayerns und der übrigen 
deutschen Staaten aufgefordert, uns über den an Oesterreich und Preußen 
erhobenen Anspruch, daß diese Mächte sich in Frankfurt überstimmen 
lassen sollten, klar und bestimmt gegen die k. bayerische Regierung aus- 
zusprechen. Die Bundesgesetze gewähren keinem Mitgliede des Bundes ein 
Veto, und Se. Maj. der Kaiser haben erklärt, auch in einem reformirten 
Bunde ein solches nicht begehren, sondern die verfassungsmäßigen Mehrheits- 
beschlüsse, selbst in Fragen des Krieges und Friedens, anerkennen zu wollen. 
Unser allergn. Monarch ändert nichts an dieser Erklärung. Aber dieselbe 
setzt den Bund voraus, wie ihn die bestehenden Grundverträge constituirt ha- 
ben, oder wie ihn die Reformvorschläge des Kaisers für die Zukunft consti- 
tuiren würden. Einen Bund dagegen, welcher ohne Rücksicht auf Gesetz und 
Verfassung nach politischer Convenienz beliebige Beschlüsse faßt, konnten 
Se. Maj. der Kaiser nicht vor Augen haben. Niemand ist mehr als gerade 
die k. bayerische Regierung berufen, diesen Unterschied richtig zu würdigen. 
Wir können uns es nicht versagen, in dieser Hinsicht an sie eine Frage zu 
richten. Angenommen, daß in einer Angelegenheit, welche das Königreich 
Bayern anginge, der Bund seine Befugnisse überschritte, etwa in die ver- 
fassungsmäßige Unabhängigkeit Bayerns eingriffe, unter dem Drucke einer auf- 
geregten öffentlichen Meinung von einem competenzwidrigen Beschlusse zum 
andern sich hinreißen ließe, — würde dann die k. bayerische Regierung sich 
für verpflichtet halten, diese Beschlüsse anzuerkennen, sich ohne Widerrede 
majorisiren zu lassen? Die k. Regierung wird diese Frage ohne Zweisel 
verneinen, wie sie sie stets verneint hat, — sie wird aber eben deshalb sich 
auch eingestehen müssen, daß das Majorisirungsrecht des Bundes 
seine gesetzlichen Grenzen habe und daß der Bund diese Grenzen 
namentlich dann mit einiger Vorsicht werde einhalten müssen, wenn 
es sich darum handelt, Oesterreich und Preußen zu überstimmen 
und diese Mächte in Widerspruch mit Verbindlichkeiten zu setzen, in welche sie 
sich als Mitglieder der europäischen Völkerfamilie eingelassen haben. 
„Das kaiserl. Cabinet glaubt sich der Pflicht, die Wahrheiten rechtzeitig 
und mit Festigkeit auszusprechen, um so weniger entziehen zu dürfen, als es 
die Gefahr, daß eine Mehrheit am Bunde zu Beschlüssen über- 
gehen könnte, die in der Bundesverfassung ihre Rechtferti- 
gung nicht sänden, ja den grundgesetzlichen Charakter des 
Bundes verläugnen würden, seit den gleichlautenden Noten Oester-
	        

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