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Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_006
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
6
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1866
Scope:
453 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Deutschland.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1865.
  • II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
  • I. Deutschland.
  • II. Preußen.
  • III. Oesterreich.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1865.
  • Register.

Full text

116 
Deutschland. 
bezirke ist in geeigneter Weise darauf Bedacht zu nehmen, daß für die Recht- 
suchenden durch die Entfernung ihres Wohnortes vom Gerichtssitze keine un- 
verhältnißmäßige Belästigung entstehe. 3) Der Sitz der Handelsgerichte ist 
an solche Orte zu verlegen, wo die Verhältnisse eine sachgemäße Besetzung der- 
selben ermöglichen. 4) Die Urtheile der Handelsgerichte werden von kauf- 
männischen Richtern unter einem rechtsgelehrten Vorsitzenden gefällt. Indem 
sich der Handelstag solchergestalt von Neuem zu dem bereits auf dem Han- 
delstag zu Heidelberg angenommenen Grundsatz bekennt, spricht sich derselbe 
in Uebereinstimmung mit der damaligen Berichterstattung dahin aus, daß hieraus 
nicht zu folgern steht, als ob da, wo nur Kaufleute zu Gericht sitzen, und 
diese Einrichtung sowohl in der Vergangenheit sich bewährt, als auch der all- 
gemeinen Zustimmung der Betheiltgten noch jetzt sich zu erfreuen hat, eine 
Aenderung der betreffenden Organisation vorgenommen werden müßte. 5) Bei 
Bestimmung des Personalbestandes der Handelsrichter ist für jedes einzelne 
Gericht nach Maßgabe der Local- und Personalverhältnisse entsprechende Rück- 
sicht auf den bürgerlichen Hauptberuf der Handelsrichter zu nehmen, mithin 
eine ausreichende Anzahl von Handelsrichtern zu bestellen, welche abwechselnd 
fungiren. 6) Der Präsident des Handelsgerichts darf nicht zugleich Mitglied 
eines andern ordentlichen Gerichts sein. Auch sind die rechtsgelehrten Mit- 
glieder des Handelsgerichts dem gewöhnlichen Wechsel durch Versetzung an or- 
dentliche Gerichte der Regel nach nicht zu unterwerfen. 7) a. Die Handels- 
richter gehen aus der Wahl der Berufsgenossen hervor. b. Activ wahlberech- 
tigt sind in denjenigen Bezirken, wo öffentliche kaufmännische Organe (Han- 
delskammern, kaufmännische Corporationen) bestehen, die zur Wahl dieser Or- 
gane berechtigten, in den andern Bezirken die im Handelsregister eingetragenen 
Kaufleute. c. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. und entscheidet die 
absolute Majorität. d. Passiv wahlfähig ist jeder unbescholtene, im Gerichts- 
bezirke wohnhafte Kaufmann, welcher das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat 
und entweder seit mindestens 5 Jahren das Gewerbe eines Kaufmanns selb- 
ständig betreibt, oder dasselbe mindesiens 5 Jahre lang selbständig betrieben 
hat, ohne zur Zeit sich mit dem Betriebe eines andern Gewerbes zu befassen. 
8) Die Handelsrichter sind bezüglich ihres außeramtlichen Verhaltens denjenigen 
Disciplinarvorschriften, welche für die rechtsgelehrten Beamten über Amtsver- 
verlust, Dienstentlassung und Amtssuspension etwa gelten sollten, nicht zu 
unterwerfen. 9) Die Handelsgerichte sind zuständig: a) in allen Rechtsstrei- 
tigkeiten über Geschäfte, welche auf Seiten beider Contrahenten als Handels- 
geschäfte sich darstellen; b) in allen kaufmännischen Concursen; o) in Wechsel- 
sachen; d) in kaufmännischen Bagatellsachen. 10) Bei Errichtung von Appel- 
lationsgerichten in Handelssachen ist auf geeignete Berücksichtigung des kauf- 
männischen Elements Bedacht zu nehmen. 11) Das Verfahren vor dem Han- 
delsgerichte soll summarisch, mündlich und öffentlich sein. 12) Die Vollstreck- 
barkeit der Urtheile muß eine allgemeine im ganzen Bundesgebiete sein“. 
8. Differenzialbahnfrachten: „Die Beschwerden des deutschen Han- 
delsstandes über das deutsche Eisenbahntransportwesens veranlassen den Handels- 
tag, zu erklären: I. Die unter Ausübung des Expropriationsrechtes erbauten 
Eisenbahnen können nicht ausschließlich als solche gewerbliche Anlagen betrachtet 
und gesetzlich behandelt werden, deren willkürliche Ausbeutung dem Eigenthümer 
zusteht. Vielmehr haben die Gesetzgebungen und die Staatsverwaltungen der 
deutschen Länder das Recht und die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Eisen- 
bahnen ihrem gemeinnützigen Zwecke gemäß auch unter dem Gesichtspunkt 
der Förderung der wirthschaftlichen Laudes-Interessen verwaltet und brtrieben 
werden. Doch ist diese staatliche Einwirkung auf das Eisenbahntransport- 
wesen auf das Maaß des Nothwendigen zu beschränken, um nicht eine Fern- 
haltung des Kapitals von der Verwendung zu Eisenbahn-Unternehmungen 
und eine Lähmung des Unternehmungs-Geistes herbeizufühnen. II. Zur Ab- 
hilfe vielen Beschwerden ist erforderlich, die Concurrenz der Verkehrsstraßen
	        

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