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Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_006
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
6
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1866
Scope:
453 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Außereuropäische Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Vereinigte Staaten von Nordamerika.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1865.
  • II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • 1. Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • 2. Mexico.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1865.
  • Register.

Full text

Ametika. 
daß sie dieses Pfand ewiger Treue und Friedfertigkeit geben. Erst wenn dieß 
geschehen sein wird, kann die Vergangenheit vergessen werden. Die Annahme 
des Amendements vereinigt uns wieder mit so starken Banden, daß an eine 
nochmalige Trennung nicht zu denken ist. Sie heilt die Wunde, welche sich 
noch erst unvollkommen geschlossen hat; sie beseitigt das Element, welches 
über unser Land so viel Wirren und Zwietracht gebracht hat, die Sclaverei; 
sie macht uns wieder zu einem einigen und neu gekräftigten Volke 
.Ist das Amendement zur Verfassung angenommen, so bleibt den Staaten, 
deren Befugnisse so lange geruht haben, noch übrig, ihre Plätze in den beiden 
Zweigen der nationalen Legislatur einzunehmen, und so das Werk der Reconstruc- 
tion zu vervollständigen. Und hier ist es Ihre Sache, Mitbürger vom Senat, 
und die Ihrige, Mitbürger vom Hause der Repräsentanten, jeder nach seinem 
Ermessen über die Wahlen, den Eintritt und die Qualificationen Ihrer eige- 
nen Collegen zu urtheilen.“ Der Präsident geht nun auf die Wiederer- 
öffnung der Bezirksgerichtssitzungen in den früheren Rebellenstaaten über — 
eine Angelegenheit, in welcher die Volksvertretung baldmöglichst eine Ent- 
scheidung abgeben möge.. „Es ist ossenbar, daß Verrath, höchst verbreche- 
rischer Verrath, begangen worden ist. Die dessen Angeschuldigten sollten ge- 
rechtes und unparteiisches Verhör vor den höchsten bürgerlichen Gerichtshöfen 
erhalten, auf daß die Verfassung und die Gesetze zur vollen Geltung kom- 
men mögen; auf daß die Wahrheit klar hingestellt und dargethan werde, 
daß Verrath ein Verbrechen ist, daß Verräther bestrast werden müssen, und 
auf daß zugleich durch richterlichen Ausspruch für ewige Zeiten festgestellt 
werde, daß kein Staat aus eigenem Willen das Recht hat, seine Stelle in 
der Union aufzugeben. 
Die befreiten Neger und das Stimmrecht. „Die Stellung, welche 
die allgemeine Regierung zu den durch den Krieg zur Freiheit berufenen vier 
Millionen Einwohnern einnimmt, ist der Gegenstand meines ernsten Nach- 
denkens gewesen. Was die Frage betrifst, ob es angemessen sei, den Be- 
freiten durch eine Proclamation der Execcutive Wahlrecht zu verleihen 7 nahm 
ich die Verfassung selbst, die Interpretation dieser Urkunde durch ihre Ur- 
heber und deren Zeitgenossen und die neuere gesetzgebende Wirksamkeit des Con- 
gresses mir zur Richtschnur. Als bei dem ersten Schritt zur Erlangung der Unab- 
hängigkeit der Congreß der Vereinigten Staaten die Einzelstaaten aufsorderte, 
eigene Regierungen einzurichten, überließen sie die Entscheidung über den Ge- 
nuß des Wahlrechts jedem einzelnen Staate selbst. Während der Periode 
der Bundesgenossenschaft walteten in den verschiedenen Staaten sehr abweichende 
Bestimmungen in Betreff der Wahlbefähigung. und selbst innerhalb eines 
und desselben Staats existirten verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die 
zu wählenden Würdenträger. Die Verfassungsurkunde der Vereinigten Staa- 
ten erkennt diese Verschiedenheit an, wenn sie für die Wahl der Mitglieder 
des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten anordnet: daß „die 
Wähler in jedem Staat diejenige Befähigung haben sollen, welche zur Be- 
theiligung an den Wahlen für den zahlreichsten Zweig der Legislatur des 
Staats ersorderlich ist.“ Nach der Feststellung der Verfassung blieb es wie 
zuvor der allgemeine Gebrauch, daß jeder Staat das Wahlrecht nach eigenem 
Ermessen erweiterte, und in solcher Weise hat ein Staat nach dem andern 
die Zahl seiner Wähler vermehrt, bis gegenwärtig allgemeines Stimmrecht, 
oder doch etwas nahe daran gränzendes, die durchgehende Regel ist. Auch 
der mir vorangegangene Präsident hat nie versucht, dieses System abzu- 
ändern, und überdieß würde eine durch den Präsidenten vollzogene Aus- 
dehnung des Wahlrechts auf die Emancipirten alle Farbigen betreffen, und 
so auch die nördlichen Staaten bedeutend afficirt werden. Andererseits r#ird 
jeder Conflict vermieden, wenn die Lösung der Frage den Einzelstaaten über- 
lassen bleibt. 
Behandlung der befreiten Neger. „Während ich somit nicht der An-
	        

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