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Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_006
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
6
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1866
Scope:
453 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Außereuropäische Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Mexico.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1865.
  • II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • 1. Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • 2. Mexico.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1865.
  • Register.

Full text

372 Terico. 
werden, und wenn sie schuldig befunden, wäre es auch nur der Thatsache, 
daß sie zur Bande gehörten, zur Todesstrafe verdammt werden, die innerhalb 
24 Stunden nach dem Urtheilsspruch zur Ausführung kommen muß. Art. 2. 
Diejenigen, welche in einem Gesecht ergriffen werden, sollen durch die Führer 
der Truppen, welche die Ergreifung vorgenommen, verurtheilt werden, und 
das Urtheil (die Todesstrafe) ebenfalls in 24 Stunden vollzogen sein. Art. 3. 
Von der Todesstrafe sind nur diejenigen ausgenommen, wolche, ohne eines 
weitern Verbrechens beschuldigt zu sein, als bei der Bande sich zu befinden, 
darthun, daß sie gewaltsam mit derselben vereinigt waren, oder daß sie, ohne 
zu ihr zu gehören, sich zufällig in derselben befunden haben. Die folgenden 
Artikel handeln über das Strafmaß, welches diejenigen betrifft, welche die 
Guerrillas freiwillig mit Geld oder andern Hülfsmitteln unterstützen, dieje- 
nigen, welche ihnen Nachrichten oder Rathschläge zukommen lassen; diejenigen, 
welche ihnen Pferde, Wassen, Munition, Lebensmittel rc. verschaffen; diejeni- 
gen, welche falsche Nachrichten verbreiten, und endlich die Eigenthümer oder 
Verwalter von Landgütern, welche nicht bei Zeiten Nachricht von dem Durch- 
marsch einer Bande durch das Landgut selbst den Behörden geben, oder, 
wenn sie im Stande sind, sich zu vertheidigen, den Guerrillas oder Uebel- 
thätern keinen Widerstand entgegensetzen. Die Strafen für die beiden letztern 
Fälle bestehen in Geldbußen von 100 bis 2000 Pesos, für die vorhergehen- 
den t Gefängniß von 6 Monaten bis 2 Jahr, oder in Presidio von 1 bis 
3 Jahren. 
13. Oct. Die juaristischen Generale Arteaga und Salazar werden von 
den Kaiserlichen geschlagen, gefangen und erschossen. 
21. „ Die Juaristen erscheinen unter Escobedo und Cortina mit 4000 
Mann und 11 Geschützen vor Matamoros. 
25. „ Die Juaristen werden von den Kaiserlichen unter Mejia vor 
Matamoros geschlagen. 
1. Nov. Kaiser Maximilian erläßt ein Recrutirungsgesetz für das 
Kaiserreich und verordnet eine neue Organisation der Polizei. 
17. „ Das Budzget des Kaiserreichs für 1866 weist eine Ausgabe von 
40 Mill. Dell. und eine Einnahme von bloß 15 Mill. aus. 
20. „ Juarez zieht von Paso del Norte wieder in Chihuahna ein. 
30. „ Juarez, dessen Präsidentschaft verfassungsmäßig abgelaufen ist, 
verlängert aus eigener Machtrollkommenheit seine Amtsdauer. General 
Ortega protestirt dagegen und macht als Präsident des obersten Ge- 
richtshofes selbst Ansprüche auf die Nachfolge auf den Präsidentenstuhl. 
4. Dec. Kaiser Max erläßt ein Rescript betreffend Ausführung großer 
öffentlicher Arbeiten und hält ein Anlehen speciell zu diesem Behufe 
für nicht unmöglich. 
6. „ Der Kaiser verlängert den den Juaristen gesetzten Termin zur 
Entwaffnung um 14 Tage und ordnet eine allgemeine Recrutirung 
innerhalb des Kaiserreichs an. 
8. „ Die mex. Commission in Nom legt dem Papst einen neuen Con- 
cordatsentwurf vor, der als Grundlage weiterer Unterhandlungen 
von der Curie angenommen wird. 
18. „ Juarez muß sich neuerdings aus Chihuahua nach Paso del Norte 
zurückziehen. 
—
	        

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