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Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_007
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
7
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1867
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Deutschland und die beiden deutschen Großmächte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
6. Anhang von Actenstücken. (Die Friedensschlüsse.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
8. Friede von Wien zwischen Oesterreich und Italien.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Bismarck Die gesammelten Werke.
  • Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

Full text

Die Ansprüche des Grohberjogs von Oldenburg. 483 
Seiner Majestät des Kaisers von Rußland als des Chefs des Gottorpischen Hauses an ihn 
geschebenen Zession der Ansprüche der älteren Linie dieses Hauses auf die Herzogtümer 
Holstein und Schleswig und von seiner Absicht, diese Ansprüche zu verfolgen, Anzeige 
gemacht und die nähere Begründung derselben vorbehalten hat. 
Ich unterlasse nicht, Ew. pp. in Kenntnis zu setzen, daß Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog gleichzeitig eine entsprechende Mitteilung an Seine Mojestät den König unfern 
allergnädigsten Herrn gerichtet hat. 
Zugleich finde ich mich dadurch veranlaßt, mich über die Stellung auszusprechen, welche 
die Königliche Regierung zu diesem neuen Inzidenzpunkt einnimmt, und welche übrigens eine 
so einfache und klare ist, daß Ew. pp. von selbst nicht darüber in Zweifel sein werden. 
Es ist selbstverständlich, daß die von dem Großherjog von Oldenburg geltend gemachten 
Rechte Anspruch auf eine gründliche Erwägung und Prüfung baben, und daß die hohe 
Bundesversammlung, ebe sie einen weiteren Entschluß über die Zulassung eines Gesandten 
für das Bundesland Holstein fassen kann, die in Aussicht gestellte Begründung abwarten 
muß. Es ist dies eine Gorderung, welche nicht nur durch die Rücksicht auf einen deutschen 
Bundesfürsten, sondern durch die einfachste Pflicht der Gerechtigkeit geboten erscheint. 
Indem die Königliche Regierung dies ausspricht, bleibt sie den Grundjätzen getreu, 
welche sie bereits bei Gelegenbeit der früher angemeldeten Ansprüche eines anderen Agnaten 
des früheren Herrscherhauses der Herzogtümer als maßgebend aufgestellt hatte. Sie kann 
auch jetzt nur von jedem übereilten Entschlusse abraten und als die Vorbedingung der 
weiteren Entschließungen die Geststellung und Abgrenzung der rechtlichen Gesichtspunkte, 
sowohl was die formale Seite der Kompeten;z des Bundes, als was die materielle Srage 
selbst betrifft, bezeichnen. 
Diese Abgrenzung ist um so notwendiger, als die angemeldeten Ansprüche ausdrücklich 
auf das nicht um Bunde gehörige Herzogtum Schleswig mit gerichtet sind, dessen uralte 
Verbindung mit dem Bundeslande Holstein jetzt wiederbergestellt werden, dessen fernere 
Beziehungen zum Bunde selbst aber noch erst Gegenstand künftiger Erwägung und Ent- 
scheidung sein müssen. 
Die Königliche Regierung hat nicht die Absicht, der Prüfung der verschiedenen An- 
sprüche vorzugreifen. Sie ist noch nicht in der Lage, ein Urteil über die eben erst angemel-- 
deten Erbrechte eines deutschen Bundesfürsten auszusprechen. Als sie in der sechsten Sitzung 
der Londoner Konferenzj, deren Protokolle jetzt zur ÖOffentlichkreit gelangt sind, in Gemein- 
schaft mit der Kaiserlich Öfterreichischen Regierung die Aufhebung der dunastischen Ver- 
bindung der Herjogtümer mit der Krone Dänemark aussprach, und daran den Vorschlag 
zur Einjetzung des Erbprinzen von Augustenburg, als ihres neuen Herrschers knüpfte, war 
ihr nicht bekannt, daß die ältere Linie des Gottorpschen Haufes ihre Ansprüche an die 
jüngere zediert habe oder zu zedieren beabsichtige. In Ermangelung jeder Anmeldung dieser 
Ansprüche konnte sie daber mit der Kaiserlich Osterreichischen Regierung zusammen nach 
der damaligen Sachlage den Erbprinzen von Augustenburg als künftigen Souverän der 
Herzogtümer vorschlagen. Daß die Prüfung anderer, etwa wirklich vorhandener Rechte 
damit nicht ausgeschlossen sein sollte, ist selbstverständlich. 
Indem sie sich selbst diese Prüfung und die Geststellung ihres eigenen Urteils vorbehält, 
ist lie überzeugt, daß auch die übrigen deutschen Regierungen die Rotwendigkeit erkennen 
werden, ihre Entscheidung in der Erbfolgefrage durch eine gründliche Hrüfung vorbereiten 
u lassen, und inzwischen derselben nach keiner Seite bin zu präjudizieren.
	        

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