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Europäischer Geschichtskalender. Zwölfter Jahrgang. 1871. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Zwölfter Jahrgang. 1871. (12)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_012
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Zwölfter Jahrgang. 1871.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
12
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1872
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Außerdeutsche Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
10. Schweden und Norwegen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Zwölfter Jahrgang. 1871. (12)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1871.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • 1. Portugal.
  • 2. Spanien.
  • 3. England.
  • 4. Frankreich.
  • 5. Italien.
  • 6. Schweiz.
  • 7. Belgien.
  • 8. Holland.
  • 9. Dänemark.
  • 10. Schweden und Norwegen.
  • 11. Rußland.
  • 12. Türkei.
  • 13. Griechenland.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Beilagen.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1871.
  • Register.
  • Werbung.
  • Zu gefälliger Beachtung! (Hinweis auf Preiserhöhung.)

Full text

10. Schweden und Uorwegen. 
18. Januar. (Schweden.) Eröffnung des Reichstags. Thronrede des 
Königs: 
. Unter solchen Umständen muß die Frage, welche in unserem Lande 
lange verhandelt worden ist, über die Anordnung der Landesvertheidigung auf 
solche Weise, daß die äußere Ruhe und eine selbstständige Stellung gesichert 
werden möge, von so hervorragender Wichtigkeit werden, daß die Sache nicht 
länger beiseite. geschoben werden kann. Schon vor zwei Jahren legte ich dem 
Reichstag einen von mir in seinen Gründen hauptsächlich gebilligten Vorschlag 
zur Umbildung der Landesvertheidigung vor, gebaut auf Beibehaltung des 
Eintheilungswerkes und allgemeine Wehrpflicht. Nachdem dieser Vorschlag 
ohne Verrückung in seinen Hauptgründen nunmehr in verschiedenen Theilen 
wesentliche Veränderung erhalten hat, will ich Ihnen die Annahme desselben 
vorschlagen, und versehe ich mich Ihrer Zustimmung umsomehr, als bei einer 
gründlichen und vorurtheilsfreien Prüfung zweifelsohne befunden werden wird, 
daß eine ebenso kräftige Vertheidigung nicht ohne bedeutend, vermehrte Auf- 
opferung sowie auch nicht in so kurzer Zeit auf eine andere Weise als die 
vorliegende bereitet werden kann. Zur Anschaffung des für das Bedürfniß 
der Landesvertheidigung erforderlichen Kriegsmaterials und zur Ausführung 
nöthiger Befestigungsarbeiten werde ich Ihnen einen umfassenden Plan vor- 
legen, welcher, da die Zeit zu schleuniger Handlung mahnt, für die nächsten 
Jahre größere Ausgaben erheischt, als voraussichtlich mit den gewöhnlichen 
Staatseinkünften gedeckt werden können. Eine besondere Abgabe, welche unter 
der Benennung „Waffensteuer“ gewisse Jahre einbezahlt zu werden beabsichtigt 
ist, wird daher von mir vorgeschlagen werden, sowie die Anleihe der Mittel, 
welche durch die Waffensteuer abgetragen werden sollen.“ 
„Nach dem Gesetzentwurf zur Reorganisation des Heeres auf 
Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht soll sich die Wehrpflicht auf 
die Zeit vom vollendeien 20. bis zum 40. Lebensjahre erstrecken, die ersten 
sieben Jahre in der Linie, die übrigen im Landsturm. Die sieben Alters- 
klassen der Linie werden so' vertheilt, daß die erste Klasse die Rekruten, die 
zweite und dritte die Ersatztruppen, die vierte und fünfte das erste, die sechste 
und siebente Klasse das zweite Aufgebot bilden, während die Mannschaften der 
Spezialwaffen in den beiden ersten Jahren der Rekrutenklasse, in den fünf 
folgenden Jahren den Ersatztruppen angehören. Der Landsturm wird in zwei 
Aufgebote getheilt. Zum ersten Aufgebot gehören die fünf jüngsten Alters- 
klassen; dasselbe kann bei eintretender Kriegsgefahr ganz oder theilweise zum 
Dienst' einberufen werden und ist dazu bestimmt, etwaige Lücken in der Feld- 
armee auszufüllen, so lange der Krieg innerhalb der Grenzen des Landes 
geführt wird. Das zweite Aufgebot darf nur innerhalb des Landsturmbezirks
	        

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