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Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_014
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
14
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1874
Scope:
590 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1873.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1873.
  • Register.

Full text

Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 103 
widerruflich zu beauftragen. § 6. Die zur Zeit der Eröffnung der Thron- 
folge im Amte befindlichen stimmführenden Mitglieder des Staatsministeriums 
führen ihre Geschäfte fort, bis der Regent eine Aenderung beschließt. § 7. 
Für den Bedarf des Regenten in dem durch die §§ 169 und 170 der neuen 
Landschaftsordnung von 1832 bestimmten Umfange wird die zur Bestreitung 
der Bedürfnisse des Landesfürsten vom Reinertrage des Kammergutes ver- 
fassungsmäßig vorbehaltene Summe dem Regenten für die Dauer der Regent- 
schaft zur Disposition gestellt.“ 
Aus dem der Landtagsversammlung erstatteten Commissionsberichte geht 
hervor, daß die Verhandlungen zwischen der Staatsregierung und dem von 
der Landesversammlung ursprünglich niedergesetzten Ausschuß lange Zeit nicht 
vom Flecke kommen wollten, ja zu Anfang Dezembers vom Ausschuß gänz- 
lich unterbrochen worden waren, weil man sich über die Art der Bezeichnung 
des eventuellen Regenten nicht einigen konnte. „Die Beauftragten der Landes- 
versammlung — sagt der Bericht — hatten, ohne Zweifel durchaus im Sinne 
ihrer Auftraggeber, den deutschen Kaiser zum Regenten vorgeschlagen, das 
herzogliche Staatsministerium aber diesen Vorschlag abgelehnt und Anfangs 
anheimgegeben, einen andern persönlich bezeichneten deutschen Reichsfürsten 
(König von Sachsen?) für die Regentschaft in Aussicht zu nehmen, sodann, 
als diesem Anheimgeben Bedenken entgegengestellt wurden, für Se. Hoheit 
den Herzog das Recht im Anspruch genommen, letztwillig den Regenten aus 
den regierenden Fürsten der zum deutschen Reiche gehörenden Staaten zu 
ernennen und nur, wenn eine deßfallsige Anordnung zu treffen unterbliebe 
oder der ernannte Regent die Regentschaft ausschlüge, der Landesversammlung 
zu überlassen, daß sie den Regenten auf Vorschlag des Staatsministeriums 
bestelle." Der Ausschuß „proponirte seinerseits, ohne Weiteres der Landes- 
versammlung die auf Vorschlag des Staatsministeriums vorzunehmende Wahl 
aus den regierenden Fürsten der zum deutschen Reiche gehörenden Staaten 
einzuräumen.“ Darüber erfolgte der vorläufige Abbruch der Unterhand- 
lungen. In dieser Sachlage wurde der Ausschußbericht in den Sitzungen 
der Landesversammlung vom 18. und 19. Februar einer „Commission“ zur 
Prüfung und zu weiteren Vorschlägen übergeben, und aus deren nunmehrigen 
Unterhandlungen mit dem Ministerium ging ein Ausgleich in dem Sinne 
hervor, daß vor der Thronerledigung der Herzog einerseits und die Landes- 
versammlung andererseits über einen bestimmten Regenten sich vereinbaren 
und dieselbe Vereinbarung, so oft eine Neuwahl nöthig werde, wiederholen, 
nach der Thronerledigung aber zu gleicher Vereinbarung das Staatsmini- 
sterium mit der Landesversammlung in geeigneter Weise zusammenwirken 
sollte. Nun blieb nur übrig, für die Regentschaft eine bestimmte Person ins 
Auge zu fassen. Die Landesregierung wies auf den Großherzog von Olden- 
burg hin, welchen Vorschlag die Commission annahm. 
28.—29. März. (Deutsches Reich.) Reichstag: Erste Berathung des 
Münzgesetzes. Die Verweisung an eine Commission wird abgelehnt, 
woraus hervorgeht, daß die Annahme des Entwurfs im Großen und 
Ganzen seitens des Reichstages nicht zweifelhaft ist. 
29. „ (Deutsches Reich.) Reichstag: Die Abgg. Völk und v. Bonin 
interpelliren die Reichsregierung betr. die vom Reichstag am 19. Juni 
1872 gefaßte Resolution auf Vorlegung eines Gesetzesentwurfs betr. 
die Ordnung der Civilstandsregister. Präs. Delbrück erwidert: Es 
sei im Reichskanzleramt ein dießfälliger Entwurf ausgearbeitet worden 
und es werde demnächst an den Kaiser der Antrag gestellt werden, 
diesen Antrag dem Bundesrath und dem Reichstag zu verfassungs- 
mäßiger Beschlußnahme vorzulegen.
	        

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