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Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_006
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
6
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1866
Scope:
453 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Oesterreich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1865.
  • II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
  • I. Deutschland.
  • II. Preußen.
  • III. Oesterreich.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1865.
  • Register.

Full text

196 
Oesterrtich 
3. d. M. erstaitet Feldmarschall v. Heß einen neuen Bericht der Finanze 
commission über das Kriegs= und Marinebudget, der sehr kurz gefaßt ist: 
„Der Finanzcommission ist von den Vertretern der kais. Regierung mitgetheilt 
worden, daß es derselben in Erwägung aller Umstände nicht unmöglich 
erscheine, den Staatsbedürfnissen im Finanzjahre 1865 zu genügen, wenn für 
das Landheer 89,982,772 fl. und für die Kriegsmarine 7,150,800 fl. osterr. 
Währung angesetzt würden. Dem hohen Hause kann die Möglichkeit, dem 
öffentlichen Schatz eink weitere Erleichterung zuzuwenden, nur willkeommen 
sein, und dasselbe dürfte sich in keiner Weise berufsen fühlen, für eine höhere 
Summe einzustehen, als jene, welche von der kais. Regterung als schlechthin 
nethwendig bezeichnet worden“. 
Der Kriegsminister erklärt, daß Se. Maj., in Würdigung der 
finanziellen und politischen Lage des Staats, die Herabsetzung der 
Druppen in Italien und Dalmalien auf den Friedensfuß angeordnet 
und ihm befohlen habe, mit den Ersparungen „bis an die Gränze 
des Möglichen“ zu gehen. Der Commissionsantrag, der nunmehr 
ganz den bisher bekämpften Beschlüssen des Abg.-Hauses entspricht, 
wird ohne Debatte angenommen und auch gleich das Finanzgesetz in 
zweiter und dritter Lesung angenommen. 
7. Juli. Reichsrath: Herrenhaus. Graf Leo Thun trägt in längerer 
Rede („Man stehe vor dem Dilemma: entweder auf constitutionellem, 
parlamentarischem Wege zu Grunde zu gehen oder auf anderem Wege 
die Reitung suchen zu müssen") darauf an, das am 6. d. M. be- 
schlossene Finanzgesetz mit folgender Resolution zu begleiten: 
„Das Herrenhaus, auerkennend, daß es mit Rücksicht einerseits auf die 
den Staatsgläubigern gegenüber eingegangenen Verpflichtungen und anderer- 
seits auf den für alle Zweige der Staatsverwaltung durch die bestehenden 
Eimichtungen bedingten Aufwand unvermeidlich ist, in den Staatsvoranschlag 
für das dereits zur Hälfte abgelaufene Jahr die Staatsausgaben abermals 
mit einem Betrage einzustellen, welcher in den Einnahmen seine volle Bedeck- 
ung nicht findet, sieht sich bemüßig!, gleichzeitig seine Ueberzeugung bezüglich 
der hiedurch begründeren Finanzlage im Nachstehenden auszusprechen: 1) Eine 
Steigerung der Staatseinnahmen über den gegenwärtig veran- 
schlagten Betrag derselben kann im Wege der Steuergesehekung. nicht mehr 
bewirkt werden; die Herstellung des Gleichgewichts zwischen Einnahmen und 
Ausgahen ist demnach vor allem dadurch beringt, daß die jährlich wiederkehr- 
enden Ausgaben mindestens zu dem erwähnten Betrage der Einnahmen 
berabgemindert werden.2) Dieses Ziel kann nicht durch bloße Abstriche an 
den Kosten der bestehenden Einrichtungen der Berwaltung und des Heer- 
wesens erreicht werden, sondern die Erreichung desselben ist von der Mög- 
lichkeit und Durchführung wesentlicher Aenderungen dieser 
Einrichtungen abhängig. 3) Eine fernere Benützung des Credits zur 
Bedeckung jährlich wiederkehrender Ausgaben läßt sich nur rechtsertigen, wenn 
sie sich als das Mittel darstellt, um es msglich zu machen, daß an dem an- 
gedeuteten Wege das Gleichgewicht zwischen Einnahme und Ausgabe in naher 
Zukunft noch hergestellt werde, und das Herrenhaus spricht daher die Erwar- 
tung aus, daß die Regierung dem Reichsrath die Zumuthung, einem den an- 
Fkruteten Voraussetzungen nicht entsprechenden Shntsvoanfelage seine Zu- 
immung zu ertheilen, nicht mehr machen werde, ohne nachzuweisen, ob und 
wie der erwähnten V# unforderung entsprochen werden könne“. 
Das Haus beschließt, den Antrag vorerst doch an eine Siebner- 
Commission zu weisen.
	        

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