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Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_006
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
6
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1866
Scope:
453 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Deutschland.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1865.
  • II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
  • I. Deutschland.
  • II. Preußen.
  • III. Oesterreich.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1865.
  • Register.

Full text

114 
Deutschland. 
zug auf Gewerbebetrieb und Niederlassung überall da hergestellt werde, wo 
dieselbe zur Zeit noch Beschränkungen unterworfen ist“. 
4. Handelsvertrag mit Spanien: „In Erwägung, daß das König- 
reich Spanien, wie der letzthin zwischen diesem Staate und Frankreich abgeschlossene 
Handelsvertrag darthut, jetzt bereit zu sein scheint, in die Bahn freierer internatio- 
naler Handelsbeziehungen zu treten, wie dies England, Frankreich, Deutsch- 
land, Holland, Belgien und Italien gethan haben und zu hoffen ist, daß Sei- 
tens Spaniens den jetzt gemachten, wenn auch noch sehr bescheidenen Anfängen 
weitere Fortschritte folgen werden, so wie ferner in Erwägung, daß ein Schiff- 
fahrts- und Handelsvertrag mit Spanien, welcher das dortige Differential- 
zollsystem und die hohen Eingangsabgaben zu Gunsten deutscher Schiffe und 
deutscher Erzeugnisse beseitigen oder doch möglichst mildern würde, deutschem 
Schifffahrts- und Handelsverkehr und der deutschen Industrie wesentliche För- 
derung verschaffen müßte, beschließt der Handelstag: der bleibende Ausschuß 
wird beauftragt, nach Sammlung und Bearbeitung der erforderlichen Belege 
und Desiderien bei den betreffenden hohen deutschen Regierungen geeignete 
Vorstellungen einzureichen, um dieselben zu ersuchen, wenn irgend möglich, den 
Abschluß eines zeitgemäßen Schifffahrts- und Handelsvertrags zwischen Spa- 
nien und den deutschen Staaten herbeizuführen“. 
5. Maß und Gewicht: „Der Handelstag bestätigt die bei seiner ersten 
Zusammenkunft im Mai 1861 beschlossene Ertlärung in Betreff der Einfüh- 
rung eines einheitlichen Maß- und Gewichtssystems ihrem ganzen Inhalte 
nach und spricht sich demnach aufs Neue dahin aus: 1) Die Einführung eines 
umfassenden einheitlichen Maß- und Gewichtssystems in Deutschland macht sich 
als unabweisbare Forderung geltend. 2) Als Einheit des Längenmaßes ist 
das Meter — und zwar das ganze Meter — anzunehmen, mit decimaler 
Theilung. 3) Als Grundeinheit der Hohlmaße, sowohl für trockene Dinge 
als auch für Flüssigkeiten, ist das Liter (das Cubikdecimeter) anzunehmen. 
Als Maßeinheit für trockene Dinge ist der Hectoliter einzuführen, mit Unter- 
theilungen von 50, 10, 5 und 1 Liter. Als Maßeinbeit für Flüssigkeiten ist 
der Hectoliter einzuführen mit Untertheilung in Liter. Die Unterabtheilung des 
Liter hat durch fortgesetzte Halbirung zu geschehen. Bei Aichung von Ge- 
binden rc. ist die Inhaltsgröße durch die Anzahl Liter, welche sie fassen kön- 
nen, zu bezeichnen. 4) Der deutsche Handelsstand hat dahin zu wirken, daß 
in sämmtlichen deutschen Staaten die Einführung des demgemäß aus dem 
Meter abzuleitenden einheitlichen decimalen Maßsystems für alle Zwecke des 
Handelsverkehrs baldigst stattfinde, wenn auch im Uebrigen die vollständige 
Durchführung des metrischen Maßsystems, namentlich in Bezug auf Flächen- 
maße, längere Vorbereitungen und Uebergangsperioden erfordern sollte. 5) In 
denjenigen deutschen Staaten, wo das s. g. metrische Pfund (à 500 Gramm) 
bisher noch nicht als Landesgewicht, beziehungsweise als Gewicht für Edel- 
metall, angenommen worden, ist dasselbe baldigst zur allgemeinen Anwendung 
zu bringen, und zwar mit rein decimaler Theilung“. 
6. Herstellung deutscher Münzeinheit und neue Vereins- 
Goldmünze: „Der Handelstag bestätigt im Allgemeinen die bei seiner ersten 
Zusammenkunft im Mai 1861 beschlossene Erklärung für Herstellung der 
Münzeinheit in Deutschland und spricht sich in Betreff der Courant- und Scheide- 
münze aufs neue dahin aus: 1) Die endliche Beseitigung der einer vollständigen 
Münzeinheit in Deutschland noch entgegenstehenden ausnahmsweisen Zustände 
und Hindernisse ist nicht länger aufzuschieben. 2) Der Wiener Münzvertrag 
vom 24. Januar 1857 muß im Allgemeinen die Grundlage und Norm des 
gemeinschaftlichen deutschen Münzwesens bleiben und die in Gemäßheit des- 
selben ausgeprägten Vereinsthaler, 30 Stück ein Pfund feines Silber enthal- 
tend, sollen auch ferner die Hauptmünzsorte in ganz Deutschland bilden. So 
weit nicht durch nachstehende Artikel eine Abänderung oder Aushebung von 
Bestimmungen des Wiener Münzvertrags bedingt wird, ist dleser in allen
	        

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