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Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_006
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
6
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1866
Scope:
453 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Oesterreich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1865.
  • II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
  • I. Deutschland.
  • II. Preußen.
  • III. Oesterreich.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1865.
  • Register.

Full text

210 Gesterresch. 
handlung derselben. 3) Eine beschließende Gesammivertrekung der Gesammt- 
Monarchie, begründet auf einer gleichberechtigten Vertretung aller hiezu beru- 
senen Factoren, und eine dieser Bertretung veranlwortliche Gesammt-Reglerung. 
4) Behuss Ausarbeitung der Gesetzentwürfe soll aus der Mitte des Agramer 
Landtages eine Deputation an den Kaiser entsendet werden, um im Einver- 
ständnisse mit der betrefsenden Deputation des ungarischen Landtages vorzu- 
gehen. 5) Der Erfolg der gegenseitigen Berathungen ist vom Agramer Land- 
tag dann der kais. Sanction zu unierbreiten. 6ö) Im Falle des Nichtgelingens 
der definitiven Erledigung dieser Fragen, sind aus den in dieser Angelegenheit 
gefaßten landtäglichen Beschlüssen keine Folgen hinsichtlich des staatsrechtlichen 
Rechtes dieser Königreiche zu deduciren". « 
20. Nov. (Sieben bürgen). Eröffnung des Landtags. Kgl. Rescript 
bez. der Aufgabe desselben: « · 
,....MitunletmlürbieGefammtmonatchiealscinbeständigesund 
unwiderruflichesStaatsgrundgesetzverkündeteitkaii.Diplome«v.20.0ri. 
1860 haben wir es als unsere Regentenpflicht anerkannt, die Machtstellung 
der Monarchie zu wahren und ihrer Sicherheit die Bürgschaften klar und un- 
zweideutig feststehender Rechtszustände und einträchtigen Zusammenwirkens zu 
verleihen, und hiebei erklärt, daß solche Bürgschoften nur durch Institutionen 
und Rechtszustände begründet werden, welche dem geschichtlichen Rechisbewußt- 
sein, der bestehenden Verschiedenheit unserer Königreiche und Länder und den 
Anforderungen des untheilbaren und unzertrennlichen krästigen Verbandes 
derselben gleichmäßig entsprechen. Innerhalb der in demselben festgestellten 
Gränzen haben wir demnach in diesem unserem kais. Diplom v. 20. October 
1860 die Wiederherstellung der althergebrachten Versossung unserer Länder 
der ungarischen Krone und mit diesen auch der unseres geliebten Großfürsten- 
thums Siebenbürgen gnädig verheißen, und wir folgen nur den inneren Ein- 
gebungen unseres landesväterlichen Herzens, indem wir, in Gemähheit der in 
dem Diplome unseres glorreichen Vorfahren Kaiser Leopold I. und der nach- 
gefolgten pragmatischen Sanction wurzelnden, durch spätere Landesgesetze fest- 
gestellten Basasfune unseres geliebten Großfürstenthums Siebenbürgen, die 
legalen Vertreter des Landes auf Grund von dessen früheren Landesgesetzen 
gFnädigst einberusen. Diesem zufolge haben wir uns huldreichst bewogen ge- 
sunden, den Landtag Lunsass Großfürstenthums Siebenbürgen auf den 19. Nov. 
d. J. in unsere k. Freisladt Klausenburg in der durch den XI. Gesetzartikel 
vom Jahre 1791 festgestellten Zusammensetzung einzuberusen. Damit aber 
auf diesem Landtage auch die früher nicht berechtigt gewesenen, durch die von 
uns wiederholt ausgesprochene und sichergestellte Gechyeit lle unserer Un- 
terthauen vor dem Gesetze, durch die allen verbürgte freie Religionsübung, 
von Stand und Geburt unabhängige Memtersäßigreit. und allen oblie- 
gende gemeinsame und gleiche Wehr= und Steuerpflicht und durch die Besei- 
tigung der Frohnen in volle Gleichberechtigung getretenen Volksklassen und 
Personen ebenfalls angemessen vertreten erscheinen, haben wir nicht nur alle 
Jene zur Betheiligung an den Wahlen zu diesem Landtage als berechtigt er- 
klärt, welche an direkten Steuern ohne Zuschlag und Kopfsteuern nach den 
letzten abgeschlossenen Steuertabellen den Betrag von acht Gulden entrichtet 
haben, sondern wir haben auch Sorge getragen, daß Angehsrige dieser früher 
nicht vertretenen Volksklassen in die Reihe der übrigen Bestandtheile dieses 
Landtages aufgenommen selen. Mit Freuden begrüßen wir Cuch als die ge- 
setzlichen Vertreter unseres geliebten Groffürstenthums Siebenbürgen, und in- 
dem wir Cuch hiemit zu Kund thun, daß wir zu unserem bevollmächtigten 
k. Landlagscommissär unseren aufrichtig geliebten 2c. FM. Ludwig Grasen 
Felliot Crenneville gnädigst ernannt haben, sordern wir Euch, lieben Getrenen, 
auf, in Alles, was er Cuch in unserem k. Namen vorlegt, volles Verlrauen 
zu setzen und unsere durch diesen berollmächtigten Commissär Euch bekannt
	        

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