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Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_006
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
6
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1866
Scope:
453 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Oesterreich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1865.
  • II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
  • I. Deutschland.
  • II. Preußen.
  • III. Oesterreich.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1865.
  • Register.

Full text

Oeserreich. 193 
von Hypthekenanweisungen bewilligt waren, nur 3,139,990 fl., von den für 
Einziehung von Münzscheinen bewilligten 8 Mill. nur 4,703,197 fl., von 
den 6 Millionen, welche zur Ergänzung der Kassenbestände dienen sollten, 
gar nichts zu den vorgeschriebenen Zwecken, der ganze Rest zur Deckung des 
Deficits verwendet. Der Finanzminister bezeichnet felbst den Einnahmeausfall 
als einen „erschreckenden“ und erklärt, „nicht zu verkennen, daß der erste ober- 
flächliche Eindruck seiner heutigen Darlegung ein überraschender, vielleicht nie- 
derschlagender sein könne.“ In der schweren Noth der Gegenwart hält ihn aber 
dle Hofsnung auf eine bessere nahe Zukunft aufrecht: „Es läßt sich nicht leug- 
nen, daß der zweijährige Zeitraum 1865 und 1866 von so außerordentlichen 
Zahlungen belastet ist, wie dies wohl kaum je vorgekommen ist oder vorkom- 
men wird. Mit Schluß des Jahres 1866, bis zu welchem die rückzahlbare 
Bankschuld vollständig getilgt und die sonstigen Bedingungen zu Herstellung 
der Valuta vorbereitet sein müssen, finkt aber das jährliche Erforderniß der 
Staatsschuldentilgung von 64 Millionen für die folgenden Jahre auf durch- 
schnittlich 24 herab; auch noch cinige andere specielle Zahlungsverpflichtungen 
des Staates von Bedeutung hören entweder gänzlich mit diesem Zeitpunkt 
auf oder gehen, sehr beträchtlich vermindert, ihrer baldigen Erlsschung ent- 
gegen. Endlich ist zu hoffen, daß bis zum Beginne des Jahres 1867 durch 
einen neuen Verwaltungsorganismus die Bedingungen für die Ausstellung 
eines Normalbubgets geschaffen sein werden. Wenn es uns gelungen sein wird, 
diese schwierige Periode zu überwinden, so kann man mit Recht einem Zu- 
stande entgegensehen, wo durch Herstellung des von der gebieterischen Noth- 
wendigkeit geforderten Gleichgewichtes die endliche Regelung des Staatshaus- 
baltes erzielt sein und die Gebahrung der Finanzen in gesicherten und ruhigen 
Bahnen sich bewegen wird". 
Die Börse beantwortet die Vorlage der Regierung mit einer starken Baisse 
aller Staatspapiere. 
10. Juni. Neichsrath: Der Finanzausschuß des Abg.-Hauses nimmt die 
Anlehensforderung der Regierung in Behandlung. Die Stimmung 
sämmtlicher Mitglieder ist eine sehr erregte und entschlossene. Mit 
20 gegen 5 Stimmen wird beschlossen: dem Abg.-Hause überhaupt 
keine Creditbewilligung zuzumuthen, bevor nichk das Finanzgesetz für 
1865 verfassungsmäßig festgestellt sei, und darauf einstimmig: jede 
Bewilligung dürse nur erfolgen unter hinreichender Garantie, daß 
die „Unregelmäßigen“ (d. h. willkürlichen Budgetüberschreitungen und 
versteckten Anlehen ohne Zustimmung des Reichsraths von Seite der 
Regierung) der Jahre 1863—1865 für die Zukunft unmöglich und 
der Grundsatz der Verfassung, daß die Staatsschuld unter der Con- 
trole des Reichsralhs stehe und daß Staatsschulden nicht anders 
denn nach vorausgegangener Zustimmung des Reichsraths contrahirt 
werden können, zur Wahrheit gemacht werde. 
„ „ (Tyrol). Urtheil in dem Hochverrathsprocesse (August 1864) 
gegen 30 Wälschtyroler. 
„ „ Die englisch-österreichische Enquete-Commission wird angeblich bis 
zum September, wie jedoch sofort vermuthet wird, auf immer vertagt. 
44.—16. Juni. Reichsrath: Debatte des Abg.-Hauses über den & 13 der 
Verfassung. Der Ausschuß des Hauses beantragt einen Gesetzesent- 
wurf und eine Resolution: 
Gesetzesentwurs: „Zur Zeit des nicht versammelten Reichsrathes ist 
13 
 
	        

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